Übungsleiterpauschale für Predigtdienst

  • Mit Interesse habe ich die Ausführungen von Sabine Himmelberg und Alena Hecker vom 28. Juli 2015 gelesen. Es wird die Auffassung vertreten, dass Predigtdienst auch unter die Übungsleiterpauschale falle. Dem entgegen steht die Auffassung der OFD Frankfurt/M vom 12.8.2014 (S 2245 A - 2 - St 213) dass Predigtdienst gerade nicht zu den steuerfreien Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG gehöre.
    Wer hat denn jetzt recht?
    Danke für Ihre Beiträge!

  • Zunächst folgende Vorbemerkung: Ein Schreiben der Finanzverwaltung bindet nur Finanzämter. Im Fall eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums wären alle deutschen Finanzämter daran gebunden. Hier liegt nur ein Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt vor. Die entsprechende Passage aus dem Schreiben habe ich unten eingefügt. Aus dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass die Übungsleiterpauschale für Predigtdienste ausgeschlossen sei. Vorrangig sollten damit nebenberufliche Tätigkeiten im pädagogischen Bereich gefördert werden wie Übungsleiter in Sportvereinen. Hier die entsprechende Passage aus dem OFD-Schreiben:


    "2.7 Diakon
    Ob ein nebenberuflich tätiger katholischer Diakon die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG erhalten kann, hängt von der jeweiligen Tätigkeit ab. Zum Berufsbild des Diakons gehören auch ausbildende und betreuende Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung sowie Arbeiten im sozialen Bereich, die als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen gewertet werden können. Für solche Tätigkeiten ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG möglich.


    Bei einer Tätigkeit im Bereich der Verkündigung (z. B. Taufen, Krankenkommunion, Trauungen, Predigtdienst) handelt es sich nicht um eine begünstigte Tätigkeit. Zur Aufteilung bei gemischten Tätigkeiten sowie zur Steuerfreiheit nach anderen Vorschriften vgl. R 3.26 Abs. 7 LStR."


    Eine Beratung im Einzelfall ist uns als Verlag nach dem Steuerberatungsgesetz nicht gestattet.

  • Naja man muss bei aller Liebe ja auch mal in den Gesetzestext schauen. Da steht "nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbarer nebenberuflicher Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen....".


    Einen gewissen Interpretationsspielraum eröffnet das natürlich. Aber ich persönlich frage mich natürlich wo ein Prediger hier eingeordnet werden soll:
    Künstler? Erzieher? Ausbilder? hmm? Manege frei für Vorschläge...


    Die Finanzverwaltung sagt eben "Nein" dazu was wie ich finde eine gewisse Berechtigung hat. Ob sie damit "Recht hat" müsste ein Gericht klären. Ein Schreiben der Steuerverwaltung ist nichts anderes als das "Kundtun" der eigenen Meinung. Ein Gericht schert das nicht die Bohne.


    Im Zweifel würde ich den nebenberuflichen Prediger in § 3 Nr. 26a stecken, der ist nicht so eng formuliert. Rechtssicherheit gibts hier aber keine.