Auch Widerrufsbelehrungen ab 2010 fehlerhaft

  • Die aktuelle, seit 2010 gültige, Widerrufsbelehrung für Darlehensverträge, die sich nun Widerrufsinformation nennt, weist völlig neue Formulierungen im Vergleich zu ihren Vorgänger-Mustern auf. Die Frist beginnt danach nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB erhalten hat. Als Beispiel-Pflichtangaben nennt das gesetzliche Muster die Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag und Angabe zur Vertragslaufzeit).


    Einige Banken haben dieses Muster nicht komplett übernommen, sondern führen in ihren Widerrufsinformationen andere Beispiel-Pflichtangaben an. So nennen einige Banken zum Beispiel die Pflichtangabe "zuständige Aufsichtsbehörde".



    Das dürfte dann zum Wegfall der Schutzwirkung des gesetzlichen Musters führen.
    Maßgeblich ist dann, ob die Widerrufsbelehrung dann den gesetzlichen Anforderungen entspricht.


    Nach der Entscheidung des OLG München vom 21.05.2015, Az. 17 U 334/15) entspricht auch die Muster-Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil dort lediglich teilweise die notwendigen Pflichtangaben aufgeführt sind, die der Darlehensnehmer erhalten haben muss, damit die Frist für den Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers zum Abschluss des Darlehensvertrages anläuft. Welche weiteren Angaben jedoch der Darlehensnehmer noch erhalten muss, ist dort und auch sonst nicht beschreiben. Damit ist aber nach Ansicht des OLG München
    nicht klar, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers an und damit die 14-tägige Widerrufsfrist abläuft.
    Auch bei Darlehensverträgen, die nach 2010 abgeschlossen worden sind, bestehen danach gute Chancen, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und der Vertrag damit noch widerrufen werden kann.