Verlustbescheinigung vs. Steuerbescheinigung

  • Hallo zusammen.


    Im letzten Finanztip-Newsletter wird die "Verlustbescheinigung" erwähnt.
    Bisher war ich davon ausgegangen, das Verluste ebenso wie Gewinne in einem (Depot)Konto in der von der Bank zwingend und automatisch zugestellten "Steuerbescheinigung" ausgewiesen sind, und sich das also in der Anlage KAP, die ich immer ausfülle, niederschlägt. Auch wenn ich nur Verluste hätte, dann wäre halt der Eintrag in der "Steuerbescheinigung" negativ (ich hatte schon mal eine "Steuerbescheinigung" mit einer negativen Zahl).
    War das ein Irrglaube?
    Und wenn Verluste in "Steuerbescheinigungen" nicht ausgewiesen werden, woher kommen dann meine Verlustvorträge, die ich vor einiger Zeit vom Finanzamt bestätigt ("Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer") bekommen habe? Ich habe bisher ausschließlich Steuerbescheinigungen für die Anlage KAP verwendet, niemals eine "Verlustbescheinigung".


    Viele Grüße.

  • Dann scheint in der Vergangenheit was falsch gelaufen zu sein. Die Steuerbescheinigung hat bei mir bis dato immer einenn Betrag >= 0 ausgewiesen, die Verluste sind für das nächste Jahr als Verlusttopf stehen geblieben und wurden dann im Folgejahr verrechnet. Sinnvoll ist eine Verlustbescheinigung nur, wenn in der gleichen Einkunftsart (!) bei einer anderen Bank im gleichen Jahr Gewinne kommen, sonst wartet man bis zur nächsten Steuererklärung auf den Ausgleich. Bleibt der Verlust bei der Bank stehen wird er sofort verrechnet wenn neue Gewinne kommen.


    Ich habe einmal aus Unwissenheit eine Verlustbescheinigung beantragt und muss sagen, dass ich aufgrund der Logik der Verlusttöpfe besser gefahren wäre es nicht zu tun.

  • Hallo JanP,


    diese Empfehlung gilt für diejenigen mit mindestens 2 Depots. So haben wir dies auch in unserem Beitrag geschrieben:
    "Verluste und Gewinne, die Sie als Anleger bei einer einzigen Bank machen, werden automatisch miteinander verrechnet. Haben Sie jedoch Depots oder Konten bei verschiedenen Geldinstituten, sollten Sie jetzt handeln. Sie müssen sich den Verlust von der einen Bank bescheinigen lassen, wenn Sie ihn mit einem Gewinn bei einer anderen verrechnen wollen. Die sogenannte Verlustbescheinigung können Sie bis zum 15. Dezember beantragen und in der kommenden Steuererklärung mit der Anlage KAP einreichen. Ohne Bescheinigung geht beim Finanzamt leider nichts."


    Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/steuertipps-jahresende


    Viele Grüße
    Udo Reuß, Steuerredakteur

  • Es ist mir leider immer noch unklar.
    Welche Aussage ist korrekt:
    A) In der Steuerbescheinigung steht das Ergebnis der Verrechnung Verluste/Gewinne in diesem einen Depot*.
    B) In der Steuerbescheinigung werden ausschließlich Gewinne aufgeführt, keinerlei Verluste - in diesem einen Depot*.


    Wenn A stimmt und die Verluste sind höher als die Gewinne, dann muss da eine negative Zahl stehen (zB. Verluste -1000, Gewinne +600, Ergebnis -400)
    Und wenn B stimmt, warum heißt das Ding dann nicht "Gewinnbescheinigung"? Das wäre erheblich eindeutiger ...


    * bzw. aus ALLEN Depots DIESES Kunden bei DIESER depotführenden Stelle?

  • Die Steuerbescheinigung macht genau das was ihr Name bedeutet: Wenn Steuern gezahlt wurden werden diese bescheinigt. Also weder A noch B.


    Steuern werden nur gezahlt insoweit ein Gewinn angefallen ist. Deswegen auch meine Ursprungsaussage, dass im konkreten Fall etwas falsch gelaufen sein muss, wenn ein negativer Betrag bescheinigt wurde.


    Blick in wikipedia hilft vielleicht https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerbescheinigung

  • Hier werden leider oft Begrifflichkeiten verwechselt oder durcheinander gebracht.


    Eine Steuerbescheinigung kann immer maximal 0,- bescheinigen. Ich lade Euch den Auszug aus dem entsprechenden BMF Schreiben in der Anlage hoch. RZ 24.


    Eine Verlustbescheinigung ist etwas ganz anderes und dient der Verrechnung vom Verlusttopf bei Bank 1 mit eventuellen Gewinnen von Bank 2. Wird die nicht beantragt trägt die Bank den Verlust intern vor bis bei DIESER einen Bank wieder Gewinne entstehen und verrechnet dann.


    Der Verlustvortrag der Dir jährlich bescheinigt ist entweder durch eine Verlustbescheinigung entstanden, wenn der darin bescheinigte Verlust nicht mit Gewinnen im selben Jahr verrechnet werden konnte oder könnte auch noch aus Jahren vor 2009 stammen. Kann ich aber jetzt so nicht beurteilen.
    Der negative Saldo auf einer Steuerbescheinigung war demnach entweder nachrichtlich, ein Fehler der Bank oder bei dem Dokument handelte es sich nicht um eine Steuerbescheinigung sondern um eine Erträgnisaufstellung. Das ist aber etwas völlig anderes.


    Alternativ käme nur noch in Frage, dass es eine Bescheinigung bzgl. einer Lebensversicherung war. Hier gibt es negative Ausweise (Rz44 desselben BMF Schreibens) sog. Muster II.


    Ob eine Verlustbescheinigung Sinn macht oder nicht hängt immer davon ab, ob man damit rechnen kann bei der jeweiligen Bank auch mal wieder Gewinne zu machen.

  • Danke für die Aufklärung, Raphael! Sehr gut!


    Eine Zusatzfrage noch von meiner Seite: Wieso wird hier als Stichtag der 15. Dezember genannt?
    Grundsätzlich wird doch an der Börse bis einschließlich 30.12. gehandelt.
    Eine endgültige Aussage über Verluste ist doch deswegen erst nach der letzten Transaktion des laufenden Jahres möglich.


    Oder bezieht sich die Frist vom 15.12. auf Verluste des Vorjahres?

  • Das ist nur die frist für die Beantragung. Abgerechnet werden schon alle Bewegungen des Kalenderjahres.


    Bzgl. der Begründung verweise ich auf den EStG Kommentar von Frotscher zu § 43a EStG:


    Rz. 103


    Die Frist für die Beantragung einer Verlustbescheinigung wurde vom Gesetzgeber bewusst in das "alte" Jahr gelegt. Wäre die Antragstellung auch noch nach Ablauf eines Kj. möglich, würde dies die Kreditwirtschaft in allen Fällen, in denen im neuen Jahr bereits erzielte Erträge mit den vorgetragenen Verlusten verrechnet wurden, vor organisatorisch nur schwer zu bewältigende Probleme stellen. Denn die Verlustverrechnung des laufenden Jahrs müsste dann zunächst rückabgewickelt und ein unterlassener KapESt-Abzug nachgeholt werden. Die gesetzliche Frist nimmt somit auf die organisatorischen Belange der Kreditinstitute als auszahlende Stellen Rücksicht. Die Fristbestimmung hat den Charakter einer Schutzvorschrift zugunsten der Kreditwirtschaft.
    Daher ist der Antrag unwiderruflich.

  • Guten Tag,


    versehentlich habe ich bei meiner Bank für 2015 eine Verlustbescheinigung bestellt und wunderte mich dann, dass mein interner Verlustvortrag (bei der Bank) mit Zusendung dieser Bescheinigung auf Null gesetzt wurde. Soweit ich weiß, lassen sich jedoch Verlustvorträge auf Kapitalerträge beim Finanzamt gar nicht mehr einreichen, was dann zur Folge hätte, dass ich den Vortrag bei meiner Bank verschenkt hätte. Ist das so, oder gibt es noch eine Möglichkeit, diese Verluste irgendwie gegenzurechnen bzw. weiter vorzutragen?


    Vielen Dank


    Perseus

  • Ist das so, oder gibt es noch eine Möglichkeit, diese Verluste irgendwie gegenzurechnen bzw. weiter vorzutragen?

    Bin mir nicht ganz sicher über die Frage: Die Verlustbescheinigung dient dazu im Rahmen der Steuererklärung Verluste bei einer Bank mit Gewinnen bei einer anderen Bank zu verrechnen. Also die Verlustbescheinigung zusammen mit den anderen Steuerbescheinigung bei der Einkommenssteuer einreichen. Wenn immer noch ein Verlust verbleibt erhält mn vom FInanzamt einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages, den man dann in den Folgejahren aufbrauchen kann.


    Über einen Wegfall ist mir nichts bekannt, s. § 20 Abs. 6 EStG.

  • Wenn immer noch ein Verlust verbleibt erhält mn vom FInanzamt einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages, den man dann in den Folgejahren aufbrauchen kann.

    Mal eine Frage am Rande: gibt es hier eigentlich eine zeitliche Begrenzung, oder könnten Verluste aus 2015 im Prinzip auch bis 2035 vorgetragen werden?

  • Der Gesetzestext spricht vom jeweils nächsten Veranlagungszeitraum, d.h. in 2016 erhält man mit der Einkommensteuererklärung 2015 die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages für die Einkommensteuerklärung usw. bis man mit der Einkommensteuererklärung 2034 den Verlustvortrag für 2035 erhält.


    Ich wünsche von Herzen, dass vorher schon die Gewinne kommen :)

  • Ok, vielen Dank. Ich habe jetzt die Verlustbescheinigung eingereicht und hoffe, dass Sie in den nächsten Jahren vom FA berücksichtigt wird :)

  • Hallo zusammen,
    Ich habe festgestellt, dass Ich folgende Bescheinigungen von meiner Depotbank in laufenden Jahren erhalten hatte.
    2012: Verlustbescheinigung z.B. 3000€ (Aus Ungewissheit von der Bank online angefordert)
    2013:Steuerbescheinigung 0,00€
    2014:Steuerbescheinigung 0,00€
    2015:Steuerbescheinigung 0,00€
    2016:Verlustbescheinigung z.B. 3000€ (Aus Ungewissheit im Bankportal online angeklickt spr. angefordert)
    Ich habe noch nie einmal die Anlage KAP bis jetzt abgegeben.
    Was könnte ich für diese Dumheit noch besser machen?
    Einkommensteuererklärung 2016 ist bereit vor 10Tagen ohne Anlage KAP abgegeben .
    Bitte um Hilfe von Euch .
    Ich bedanke mich bei euch alle in diesem Forum im Voraus
    Viele Grüße
    cdu0ng

  • Meine Frage passt hier ganz gut rein.


    Haben ein Problem mit einem unserer Bausparverträge. Auch hier hat die BSQ 2018 gekündigt, die Klage über die Bonuszinsen läuft noch.


    Jetzt wollten wir eine Steuerbescheinigung für 2018 haben, die BSQ verweigert diese jedoch und meint, sie könne lediglich eine Verlustbescheinigung ausstellen.


    Ist das richtig? Darf sie uns die Steuerbescheinigung verweigern?
    Selbstverständlich werden wir keine Verlustbescheinigung beantragen, wir sind schließlich der Meinung, hier keine Verluste gemacht zu haben.