Ende des unbefristeten widerrufs droht

  • Ende des zeitlosen Widerrufsrechtes droht in Kürze



    Zusammenfassung des Wesentlichen:


    Das Widerrufsrecht ist bei Verbraucherkrediten nach geltendem Recht zeitlich nicht befristet, wenn eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Die Bundesregierung plant, dies in Bezug auf Neu- und Altfälle im Rahmen der Umsetzung der Wohnraumverbraucherkreditlinie zu ändern. Das Gesetz soll am 21.03.2016 in Kraft treten. Danach soll das Widerrufsrecht für Altfälle spätestens nach einem Zeitraum von 12 Monaten und 14 Tagen nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes enden. Nach den bankenfreundlichsten Plänen endet das Widerrufsrecht schon am 21.6.2016. Wir helfen Ihnen, durchzublicken und Ihre Rechte zu sichern. Wir haben altes und wahrscheinlich neues Recht des Umsetzungsgesetzes in einer Synopse einander gegenüber gestellt. Das sollte die Orientierung erleichtern.



    Einzelheiten:



    Wie Sie vielleicht schon erfahren haben, plant der Gesetzgeber auch das Widerrufsrecht im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienverbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU) zu reformieren (BT-Drucksache 18/5922). Danach soll auch das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen zeitlich begrenzt werden. Die Richtlinie soll zum 21.03.2016 in deutsches Recht umgesetzt werden. Der Bundesrat hat in seiner 936. Sitzung am 25. September 2015 (BR-Drucksache 359/15) empfohlen, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Überleitungsvorschrift des Artikels 229 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG) auch für bereits vor dem 21. März 2016 geschlossene Immobiliar-Verbraucherdarlehen eine gesetzliche Ausschlussfrist des Widerrufrechts aufgenommen wird. Nach dem Vorbild des Artikels 229 § 32 Absatz 2 Nummer 3 BGBEG könne das Widerrufsrecht auf maximal zwölf Monate und 14 Tage nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes befristet werden. Die Bundesregierung hat sich dieser Anregung angeschlossen, wie sich aus derBundestagsdrucksache 18/6286 ergibt: Gerade bei Immobiliardarlehensverträgen mit Verbrauchern, die in den Jahren 2002 bis 2010 geschlossen wurden, besteht aber erhebliche Rechtsunsicherheit. Das Bundesministerium der Finanzen hat darauf hingewiesen, dass diese fortbestehende Rechtsunsicherheit eine Belastung für die Kreditwirtschaft darstellt. Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz haben für den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens einen Vorschlag unterbreitet. Entsprechend der Regelung für die Neufälle im Gesetzentwurf der Bundesregierung wird darin für die Altfälle empfohlen, eine Erlöschensregelung vorzusehen. Allerdings kursieren innerhalb der Bundesregierung Pläne, wonach das Widerrufsrecht bei Altverträgen noch härter eingegrenzt werden soll. Falls diese Pläne umgesetzt werden würden, würde das Widerrufsrecht hier nach Ablauf von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes, also am 21.06.2016 erlöschen. Das ergibt sich aus einemEckpunktpapier des BMF und BMJV. Allerdings stellt sich die Frage, ob diese Pläne mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot zu vereinbaren sind.


    Hier befindet sich der aktuelle Gesetzgebungsstand und hier der Text derWohnimmobilienkreditrichtlinie.



    Es muss deshalb damit gerechnet werden, dass auch bei Altfällen in der Zeit von 2002 - 2010 u.U. ein Verbraucherkreditvertrag nicht mehr zeitlos widerrufen werden kann, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Sollten Sie die Widerrufsmöglichkeiten verstreichen lassen, würden Sie kostbare Möglichkeiten verschenken, die Ihnen das Gesetz bisher zur Verfügung stellt. Die Bankenlobby arbeitet auf Hochtouren - um sich dem zu entledigen. Man versucht, diesen Änderungsplan möglichst unbemerkt von der Öffentlichkeit umzusetzen (Siehe Beiträge im manager magazin und in derFinanztest).



    Wenn Sie also den Widerruf Ihres Verbraucherkreditvertrages ernsthaft in Betracht ziehen, sollten Sie jetzt aktiv werden. Wir beraten Sie sehr gerne. Auf dem Feld der Widerrufsbelehrungen verfügen wir dank der Bearbeitung von mehr als 500 Mandaten über ein dichtes Erfahrungswissen gepaart mit ständig aktualisierten Kenntnissen auf diesem sich schnell entwickelndem Rechtsgebiet (Einzelheiten; Finanztipp).