Sonderausgaben

  • Ist die Kfz.-Haftpflicht-Vers. als Sonderausgaben abzugsfähig ?

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Gast,


    nachstehend ein Link zu einem Artikel der RP, in dem aufgelistet welche Kosten in der Steuer hinsichtlich KfZ absetzbar sind:


    http://www.rp-online.de/leben/…ie-absetzen-aid-1.2409728



    Freue mich aber gerne über weitere Ergänzungen zu diesem Thema-

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

    • Offizieller Beitrag

    Hallo @dietuingr,


    hier mal von den Quellen von @Franziska den Part herauskopiert:


    BASISKRANKENVERSICHERUNG IN VOLLER HÖHE ABSETZEN


    Zu den Sonderausgaben, die Sie in voller Höhe von der Steuer absetzen können, gehören auch die Beiträge zur Krankenkasse – aber nur die, die Sie auf sozialhilfegleichem Niveau absichern. Das ist die sogenannte Basiskrankenversicherung.


    Zahlen Sie mehr, gelten diese Beiträge als sonstige Vorsorgeaufwendungen. Dazu gehören zum Beispiel Aufwendungen für Wahlleistungen der Kassen. Sind Sie gesetzlich krankenversichert und haben somit Anspruch auf Krankengeld, wird Ihr abzugsfähiger Beitrag um vier Prozent vermindert.


    Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/vorsorgeaufwendungen/#ixzz3E4JK9thA


    In der Praxis erhälten Sie von Ihrer privaten Krankenversicherung entsprechende Bescheinigungen, die Sie der Steuererklärung beilegen können bzw. im aktuellen Jahr Ihrem Arbeitgeber zur Eintragung des steuerfreien Beitrags aushändigen können.

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe aufgrund Ihrer Steuertipps die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung meiner Tochter, Studentin in dualer Ausbildung, bei meiner Stuererklärung angegeben. Die Absetzbarkeit wurde zwar prinzipiell anerkannt, sei aber durch die Obergrenze bei Versicherungsausgaben von €1900,- ohne Auswirkung, hieß es vom Finanzamt. Der Höchstbetrag sei bereits durch meine eigenen Beiträge erschöpft.


    Die einschlägigen Texte im Internet erwähnen diese Einschränkung nicht bzw. suggerieren eine unbeschränkte Absetzbarkeit. Das Finanzamt fordert nun einen formalen Einspruch. Habe ich die Hinweise eventuell falsch verstanden ?


    Unterliegt die Absetzbarkeit von Beiträgen für Kinder in Ausbildung dem oben genannten Höchstbetrag ?


    Mit freundlichen Grüßen
    NV

  • Hallo @RibEye63 und willkommen hier!


    Im Finanztip-Ratgeber heißt es dazu:


    "Für Arbeitnehmer und Beamte gilt der Höchstbetrag von 1.900 Euro, Selbstständige können 2.800 Euro geltend machen. [...]
    Das entlastet aber nur wenige Steuerzahler. Wenn Sie die Beiträge für Basiskranken- und gesetzliche Pflegeversicherung abgesetzt haben, bleibt von Ihrem Höchstbetrag meist nicht mehr viel übrig."


    http://www.finanztip.de/vorsorgeaufwendungen/#c11086

  • Bekommen Sie für Ihre Tochter noch Kindergeld??


    Wenn ja, dann liegt da wohl ein Missverständnis vor. Denn KV Beiträge für Kinder fallen nicht unter die Begrenzung der sonstigen Sonderausgaben mit 1.900 € bzw. 2.800 €, sondern sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG voll abzugsfähig, soweit es sich Basisabsicherung handelt:


    "2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen werden auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht."


    Um den Sachverhalt beurteilen zu können, müsste man also wissen, ob Sie noch Kindergeld bekommen und ob Sie bzw. die Tochter privat oder gesetzlich versichert sind.


    Haben Sie die Beiträge eventuell unter den falschen Zeilen eingetragen?


    Alternativ könnte es sein, dass sich die Aussage im Bescheid auf die Wahlleistungen im Tarif Ihrer Tochter bezieht. Diese unterliegen den entsprechenden Beschränkungen und damit wäre der Hinweis auf die Begrenzung korrekt. Dann müsste aber der Betrag der auf die Basisabsicherung entfällt als Sonderausgabe abgezogen worden sein...

  • Zunächst herzlichen Dank für die schnellen Antworten!


    Ich erhalte tatsächlich noch Kindergeld und hatte daher eine "schlichte Änderung" meines Steuerbescheids beantragt. Die Sachbearbeiterin hat die Werte in die Steuer-Erklärung übernommen woraufhin der Computer aber die gleiche Steuerschuld ausgegeben hat. Sie führte dies auf die Begrenzung von 1900€ zurück, die ich bereits mit meinen eigenen Beiträgen ausgeschöpft habe. Ich bin privat versichert, meine Tochter als Azubi (Duales Studium) in der GKV ohne Zusatzleistungen.


    Ich vermute hier ebenfalls ein Versehen bei der Eingabe und werde deshalb nun formal Einspruch erheben. Ich erwarte eine Änderung gemäß der Aussage von RapahelP.


    Mir wurde bereits eine lange Bearbeitungszeit angekündigt :-(.
    Werde dann berichten .

  • Das Rätsel ist gelöst, leider zu meinen Ungunsten :(


    Von meinen Beiträgen zur Basiskrankenversicherung werden neben der Beitragsrückerstattung auch die AG-Zuschüsse in voller Höhe (!!) abgezogen, also nicht nur der Anteil für die Basis-Absicherung. Von 12 Monatsbeiträgen zum Höchstsatz bleiben da gerade mal rund 500€ an steuerlichen relevanten Zahlungen übrig.


    Die Lücke bis zum Höchstbetrag von 1900€ wird in meinem Fall -Angestellter- durch "andere Versicherungen" mehr als ausgefüllt. Wenn ich nun die Krankenversicherung meiner studierenden Tochter ansetze, verringert sich der Posten "andere ..." in gleicher Höhe : ein Nullsummenspiel.


    Der Tipp funktioniert leider nur für Beamte und eventuell für Mitgleider der GKV.


    LG =O

  • Die Seite http://www.finanztip.de/vorsorgeaufwendungen/ ist wirklich unnötig verwirrend!


    Mir war erstmal völlig unklar, ob in der Steuererklärung die Rentenaufwendungen schon berücksichtigt werden -> werden sie.


    Hier wäre eine kurze knappe Matrixstruktur sinnvoller, unter welchen Voraussetzungen es sich überhaupt lohnt, was abzusetzen.
    Erstmal: "Renten-Vorsorge" (dort lohnt sich Angabe von Riester etc. immer) und "Kranken-Vorsorge" (dort lohnt sich Angabe wohl fast nie) sind wohl zwei völlig verschiedene Bereiche, und gehören sich folglich auch klar getrennt dargestellt!!!


    Tipp: Die Hilfe in Elster Formular ist wesentlich übersichtlicher und verständlicher! Dort hab ich es sofort verstanden. (Einfach in Lohnabrechnung nachschauen: Krankenkassenbeitrag -> wenn der über 1900€ ist, braucht man sich mit weiteren Versicherungen wie AU, Zahnzusatz, Haftplficht etc. nichtmehr rumschlagen. So einfach ist das!)

  • Bzgl. des Abzugs der steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse der z.B. Altersvorsorgeaufwendungen ist mir ein Rätsel, wieso der AG-Anteil zunächst einfach mit hineingenommen wird bei der Berechnung des aktuell in der Tabelle gültigen GEMINDERTEN Prozentsatzes, und später dann
    (ungeachtet bzgl. Der zuvor aus meiner Sicht nicht korrekten Gleichbehandlung von AN-und AG-Anteil)
    in voller Höhe vom steuerbegünstigten Anteil wieder abgezogen zu werden!


    Das ist so, als würde man -nur als Beispiel- ein Auto kaufen, für das zu 50 % staatl. Zuschüsse fliessen, und bei der Berechnung deiner Zinsen auf deine Finanzierung gleich zu Beginn den staatl. Anteil mit berechnen.


    Versteht jemand meinen Gedankengang?