Alte, zurückgezahlte Darlehensverträge die keine Wiederrufserkärung hatten

  • Hallo, Ich habe aus Anlass die Diskussion über fehlerhafte Wiederrufserklärung, meine zurückgezahlte Verträge angeschaut.
    Dort befindet sich überhaupt keine Widerrufs Belehrung!
    KSK Euskirchen Jahr 1987.
    SEB Bank Jahr 1998.
    Meine Frage lautet, :sind diese Verträge noch anfechtbar?
    Wegen Rückerstattung die Bearbeitungsgebühren habe ich den KSK Euskirchen angeschrieben, und die haben abgelehnt.
    Begründung :Verjährung, BGH urteil, weil vor dem 01.01.2011 erfolgte die Vereinnahmung des Bearbeitungsentgeltes.
    Aktenzeichen:
    Urteil Amtsgericht Euskirchen von 09.09.2013 Aktenzeichen 33 C 127/13
    Landgericht Bonn Beschluss vom 19.11.2013 Aktenzeichen 5 S 227/13
    Habe ich eine Möglichkeit Geld zurück bekommen?
    Lg Mop111

  • Hallo DrEckardt, welche Rechtsauffassung haben Sie denn bei einer Prolongation? Da gehen die Meinungen auseinander...Bei mir hat die Bank bei dem Forward Darlehen die Kündigungsfristen erweitert, so dass aus meiner Sicht ein neuer Vertrag zustande kommt und ich den Vertrag widerrufen kann, zumal die Belehrung mehr als schlecht ist. Der Ursprungsvertrag stammt aus 1999. Der FW-Vertrag passt in das massgebende Zeitfenster. Danke!

  • Hallo Gast10,


    der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12, entschieden, dass Darlehensprolongationen, bei denen dem Darlehensnehmer kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, grundsätzlich nicht selbständig widerrufbar sind.


    Wir argumentieren in solchen Fällen nun mit einer Entscheidung des OLG Frankfurt a.M.( Verfügung vom 29.09.2014 (Az.: 9 U 35/2014) , in der dieses die BGH-Entscheidung als nicht einschlägig ansieht. Es liege nämlich keine unechte Abschnittsfinanzierung vor. Eine solche liege nämlich nur dann vor, wenn mit der darlehensgebenden Bank nach Auslaufen der Zinsbindung neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden. In dem die Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurden die Konditionen aber bereits zu einem Zeitpunkt angepasst, zu dem die Zinsbindung der Ursprungsdarlehen noch lange nicht abgelaufen war, nämlich zweieinhalb Jahre vor dessen Ablauf.