Riester Zulage - bei Rente volle Erwerbsminderg. + Minijob

  • Ich beziehe seit 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Vor Beginn dieser Rente war ich 20 Jahre durchgehend sozialversicherungspflichtig beschäftigt - zähle als zum Kreis der förderbrechtigten Riester-Sparer. Seit 2013 übe ich neben der Rente einen Minijob / 450-EUR-Beschäftigung (unter 3 Stunden täglich) aus und führe hieraus Rentenversicherungsbeiträge ab. Ich möchte jetzt eine Riester Rente (Banksparplan) abschließen. Leider konnte meine Bank mir nicht abschließend sagen, wie sich mein Mindesteigenbeitrag berechnet:


    1.) Es wird nur der Jahres-Bruttobetrag der vollen Erwerbsminderungsrente zugrunde gelegt und die Einnahmen aus dem Minijob bleiben völlig unberücksichtigt.


    2.) Es werden der Jahres-Bruttobetrag der vollen Erwerbsminderungsrente und auch der Jahres-Brutto-Betrag des Minijob (12 x € 450,00) zusammengerechnet um dann ausder Gesamtsumme den Mindesteigenbeitrag (4% minus Zulage) zu berechnen.


    Weder Bank noch Dt. Rentenvers. konnten diese Frage beantworten. Ich wäre sehr dankbar, wenn ich vielleicht hier eine Antwort bekäme :)

  • Dass Banker nichts wissen was nicht in irgendeiner Broschüre steht was sie sinnlos nachplappern können ist ja nichts Neues aber die Dt. RV sollte das wissen, das tut ja echt weh :S


    M.E. ist die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen heranzuziehen.


    Somit 5.400 aus dem Minijob, da Sie offensichtlich auf die RV Freiheit verzichtet haben + Bruttobetrag der vollen Erwerbsminderungsrente.
    Ich berufe mich dabei auf den m.E. eindeutigen Gesetzeswortlaut § 86 Abs. 1 EStG:


    "(1) 1Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet. 2Dieser beträgt jährlich 4 Prozent der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr
    1.erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
    2.bezogenen Besoldung und Amtsbezüge,
    3.in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 erzielten Einnahmen, die beitragspflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde und
    4.bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder bezogenen Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 4,


    jedoch nicht mehr als der in § 10a Absatz 1 Satz 1 genannte Höchstbetrag, vermindert um die Zulage nach den§§ 84 und 85; gehört der Ehegatte zum Personenkreis nach § 79 Satz 2, berechnet sich der Mindesteigenbeitrag des nach § 79 Satz 1 Begünstigten unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen......"


    Sie fallen unter 1. + 4.