Mietklage gewonnen, Kosten dem Verlierer auferlegt - aber ICH soll zahlen?

  • Ich verstehe die Welt nicht mehr: Ich habe eine Wohnung geerbt, die vermietet ist. Der Mieter hat die Miete nicht bezahlt, so dass ich ihn verklagt habe. Vor Gericht habe ich gewonnen, die Kosten für den kompletten Rechtsstreit wurden der säumigen Mieterin auferlegt. Trotzdem hat meine Anwältin mir eine extrem hohe Rechnung geschickt, die ich sofort überweisen soll. Ihr Honorar und die Gerichtskosten übersteigen sogar die Mietnachzahlungen, die ich nun erstritten habe.


    Was ich aber überhaupt nicht nachvollziehen kann ist die Tatsache, dass ICH nun diese Kosten zahlen muss, obwohl das Gericht eindeutig in seinem Urteil sämtliche Kosten der Mieterin auferlegt hat. Die Anwältin meint, die Mieterin hätte das Geld ja eh nicht. Ich müsste daher in Vorlage gehen und mir das Geld später von ihr wiederholen, indem ich es vollstrecken lasse. Stimmt das tatsächlich? Und hätte die Anwältin nicht zumindest erst mal versuchen müssen, das Geld von der Mieterin anzufordern? Mir ist nicht bekannt, dass meine Anwältin ihr jemals eine Rechnung geschickt hat. Wie verhalte ich mich?

  • Ich fasse mich mal kurz:


    a)Du warst schlecht beraten,den Rechtsstreit unter den gegebenen Umständen "durchzuziehen",wobei Du absehbar zwischen "Baum und Borke" geraten bist:
    1.Hättest Du die Mieterin gewähren lassen,wäre irgendwann die Voraussetzung für eine Räumungsklage da gewesen,allerdings mit allen Begleiterscheinungen,die so etwas mit sich bringt plus der Problematik der Wiedervermietung.
    2.Jetzt hast Du einen gewonnenen Rechtsstreit,der wirtschaftlich nichts wert ist,denn Deine Anwältin weiß ganz genau,wie die wirtschaftliche Situation Deiner Mieterin ist.Ob sie(die Anwälting)verpflichtet war,die Kosten bei Deiner Mieterin z.B.per Mahnbescheid zu versuchen einzutreiben,vermag ich nicht zu sagen.Prinzipiell ist das Vorgehen der Anwältin aber gerechtfertigt:Du warst der Auftraggeber,hast die Rechnung zu bezahlen und mußt jetzt der bitteren Tatsache ins Auge schauen,daß Du Dein Geld zum Fenster rausgeworfen hast,weil eine Erstattung nicht durchsetzbar ist bzw.nur über eine Vollstreckung Deinerseits,was einen neuen und möglicherweise vergeblichen Hürdenlauf gegen Deine Mieterin darstellt.


    b)Es gibt möglicherweise noch eine ganze Latte von anderen unangenehmen und von hier aus nicht zu erahnenden für Dich negativen Implikationen.
    c)Ehe Du nun verzweifelst:
    1)bitte Deine Anwältin um ein klärendes Gespräch und einen Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlungsvereinbarung.Dazu zählt auch,daß sie Dir verdeutlicht,ob und welche Wege es gibt,Dir zu Deinem Geld zu verhelfen.
    2)Zu diesem Gespräch nimmst du jemanden mit,der ein Ergebnis-Protokoll führt/anfertigt,welches von Euch beiden unterschrieben wird.
    3)Lege Deinen Fall der für Dich zuständigen Rechtsanwaltskammer vor,aber bitte erst,wenn das Gespräch mit Deiner Anwältin nicht zu Deiner Zufriedenheit ausgefallen ist.


    Die Rechtsanwaltskammer fordert dann von deiner Anwältin eine schriftliche Stellungnahme an und stellt dann fest,ob sie gegen "Standesregeln"verstoßen hat und wenn ja,ob dies geahndet werden kann.Das bedeutet NICHT,daß von dort MATERIELL dh.bezüglich unstreitig einwandfreier Zahlungsforderungen entschieden wird.


    Meiner Ansicht nach(als Laie)hast Du wenig bis gar keine Chancen gegen Deine Anwältin "ungeschoren" davonzukommen.


    Das ist aber nur meine persönliche Meinung.


    Vielleicht kann jemand Sachkundiges hier noch substantielle Einsichten und Hinweise geben.

  • Die Sache ist sehr einfach: Bezahlen Sie die Rechnung der Anwältin.
    Ich gehe davon aus, dass sie korrekt, d.h. nach dem RVG abgerechnet hat.


    Ihre Anwältin muss das Insolvenzrisiko (so nennt man das Risiko, das darin besteht, dass ein Vertragspartner nicht zahlt) Ihrer Mieterin nicht tragen. Das hat auch nichts mit dem Urteil zu tun.


    Sie haben ja den Prozess gewonnen! Aber es gilt die alte Weisheit des Volksmunds: Einem nackten Mann (oder einer nackten Frau) kann man nicht in die Tasche fassen. Der Erblasser, von dem Sie die Wohnung geerbt haben, hat sich diese Mieterin ausgesucht. Und jeder, der einen Vertrag abschließt, egal ob Miet-, Kauf-, Arbeits- oder Kreditvertrag trägt IMMER das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners. Sie sind als Erbe der Rechtsnachfolger des Erblassers. Daher tragen Sie jetzt das Risiko, das Ihr Erblasser eingegangen ist.


    Wenn Sie jetzt versuchen, Ihren Urteilsanspruch plus die Kosten durchzusetzen, werden Sie weitere Kosten produzieren.
    Das macht keinen Sinn, wenn Ihre Mieterin wirklich platt ist.


    Das Mietausfallrisiko ist im Übrigen bei jeder Kapitalanlage in Immobilien stets einzupreisen.
    Für die Zukunft viel Erfolg! Suchen Sie sich Ihren nächsten Mieter sorgsam aus.

  • Vielen Dank für Eure Antworten. Ich habe trotzdem eine Nachfrage: Woher weiß ich denn überhaupt, ob die Mieterin das Geld nicht hat? Allein die Tatsache, dass sie keine Miete gezahlt hat, ist für mich kein Beweis. Ich bin der Meinung, dass meine Anwältin zumindest erst mal hätte versuchen müssen, das Geld von der Mieterin zu erhalten. Meiner Recherche im Internet nach hätte meine Anwältin zuerst einen Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht stellen müssen. Dann hätte - sagt zumindest google - ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts ergehen müssen, der der Mieterin hätte zugestellt werden müssen (was alles nicht passiert ist). Irgendwann ganz zum Schluss, wenn die Mieterin nach einer festgesetzten Frist nicht gezahlt hätte, hätte die Anwältin sich meiner Meinung nach an mich wenden dürfen. Stimmt das alles nicht?

  • Da ich die Einzelheiten nicht kenne,kann und werde ich mich zu der aufgeworfenen Frage nicht äußern.


    Entscheidend ist der Kenntnisstand Deiner Anwältin.Daher auch mein Vorschlag eines klärenden Gesprächs,denn die Rechtsanwältin wird Dich aufklären,wenn Du ihr die richtigen Fragen stellst.


    Dafür würde ich einen Fragenkatalog entwerfen und ansonsten so vorgehen wie ich Dir dies vorgeschlagen habe.


    Was Deine Rechercheergebnisse betrifft,darf ich Dir aus eigener Erfahrung nahebringen,daß Anwälte dazu gerne feststellen,daß sich die Ergebnisse von Internetrecherche genau auf "Deinen Fall" nicht übertragen lassen.
    Grund:die Damen und Herren Anwälte lassen sich a)nicht in ihre Suppe spucken dh.vorschreiben,was sie zu tun und zu lassen haben(sie nennen das dann "Ihre Vorschläge sind nicht zielführend"),b)sind gerne Gott und Kaiser in einer Person und c)machen nie Fehler,es sei denn,die Rechtsanwaltskammer legt Ihnen nahe,in der Sache mal einzulenken.


    Noch eine nicht ganz unwichtige Frage:
    Hast Du keine Rechtsschutzversicherung?Meine----die D.A.S.---verbindet mich am Telefon immer mit einem sachkundigen Fachanwalt,der mir "reinen Wein einschenkt" unter Nennung dessen,was in einem konkreten Zusammenhang geltende Rechtspraxis ist und was nicht.

  • Sorry, aber das, was @IanAnderson2 in dem letzten Post hier schreibt, ist unzutreffend.


    Auf den Kenntnisstand der Anwältin kommt es überhaupt nicht an! Es ist auch nicht wichtig, ob ein Kostenfestsetzungsbeschluss vom Gericht ergangen ist oder nicht.


    @FragenderNutzer hat seine Anwältin beauftragt, einen Prozess zu führen. Das hat sie getan. Und dafür steht ihr das geltend gemachte Honorar zu - so lange sie sich im gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Rahmen bewegt.


    Es geht hier nur um das Verhältnis zwischen Mandant (= FragenderNutzer) und Anwalt.
    Wer eine Musik bestellt, muss die Musik bezahlen! Das ist eine Binsenweisheit.


    Ein völlig anderes Verhältnis ist das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Prozessgegnerin. Hier haben Sie ein Urteil bekommen. Nun können Sie bei Gericht noch einen Kostenfestsetzungsbeschluss beantragen. Dann können Sie sich vom Gericht eine "vollstreckbare Ausfertigung" des Urteils erteilen lassen. Und mit dieser vollstreckbaren Ausfertigung können Sie den Gerichtsvollzieher losschicken, der dann eine Pfändung versucht, wenn die Mieterin Vermögensgegenstände hat.


    Sollte die Mieterin in einem Arbeitsverhältnis stehen, können Sie auch beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken. Dann können Sie sich an den Arbeitgeber der Mieterin wenden, der insoweit zum Drittschuldner wird. Wenn die Mieterin ein Nettoeinkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze hat, wird Ihnen der Arbeitgeber als Drittschuldner monatlich den Pfändungsbetrag so lange überweisen, bis die Schuld getilgt ist. Natürlich auch die Kosten, deren Erstattung Ihnen zusteht.


    Aber dieses ganze vorstehend beschriebene Procedere macht zusätzliche Arbeit.
    Machen Sie das mal, dann wissen Sie was da dran hängt.
    Diese Arbeit können Sie durch Ihre Anwältin erledigen lassen.
    Doch das hat mit der Prozessführung nichts mehr zu tun. Hier geht es um eine neue Sache - nämlich die Zwangsvollstreckung.


    Ihre Anwältin wird Ihnen deshalb wieder neue Gebühren berechnen - und Sie werden auch diese bezahlen müssen - und sich von Ihrer Schuldnerin wiederholen können...


    Aber eben nur dann, wenn die Schuldnerin zahlungsfähig ist. Dieses Risiko tragen Sie!
    Ihre Anwältin ist Ihre Vertragspartnerin. Ihr steht ein Honorar für ihre Arbeit zu.
    Sie ist nicht die Schuldeneineintreibungsbehörde für Ansprüche, die Sie als Prozesspartei zugesprochen erhalten haben.


    Meine dringende Empfehlung: Zahlen Sie die Rechnung - und machen Sie einen Haken an die Sache.
    Passen Sie bei der Mieterauswahl künftig auf.

  • muc:
    Da hast Du mich nur teilweise verstanden,und daher finde ich Dein auf mich gemünztes "Urteil"(Ausführungen im Zusammenhang "Kenntnis""unzutreffend) reichlich harsch.
    Die Anwältin sagt:"(an die Mieterin mache ich mich gar nicht erst ran),denn diese hat das Geld eh' nicht." ((Das ist in etwa so wie der Fall "Breuer/Deutsche Bank" vs.Leo Kirch/Premiere.Das damalige Statement hat die DB eine knappe Milliarde gekostet.......))
    Meiner Ansicht nach,ist so ein Statement begründungsbedürftig,was den wirtschaftlichen Status der Mieterin betrifft UND wäre gleichzeitig geeignet,den TE davon abzuhalten,noch weiteres Geld(Mahnbescheid etc etc)zu investieren statt zu beraten, ob und wie denn jetzt nun------ evtl.als neues Mandat--- fortgefahren werden könnte,um seinen Schaden zu minimieren,denn DAS ist auch eine anwaltliche Pflicht.


    Dem "großen Rest" Deiner Darlegungen stimme ich voll zu und kann nur hoffen,daß der TE nicht aus lauter Uneinsichtigkeit den nächsten Fehler macht,denn er ist am Anfang "nicht zielführend"(um mal Anwaltsspeak zu verwenden)und kostenintensiv zu SEINEN Lasten(was meiner Ansicht nach absehbar war) beraten worden oder die Anwältin hat es nicht besser gewußt oder war einfach nur abgezockt genug,IHRE "Kohle" daraus zu ziehen.


    Der TE bezahlt jetzt Lehrgeld und bei der Minimierung sollte man ihm helfen,wenn man den richtigen Weg kennt.

  • Ja, "man sollte ihm helfen, wenn man den richtigen Weg kennt".


    Allerdings setzt das voraus, dass man den richtigen Weg kennt. Und Ihr Rat, sich an die Anwältin zu wenden, um ein Gespräch zu bitten (aber mit Zeugen!) und dann möglicherweise vor die Anwaltskammer zu gehen, ist der FALSCHE WEG.


    Sie haben offensichtlich - genau so wie der Fragesteller (=TE="Threadersteller") - eine falsche Vorstellung von der Zusammenarbeit mit einem Anwalt.


    Da ich weiß, dass hier viele Menschen meine Beiträge mitlesen, will ich einmal dieses Thema grundsätzlich abarbeiten.


    1. Grundfragestellung eines Zivilprozesses


    Bei einem Zivilprozess geht es stets grundsätzlich um eine Frage:
    WER bekommt WAS von WEM aufgrund WELCHER RECHTSGRUNDLAGE?


    Dabei kann die Rechtsgrundlage vertraglicher Art (wie z.b. hier der Mietvertrag) oder gesetzlicher Art sein (z.B. bei einem Verkehrsunfall ein Anspruch auf Schadensersatz).


    2. Die Rolle des Anwalts


    Wenn ein Anwalt eingeschaltet wird (das ist z.B. vor Amtsgerichten nicht erforderlich), dann wird der Anwalt alles in seiner Macht stehende tun, um für seinen Mandanten das optimale Ergebnis zu erreichen. Wenn er den Kläger vertritt, wird er sich darum bemühen, dass die Klage vom Richter anerkannt wird. Wenn er den Beklagten vertritt, wird er alles daran setzen, dass die Klage abgewiesen wird. Der Anwalt wird aber NIEMALS PARTEI des Prozesses. Er ist und bleibt immer Prozessbevollmächtigter (=Vertreter einer Partei des Prozesses).


    3. Das Ergebnis des Zivilprozesses


    Am Ende entscheidet das Gericht: der Anspruch besteht, besteht zum Teil oder besteht nicht.
    Mehr wird das Gericht nicht sagen.
    Oft wird im Urteil auch über den Streitwert des Verfahrens geurteilt. Dann sind die Kosten im Gesetz ablesbar.


    Der Kostenfestsetzungsbeschluss (inoffiziell: KFB) ist eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe der Prozesskosten, die eine Prozesspartei an eine andere Partei erstatten muss. Es handelt sich um einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Das Festsetzungsverfahren wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf (Kostenfestsetzungs-)Antrag (inoffiziell: KFA) einer Partei durchgeführt. Es ist in §§ 103 ff. ZPO geregelt. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger (§ 21 Nr.1 RPflG).


    4. Die Rechnung des Anwalts


    Unabhängig von dem KFB wendet sich der Anwalt - wie jeder andere Vertragspartner (vom Friseur bis zum Kfz-Meister) - an denjenigen, der ihn eingeschaltet hat. Das ist im vorliegenden Fall der Fragesteller hier.


    Er beginnt seinen Beitrag mit dem Satz "ich verstehe die Welt nicht mehr".


    Dabei ist es so simpel, wie es nur sein kann: er hat eine Anwältin beauftragt - und die muss er bezahlen. Die Anwältin muss das auch nicht damit begründen, dass die Mieterin kein Geld hat. Sie stellt einfach nur ihre Rechnung an ihren Auftraggeber - wie der Friseur, wenn er die Schere weggelegt hat.


    Dass sich @FragenderNutzer diese Anwaltsrechnung erstatten lassen kann, steht auf einem völlig anderen Blatt.
    Und deswegen ist Ihr Rat, @IanAnderson2, auch irreführend.


    Sie vermitteln dem Fragesteller das Gefühl, dass er es sich nur "richtig erklären" lassen muss. Gleichzeitig sagen Sie ihm weiter unten, dass er als "Laie wenig bis gar keine Chancen hat, gegen seine Anwälting ungeschoren davon zu kommen".


    Das ist schlicht falsch. Niemand - auch kein Laie - ist hilflos seinem Anwalt ausgeliefert.
    Auch Anwälte - und gerade die (!) - müssen sich an Gesetz und Recht halten.


    Aber das bedeutet alles nicht, dass die Anwältin das Geld von @FragenderNutzer bei der Mieterin als gegnerischer Prozesspartei eintreiben muss.


    Und der Satz den die Anwältin gesagt hat, hat nun überhaupt nichts mit der Aussage von Rolf-Ernst Breuer über die Bonität von Leo Kirch zu tun!


    Wenn Sie @FragenderNutzer helfen wollen (was grundsätzlich auch mein Ansatz ist), dann ist ihm folgendes zu raten:


    1. Zahlen Sie die Anwaltsrechnung
    2. Beantragen Sie bei Gericht einen KFB
    3. Schreiben Sie der Mieterin ein Schreiben und fordern Sie diese unter Hinweis auf das Urteil und den KFB auf, jetzt die rückständigen Mieten plus die Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Setzen Sie eine Frist, damit Sie die Mieterin in Verzug setzen.


    Und wenn dann kein Geld kommt, versuchen Sie herauszufinden, ob die Mieterin Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze oder irgendwelche Vermögensgegenstände hat. Falls ja, dann lassen Sie sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilen und gehen Sie in die Zwangsvollstreckung.


    Das können Sie alles alleine bewerkstelligen. Dazu brauchen Sie keinen Anwalt.


    Immerhin haben Sie jetzt eine austitulierte Forderung. Und die verjährt erst in 30 Jahren (§ 194 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
    Wenn also Ihre Mieterin bis 2045 noch irgendwann wieder zu Geld kommen sollte, können Sie die Zahlung verlangen.


    Ein letztes noch: Ihrer Anwältin könnten Sie nur dann einen Vorwurf machen, wenn man von vornherein hätte erkennen können, dass die Mieterin pleite ist. Dann hätte Ihre Anwältin Ihnen von dem Prozess abraten müssen.
    Aber dazu haben Sie nichts geschrieben.


    Ich vermute mal, dass sich erst im Lauf des Verfahrens herausgestellt hat, dass Ihre Mieterin platt ist.
    Das ist halt das Kapitalanlagerisiko des Immobilienbesitzers.


    There's not such a thing like a "free lunch" all around the world!
    Frei übersetzt: es gibt nirgends etwas umsonst.

  • Der gesetzte Link funktioniert nicht,man kommt aber auf die Webpage des Anbieters und sucht dann mit Hilfe des Suchfeldes oben rechts.


    Die korrekte Formulierung des Spruchs lautet übrigens:


    There is no such thing as "free lunch" all around the world.


    (muc ist einem Germanismus erlegen...)

  • Ich danke allen für die Antworten. Nun hat sich ein neues Problem ergeben.


    Ich habe die Rechnung der Anwältin bezahlt, aber wegen der Feiertage erst 14 Tage nach Erhalt. Zwei Tage später (überschnitten?) habe ich einen Brief vom Gericht erhalten, der mich über einen Antrag informiert, den Betrag durch vollstreckbaren Beschluss gemäß § 11 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festzusetzen. Die Anwältin beantragt zudem Verzinsung ab Antragsstellung. Wenn ich Einwände habe, soll ich die innerhalb von einer Woche vorbringen. Die Anwältin hätte die Möglichkeit, mich zu verklagen, falls der Festsetzungsantrag abgelehnt würde.


    Kann mir das bitte jemand "übersetzen"? Heißt das, die Anwältin hat nun nachträglich einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt? Habe ich zu früh überwiesen (da es ja noch keinen Kostenfestsetzungbeschluss gab) oder womöglich "zu spät" (weil ich hier ja anscheinend Zinsen zahlen soll und mir eine Klage angedroht wird)? In der Rechnung stand lediglich, sie sei sofort fällig, nach 30 Tagen würden Verzugszinsen anfallen. Letzteres ist ja gar nicht eingetreten, da ich nach 14 Tagen das Geld überwiesen habe. Muss ich jetzt überhaupt auf das Schreiben des Gerichts reagieren? Ich habe doch gezahlt - und vermute, der Eingang des Geldes an meine Anwältin hat sich mit deren Antrag überschnitten. Und wenn ich reagieren muss - wie? Meinen Kontoauszug mit der Abbuchhung der Überweisung hinschicken?


    Ich wäre sehr dankbar, wenn mir noch mal jemand helfen könnte. Danke!

  • Sie wären sehr dankbar... - tja, mein lieber @FragenderNutzer, da haben Sie nun eine Anwältin und beschäftigen trotzdem noch weitere Menschen (die gglfs. auch dankbar wären, wenn ihr Engagement ein klein wenig anerkannt würde).


    Vielleicht möchten Sie mich mal auf ein Bier einladen?


    Zur Sache: Beziehen Sie nicht stets die Opfer-Position ein und sehen Sie alles negativ, was Ihre Anwältin macht.
    Sie haben doch in Ihrem Thread vom 22.12.2015 selbst festgestellt, dass ein Kostenfestsetzungsbeschluss erforderlich ist!!!


    Mann, @FragenderNutzer, Ihre Anwältin hat hier IN IHREM INTERESSE gehandelt. Nur mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss haben Sie doch eine Möglichkeit, von Ihrer Mieterin die Gerichtskosten zusätzlich zu den rückständigen Mieten einzutreiben!!!


    So bald Sie diesen Beschluss in Händen haben, können Sie Ihre Mieterin auffordern, dass diese ihre Schulden bei Ihnen (ausstehende Miete plus Rechtsverfolgungskosten) bezahlt. Und das können Sie die nächsten dreißig Jahre tun. Also bis 2046! Sollten Sie es nicht mehr erleben, können Ihre Erben die Mieterin verfolgen.


    Also: her mit dem Kostenfeststellungsbeschluss und ab ins Zwangsvollstreckungsverfahren.
    (Jetzt ist aber ein Bier fällig...)


    :D

  • Hallo muc,


    ganz herzlichen Dank! Das Bier kann ich leider nur symbolisch schicken, da ich hoch oben im Norden wohne. Einen Strauß Blumen und eine Tafel Schokolade packe ich symbolisch auch noch dazu. Wenn es bei dem Gerichtsschreiben um den Kostenfestsetzungsbeschluss geht, bin ich beruhigt. Ich habe das Schreiben des Gerichts schlicht und einfach nicht kapiert. Sätze wie "Ihre Rechtsanwältin hat dann die Möglichkeit, gegen Sie Klage zu erheben" hören sich für mich als Laie ganz schön bedrohlich an.


    Viele Grüße!
    FragenderNutzer

  • Hallo muc,


    zu früh gefreut - oder ich habe einfach eine zu lange Leitung? Ich kriege offenbar keinen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem ich gegen die Mieterin vollstrecken könnte. Ich habe heute einen Brief des Amtsgericht bekommen, dass meine Anwältin den "Vergütungsfestsetzungsantrag gemäß § 11 RVG" zurücknimmt, da ihr Auftraggeber (also ich) inzwischen gezahlt habe. Und jetzt?

  • Das überrascht mich jetzt allerdings auch.


    Wie sollen Sie denn ohne Kostenfestsetzungsbeschluss Ihre Kosten bei der Mieterin eintreiben?
    Ich denke, Sie sollten dringend mit Ihrer Anwältin sprechen.


    Kann es sein, dass die Mieterin derart hoffnungslos ohne Mittel ist, dass es gar keinen Sinn macht, einen Titel zu erwirken?
    Dann würde das Verhalten der Anwältin für mich erklärbar sein.
    Aber die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.
    Natürlich kostet auch ein Kostenfeststellungsbeschluss wieder eine Gerichtsgebühr.
    Aber das können Sie bei der Geschäftsstelle des Gerichts erfragen, was da auf Sie zukommt.
    Und mit Kostenfeststellungsbeschluss haben Sie wenigstens ein Rechtsmittel in der Hand, um gegen Ihre Mieterin vorzugehen nicht nur wegen der ausstehenden Miete sondern auch wegen Ihrer Rechtsverfolgungskosten vorzugehen.


    Es gibt manchmal natürlich Fälle (Drogenjunkie, permanent Hartz-IV-Empfänger ohne Aussicht auf Besserung o.ä.) da ist es nach menschlichem Ermessen sehr unwahrscheinlich, dass diese Person jemals wieder "auf die Füße" kommt.
    Dann muss man einfach einen Haken an die Sache machen - und weitere Kosten vermeiden.
    Ob Ihre Mieterin so ein Fall ist, kann ich nicht beurteilen.

  • Die Beantragung und Durchsetzung eines KFB macht nur Sinn, wie bereits festgestellt wurde, wenn in diesem Fall die Mieterin in der Lage ist, auf Dauer zumindest in Raten, die Kosten abzustottern.
    Gerade im Mietrecht wird immer sehr deutlich, wie sinnvoll für Mieter oder Vermieter eine entsprechende Rechtsschutzversicherung sein kann.
    In diesem Fall wären die Kosten eines Rechtsstreits im Falle eines Falles von der Rechtsschutzversicherung zu zahlen.
    Nach meinen Erfahrungen steigt die Wahrscheinlichkeit eines Rechtsstreits schon bei 2 Mietparteien auf ca. 50 %. Selbst sehr einvernehmliche Mietverhältnisse verkehren sich bei Kündigung und Abwicklung des Mietvertrages zu Rechtsstreitigkeiten.