Streitwert als Berechnungsgrundlage der Anwalts. u. Gerichtskosten

  • Ich rechne mit einer regen Beteiligung und Hilfe.


    Der von mir beaftragte Anwalt, der meine Rechte vor einer Bank vertreten sollte hat willkürlich den Streitwert oder anders gesagt den Gegenstandswert sehr hoch angesetzt. 3x so hoch als von mir angezeigt.
    Dadurch ist seine Rechnung, die darauf folgende Gebühr für das Mahngericht, die darauf folgende Gerichtskosten und die weiteren Gerichtskosten sehr hoch berechnet. Der Gegenstandswert ist die Grundlage der Kostenberechnung.
    Er hat einfach meine Einwände zur Höhe, die ich ihm genau genannt hatte, irnoriert.
    Was nun? Wie kann ich weiter vorgehen?
    Danke und Gruß

  • Möglicherweise haben Sie das Gerichts- und Notarkostengesetz falsch ausgelegt.
    Die Bestimmung des Gegenstandswertes kann Ihr Anwalt nicht willkürlich vornehmen.
    Er ist an die gesetzlichen Vorschriften und deren Auslegung gebunden.


    Das schließt jedoch nicht aus, dass der Gegenstandswert viel höher ist, als von Ihnen vermeintlich angenommen.

  • Muc, können Sie mir das bitte mal deutlicher erklären?
    1. In der RA Rechnung der Gegenstandswert ist als erster Posten aufgeführt, davon dann ist die Geschäftsgebühr berechnet.
    2. Im Mahnbescheidskosten sich auch aus der Hauptforderung berechnen.
    3. Die Gerichtskostenrechnung ergebt sich aus der ungerechtiger Bereicherung.
    4. Zuletzt die Kosten nach verlorenem Verfahren gehen von diesem Wert.
    Deshalb verstehe ich das so, um höher der Gegenstandswert desto höher auch die Kosten.
    Der Wert den der Anwalt Anfangs angegeben hat ist utopisch hoch.
    Danke Muc für die Hilfe

  • Der Gegenstandwert ist diejenige Bemessungsgröße, von der sich alle anderen Größen ableiten.
    Das haben Sie schon richtig erkannt.


    Ob der Wert - wie Sie schreiben -"utopisch hoch" ist, kann ich nicht beurteilen, da ich Ihren Einzelfall nicht kenne.
    Ganz generell wollte ich nur darauf hinweisen, dass der Gegenstandswert sich anders bemessen kann, als Sie sich das als juristischer Laie vorstellen.


    Es gibt jedoch gesetzeliche Vorschriften darüber und es gibt Auslegungsregeln, Kommentare und Gerichtsurteile dazu.


    Ich empfehle Ihnen jetzt zwei Schritte:


    1. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Anwalt und lassen Sie sich erklären, wie er zu dem Gegenstandswert gekommen ist.


    2. Wenn Sie diese Erklärung nicht befriedigt oder Sie diese für unzutreffend halten, wenden Sie sich an die zuständige Anwaltskammer und bitten Sie um Überprüfung der Rechnung unter Darlegung aller Umstände Ihres Einzelfalles.

  • Danke muc, das werde ich wohl machen müssen.
    Ob sich jedoch der Anwalt zu einem Gespräch mit mir überzeugen lässt ist zu bezweifeln.
    Ich habe nämlich von Anfang an Probleme mit ihm und er weicht mir aus.
    Ja klar, Sie können mein Fall nicht und Sie erkennen auch dass ich ein Leie bin. Aber dumm bin ich nicht.
    Ein wenig rechnen kann ich doch, mein über 40 Jähriges Berufsleben hat nur mit Zahlenverständniss zu tun.
    Es kann doch nicht sein, dass er den Streitwert um 400% höher als der tatsächlicher ist einsetzt.
    Gruß koterba

  • @koterba:Dem Ratschlag von muc ist NICHTS hinzuzufügen!


    Mehr kann muc ohne Kenntnis des Falles Dir sowieso nicht sagen(und jemand anders hier auch nicht),aber Du solltest Dir mal die Mühe machen,nach "Festlegung des Streitwertes" zu googeln,denn dann dürfte Dir dämmern,daß die Materie nicht gerade einfach ist.


    Allein die unterschiedliche Begrifflichkeit "Streitwert"/"Gegenstandswert" und die Schlußfolgerungen daraus sind nicht ohne.


    Unabhängig davon:
    Es ist unerheblich,ob Du dumm bist oder nicht;es ist noch unerheblicher,ob Du in Deinem Berufsleben nur mit "Zahlenverständnis"(was das ist,weiß ich nicht) "zu tun" hattest,denn das ist für Deinen Fall komplett unwichtig.
    Wichtig ist aber,daß Du vor Deinem Anwalt (jetzt schon)"Fracksausen" hast und die Kommunikation verweigerst.Wie stellst Du Dir unter diesen Umständen den Fortgang Eurer Beziehung eigentlich vor??


    Ohne Klärung der sachlichen UND der psychologischen Ebene hast Du jetzt schon verloren.

  • lieber lanAnderson2,
    du bist ja wohl vom Fach, wie sich erkennen lässt und hast Lust mit mir zu diskutieren.
    Und ja, auch du ohne Kenntnis des Falles kannst nichts genaues sagen.
    Ich aber googelte bereits und nehme meine Aussagen nicht aus der Luft.
    Anbei so in Etwa der Fall (stark verändert, nur die Proportionen stimmen).
    Es geht um ein Darlehen bei einer Bank, es ist kein Hypothekendarlehen.
    Die tatsächliche Rückforderungshöhe die auch dem RA bekannt war beträgt je nach dem
    welcher Zinssatz genommen wird von € 400 bis € 500.
    Der RA schreibt die Bank an und fordert € 2.000. Die Höhe wurde von mir sofort reklamiert.
    Wenn ich nämlich von der Bank die 2000 zurück bekommen sollte würde das Darlehen nicht nur
    ein Zinssloses sein sondern ich würde ca. 1/3 des Nottodarlehen weniger zurückzahlen müssen als aufgenommen.
    Der Anwalt beachtet meine Reklamation nicht.
    Die Bank reagiert auf das Schreiben und die Forderung v. 2.000 nicht, das Mahnvervahren wurde eingeleitet.
    Die Kosten des Verfahrens werden doch von dem höheren Wert berechnet oder nicht?
    Die Bank widerspricht, Klage geht vor Gericht, die Forderungshöhe bleibt immer noch gleich hoch.
    Sind die Gerichtskosten davon berechnet?
    Es kommt zum Verfahren, der Anwalt nennt zwar eine neue Forderung (€ 500) sagt aber kein müdes Wort, dass er zuerst eine falsch berechnete.
    Der Kleger verliert, die nachfolgenden Gerichtskosten werden wieder von € 2000 berechnet.
    Gruß

  • es heisst natürlich der Kläger.


    Und noch etwas;
    Der RA hat das Mandat angenommen und sollte sofort die Bank anschreiben.
    Obwohl die Sachlage sehr klar war hat er nach meinen unendlichen E-Mail und Telefonaten nach erst 4 Monaten die Bank angeschrieben.
    Das ist immer noch nicht alles, ich möchte jedoch nicht zu viel preisgeben.
    Gruß

  • Hallo koterba,


    der Rechtsanwalt muss Sie im Vorfeld über die entstehenden Kosten aufklären. Tut er dies nicht oder nicht richtig, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.


    Eine Bearbeitungszeit von 4 Monaten dürfte inakzeptabel sein:


    § 11 BORA – Mandatsbearbeitung und Unterrichtung des Mandanten
    (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.
    (2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.


    Evtl. anderen Rechtsanwalt beauftragen?


    Viele Grüße und viel Erfolg

  • Guten Abend,


    danke für Deine Ausführungen.


    Entgegen Deinen Vermutungen bin ich NICHT "vom Fach",habe aber mit den "einschlägigen Kreisen" so meine Erfahrungen gemacht.


    Und nein,ich möchte mit Dir auch nicht diskutieren, unter anderem,weil ich den Fall nicht ausreichend kenne.Die anderen Gründe werden Dir nach Lektüre des folgenden bewußt werden.


    Für mich steht aber folgendes fest:


    a)Dein Anwalt hat genau gewußt,was er zu tun hatte und ging davon aus,daß
    1.der Fall gar nicht vor Gericht landen würde,sondern per Vergleich mit der Bank beigelegt werden würde und
    2.sein Mandant ihm nicht ins Handwerk pfuschen würde.Das mögen Anwälte überhaupt nicht!!!


    b)um einen Vergleich in Deinem Sinne hinzubekommen,erschien es Deinem Anwalt aufgrund SEINER Erfahrungen sinnvoll,der Bank eine Forderung über €2000.- plausibel zu machen(=zu begründen),um €500.- zu bekommen.


    c)nochmals:die ganzen Kosten(Mahnbescheid,Gerichtskosten,Erstattung der Kosten der Gegenseite,Deine Anwaltskosten usw usf) sind das unbeabsichtigte,aber ab einem bestimmten Punkt unvermeidlichen Ergebnis DEINES Eingreifens.Du magst "das Gute" gewollt haben,warst aber uneinsichtig und nervend und hast "das Schlechte"bekommen:


    d)Dein Anwalt hat nach der Devise gehandelt:"wer nicht hören will,muß fühlen".


    Wenn ich Dein Anwalt gewesen wäre,hätte ich genauso gehandelt,denn DEIN Verhalten war nicht nur nicht zielführend(würde Dein Anwalt sagen),sondern geradezu zielverhindernd(würde Dein Anwalt sagen,einem Urteil,dem ich mich anschließe).


    Du hast Lehrgeld bezahlt,hoffentlich gelernt und wirst so etwas NIE WIEDER tun.


    P.S.:Den Weg zur Rechtsanwaltskammer kannst Du Dir meiner Ansicht nach sparen,es sei denn,Du hast DOKUMENTE(Mails sind KEINE Dokumente),die beweisen(!!!),daß Dein Anwalt Dich mit ABSICHT getäuscht hat,nicht,weil er Dir etwas verschwiegen hat,sondern,weil er etwas anderes getan hat als er Dir vorher zur Genehmigung (!!)vorgelegt hat:kostenauslösende Maßnahmen sind vom Mandanten zu genehmigen.


    Das Thema ist damit für mich beendet.

  • Guten Tag,
    als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht habe ich selbst Erfahrungen zu dem Gegenstandswert gesammelt. So einfach ist es nicht.
    Die Gerichte und Rechtsschutzversicherungen gehen oft dazu über, das wirtschaftliche Interesse mit dem 3,5 fachen Jahreswert der Kreditzinsen anzusetzen - dies gilt für den Widerruf. Aber der Zins kann ja fallen, nach einer Zeit verändert werden usw. Welcher gilt dann? Diese Frage ist offen.
    Bei der Vorfälligkeit steht der Wert fest, wenn die Bank, Sparkasse oder Volks- und Raifeisenbank den Wert mit oder ohnen Begründung abverlangt oder gleich bei der Kreditablösung abzieht. Die Vorfälligkeitsentschädigung muss aber nicht richtig berechnet sein. Dazu gibt es verscheidenen Ansätze. Es wurde auch mal überprüft, ob der Wert richtig ist. Dabei waren über 50 % der Berechnungen falsch.
    Bei einer Deckung des Rechtsstreits schreibt die Rechtsschutzversicherung eine halbe Seite zum Streitwert.
    Wenn der Streitwert nach der Auffassung des Bankkunden falsch ist, so muss dieser den Rechtsanwalt auffordern eine Streitwert-Beschwerde zu machen. Dann muss das Gericht neu rechnen.


    In einer Klagen wir jetzt immer Ausführungen, wie der Gegenstandswert berechnet wurde. Bei einer komplexen Klage ergeben sich aber aus den verschiedenen Anträgen auch höhere Gegenstandswert.


    Wenn ein Ehepaar im Kreditvertrag steht, so erhöhen sich schon die Gebühren durch zwei Mandanten beim Rechtsanwalt. Das legt das RVG so fest.


    Das Thema ist lange noch nicht beendet!!