Trennungsunterhalt und Zugewinn

  • wird der Trennungsunterhalt bis zur Scheidung gewährt, also auch wenn sich das Trennungsjahr verlängert? Zweitens hätte ich gerne gewusst, bis wann gilt der Zugewinn in der Ehe? Bis zur Scheidung oder bis zum Zeitpunkt der Trennung? Danke für eine Information.

  • Der Trennungsunterhalt wird gem. § 1361 Abs. 1 BGB geschuldet. Der hat mit dem Trennungsjahr überhaupt nichts zu tun.
    Wenn Sie jahrelang getrennt leben, schulden Sie jahrelang Unterhalt, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen.


    Für die Berechnung des Zugewinns gilt bei einer Ehescheidung gem. § 1384 BGB der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Das ist der Tag, an dem dem Scheidungsgegner der Scheidungsantrag durch das Gericht förmlich zugestellt wird. Auf die Trennung der Eheleute kommt es nicht an.


    Merke: Wer sich scheiden lassen will, sollte so schnell wie möglich Scheidungsantrag bei Gericht stellen. Es ist nicht erforderlich, das Trennungsjahr abzuwarten. Scheidungsantrag kann sofort gestellt werden, Allerdings wird das Gericht im Regelfall bis zum Beschluss über die Scheidung den Ablauf des Trennungsjahres abwarten.


    Wer mit dem Scheidungsantrag wartet, muss beim Zugewinn das Vermögen, das er in der Trennungszeit erwirbt, ebenfalls in den Zugewinnausgleich einbeziehen.


    Für Wankelmütige besteht die Möglichkeit zur Rücknahme des Scheidungsantrags bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung (§ 124 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 1 ZPO analog).

  • das finde ich aber lieb muc, vielen Dank. Also ist nicht der Zeitraum und das Schreiben des gegnerischen Anwaltes maßgeblich, der mir mitteilt, dass die Ehe als gescheitert anzusehen ist, richtig? Nochmals ganz lieben Dank. Ich möchte da irgendwie alleine durch - ohne alles zu zerschmettern. Dennoch habe ich keine Lust mich verschaukeln zu lassen.

  • dann würde ich gerne noch folgenden Sachverhalt klären, es geht um den Versorgungsausgleich. Ein Lebenspartner hat nur 8 Jahre in die gesetzliche Rente eingezahlt. Mit Beginn der Selbstständigkeit in Form einer Einzelunternehmung, wurden dann auch keine Beiträge mehr in die Rentenkasse entrichtet. Es wurde eine private Altersvorsorge gewählt, die ebenfalls in Form einer Rente ausgezahlt wird. Gilt diese Ansparung nun als Zugewinn (also als Vermögenszuwachs) oder wird der Betrag mit bei der Berechnung des Versorgungsausgleiches berücksichtigt? Danke für eine Information.

  • Bei privaten Lebens-/Rentenversicherungen gibt es in der Tat Abgrenzungsprobleme.


    Allerdings dürfte in Ihrem Fall die Zuordnung in den VERSORGUNGSAUSGLEICH unstreitig sein, da der private Vertrag die Auszahlung einer Rente vorsieht.


    Den Versorgungsausgleich muss das Familiengericht von Amts wegen vornehmen. Der Zugewinnausgleich erfolgt mittels Gericht nur dann, wenn eine Partei diesen beantragt. Man kann sich also über den Zugewinnausgleich auch aussergerichtlich verständigen, sofern das im Trennungsstadium der Ehe noch möglich ist. Eine aussergerichtliche Lösung spart in jedem Fall Gerichts- und Anwaltsgebühren.


    Die Lebensversicherer sind nach § 4 Abs. 2 VersAusglG verpflichtet, über die Wertentwicklung der laufenden Rentenverträge bezogen auf die Ehedauer Auskunft zu erteilen.