Hallo,
1. Gilt für Ansprüche auf Geldleistungen gegen die PKV seit 2008 generell
die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB?
2. Gelten 3 Jahre Verjährung auch für nachträgliche Ansprüche auf Verzugszinsen
gegen die PKV?
Hallo,
1. Gilt für Ansprüche auf Geldleistungen gegen die PKV seit 2008 generell
die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB?
2. Gelten 3 Jahre Verjährung auch für nachträgliche Ansprüche auf Verzugszinsen
gegen die PKV?
Diese Fristen gelten allgemein für Ansprüche.
Doch Vorsicht! Sie sind kenntnisabhängig.
Möglicherweise kann sie ein juristischer Laie nicht zutreffend berechnen.
Geht's nicht konkreter bitte?
1. Es handelt sich um eine unstrittiges Beitragsguthaben aus 2013, das zu einem gesetzl. Stichtag rückzahlbar war u. von der PKV noch nicht erstattet wurde (keine Gegenansprüche der PKV vorhanden).
2. Können auf das rückständige Beitragsguthaben Verzugszinsen gem. § 288 BGB nachträglich
geltend gemacht werden?