Abfindung bei Kündigung --Steuerliche Aspekte --

  • Hallo in die Runde:
    Ich habe folgende Frage zum nachfolgenden Sachverhalt.


    Langjähriger MA mit 30 jähriger Betriebszugehörigkeit erhält betriebsbedingte Kdg. zum 31.10.xx


    Betriebsbedingte Kündigung zum 31.10.xx bezogenes Gehalt in dem Jahr = 50 T€ (Jan - Okt) Abfindung 100 T€ (gezahlt im November)


    Ist es möglich die Zahlung der Abfindung ins Folgejahr zu verschieben ( AG muss natürlich mitspielen ) und wie wirkt sich das steuerlich aus?


    Wird das dann nach Steuerklasse 6 versteuert, da ja nicht mehr "Betriebsangehöriger"?

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit werden immer im Jahr des Zuflusses versteuert. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie aufgrund einer Vereinbarung im Jahr zuvor entstanden sind oder nicht.


    Wenn der Arbeitgeber sich bereiterklärt, wäre die von Ihnen vorgeschlagenen Lösung möglich. Allerdings tragen Sie insoweit ein Insolvenzrisiko. Geht der Arbeitgeber in die Insolvenz bevor Ihre Abfindung gezahlt wurde, verbleibt Ihnen nur die Insolvenzquote, die meistens 5 % der jeweiligen Forderung nicht übersteigt.


    Die Steuerklasse spielt nur bei der Berechnung des Abzugs eine Rolle. Hier würde in der Tat Steuerklasse 6 angewendet werden. Das ist aber im Hinblick auf die tatsächliche Steuerbelastung völlig egal, weil die tatsächlich Steuerbelastung sich nicht nach der angewendeten Steuerklasse ergibt, sondern nach der zugrundeliegenden Steuertabelle (Grund- oder Splittingtabelle). Das ist immer eine Jahresbetrachtung.


    Wenn Sie im Folgejahr ausser der Abfindung von 100.000 € kein weiteres Einkommen erzielen, haben Sie natürlich einen steuerlichen Vorteil, weil die Versteuerung im "alten Jahr" bedeuten würde, dass Sie 150.000 € versteuern müssten.


    Hier ist noch die sog. "Fünftelregelung" anzuwenden, die den Progressionseffekt bei Abfindungen lindern soll.
    Allerdings spielt die Fünftelregelung bei den von Ihnen genannten Größenordnungen im Endeffekt keine wirkliche Rolle.

  • Ich weiß, daß Steuerberatungskosten in einigen Fällen als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können. Ich habe mich für die Versteuerung meiner vom Arbeitgeber zu zahlenden Abfindung in Höhe von 150 Tsd € von einem Steueranwalt beraten lassen. Kann ich die Kosten von 1250 € als Werbungskosten komplett von der Steuer absetzen?


    Besten Dank vorab für eine Antwort
    Frank Moses

  • Also ich finde Ihren Beitrag an Ironie nicht zu überbieten.


    Der Kollege hat Ihnen 1.250 € abgeknöpft für eine Beratung bzgl. der "Versteuerung" einer Abfindung, was steuerlich ein nun wirklich nicht allzu komplexes Thema ist und dann hat er Sie nicht mal über diesen Aspekt informiert. Einfach unglaublich :thumbup:


    Ja das fällt unter die Werbungskosten Anlage N im Jahr der Bezahlung der Rechnung, genauso wie eventuelle Gerichtskosten, Fahrtkosten zum Anwalt/Gericht etc... Der Kollege hätte für diese Auskunft sicherlich nochmal 800,- € netto abgerechnet... ^^

  • Der Kollege hat zusätzlich komplexe Varianten gerechnet mit und ohne Arbeitslosengeld und Varianten mit dem Einkommen meiner Frau. Also für mich ganz okay und das Geld wert.


    Ich hatte ihn nicht nach der Absetzbarkeit gefragt und wollte dies im Internet nachforschen und fand dazu nichts, daher hier nachgefragt.


    Besten Dank für Ihre Antwort!!!

  • Guten Morgen
    vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen zum Thema.


    Ich habe meine Arbeitsstelle zum 31.12.2015 durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Abfindung aufgegeben und die Abfindung wurde im Janura 2016 komplett ausbezahlt ==> 275.000,-- Euro, diese hat mein früherer Arbeitgeber nach der Fünftelregelung versteuert ==> ca. 46.000,-- Euro Steuern und Soli.


    Ich bekomme kein Arbeitslosengeld in 2016 und bisher sind auch keine weiteren Einkünfte angefallen.
    Ich bin nicht kirchensteuerpflichtig und privat krankenversichert
    Die private Krankenversicherung zahle ich in 2016 komplett selbst
    Die gesetzliche Rentenversicherung zahle ich für 2016 selbst - Mindestbeitrag um die 87,-- Euro / Monat
    Meine Frau arbeitet Teilzeit und verdient ca, 21.000,-- Euro in 2016


    Ich gehe davon aus, dass wir mit einer getrennten Veranlagung am besten fahren.
    Bleibt es in diesem Fall bei der bereits abgeführten Steuer, oder muss ich für 2016 mit einer Nachzahlung rechnen ?


    Wenn ich nun in 2016 vielleicht 15.000,-- Euro brutto verdienen würde, wie würde sich das auf die Fünftelregelung auswirken (Nachzahlung ?- Wie hoch ?)
    Gibt es eine Möglichkeit vorab zu berechnen, welcher Verdienst am steuerunschädlichsten wäre ?
    Oder ist es besser in 2016 maximal einen 450,-- Eurojob anzunehmen und erst 2017 wieder voll zu arbeiten ?


    Vielen Dank vorab für alle Hinweise


    F.

  • Ich gehe davon aus, dass wir mit einer getrennten Veranlagung am besten fahren.

    Wenn bei einer Abfindung von 275 TEUR eine Steuer von rund 46 TEUR einbehalten wurde, gehe ich mal davon aus, dass dies auf Basis der Steuerklasse III erfolgt ist. Wenn es dann doch zu einer getrennten Veranlagung kommt, ergibt sich eine satte Nachzahlung.


    Bleibt es in diesem Fall bei der bereits abgeführten Steuer, oder muss ich für 2016 mit einer Nachzahlung rechnen ?

    Da du eine Abfindung bekommen hast, die nach der Fünftelregelung besteuert wurde, bist du zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG


    Gibt es eine Möglichkeit vorab zu berechnen, welcher Verdienst am steuerunschädlichsten wäre ?

    Am genausten kriegst du das raus, wenn du mit einer Steuersoftware (z.B. Wiso) deinen konkreten Fall und die Alternativen durchspielst. Die Software der verschiedenen Anbieter kannst du kostenlos runterladen und ausprobieren. Das reicht ja für deinen Fall. Kostenpflichtig wird es erst, wenn du Formulare ausdrucken oder die Daten an das Finanzamt schicken willst.


    Für eine erste Einschätzung kannst du dich auch hier spielen: https://www.steuern.de/abfindungsrechner.html

  • Das Finanzamt wird Sie auf die "Angehörigen der steuer- und rechtsberatenden Berufe" verweisen.
    Die Beamten dürfen keine Steuerberatung machen - auch wenn sie im einzelnen Steuerfall verpflichtet sind, den Sachverhalt umfassend zu würdigen.


    Sie fahren jedenfalls bei Ihren gegenwärtigen Verhältnissen AUF JEDEN FALL mit einer Zusammenveranlagung besser.Die Splittingtabelle wirkt insbesondere dann segensreich, wenn es große Einkommensunterschiede zwischen Mann und Frau gibt - so wie in Ihrem Fall.


    Ob Sie jetzt in 2016 noch etwas dazu verdienen oder nicht, hat auf die "Fünftelregelung" keinen Einfluss, da diese nur für eine "Zusammenballung von Einkünften für mehrere Jahre" (wie eben z.B. bei einer Abfindung) angewendet werden darf.

  • Sorry, wenn ich mich etwas begriffsstutzig anstelle.
    Bleibt es also bei den bereits abgeführten 44.440,-- Euro Steuer und 2.444,20 Euro Soli und wird das zusätzliche Einkommen so besteuert, wie es der LSt-Klasse 3 entspricht oder muss ich doch mit einer deftigen Nachzahlung rechnen ?

  • @nolimit
    nein, es bleibt nicht zwingend bei den bereits abgeführten Steuern, es kommt letztlich darauf an, wie viel du und deine Frau in 2016 verdienen werdet. Insofern hat dein Einkommen in 2016 durchaus Einfluss auf die Fünftelregelung, weil je mehr du jetzt noch verdienst, desto höher kommst du in die Progression und desto höher wird die Steuerlast.


    Grobes Beispiel (ohne Freibeträge u.ä.):


    1) Du hast keine weiteren Einkünfte. Du kriegst eine Abfindung von 100 TEUR - nach der Fünftelregelung wird also für ein Einkommen von 20 TEUR die Steuer ermittelt und dann diese Steuer mit fünf multipliziert.


    Also stpfl 20 TEUR macht 2.638 Euro Steuer, mal fünf macht 13.190 Euro (Grundtabelle)


    2) Du hast laufende Einkünfte von 20 TEUR. Du kriegst zusätzlich eine Abfindung von 100 TEUR - nach der Fünftelregelung wird dann für ein Einkommen in der Progressionstufe von 20 bis 40 TEUR die Steuer ermittelt und diese Steuer mit fünf multipliziert.


    Also stpfl 40 TEUR macht 8.939 Euro Steuer, abzügl Steuer auf laufende Einkünfte (20 TEUR) von 2.638 EUR macht 6.301 EUR, mal fünf ergibt 31.505 EUR für die Abfindung.


    Die Steuerbelastung für die Abfindung ist im Fall 2 deutlich höher als im Fall 1


    Das Beispiel ist natürlich sehr grob und vernachlässigt alle Freibeträge und sonstigen Abzugsmöglichkeiten. Es soll nur die Wirkung der Progression darstellen.

  • Wäre es sehr unverschämt, nach einer ungefähren Berechnung zu fragen ?


    Abfindung gezahlt im Januar 2016: 275.000,-- Euro
    Darauf bezahlte Steuern: 44.440,-- Euro
    Soli 2.444,20 Euro


    Ehefrau:
    Brutto-Einkommen in 2016 21.500,-- Euro
    Bezahlte Steuern wie Vorjahr 4.500,-- Euro
    Bezahlter Soli 230,-- Euro


    Wenn ich nun in 2016 zusätzlich ca. 15.000,-- Brutto verdienen würde, wie würde sich das darstellen, wieder ohne Freibeträge oder sonstige Abschreibungen


    Selbstverständlich leite ich daraus keinerlei Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit ab


    Eine ganz grobe Berechnung wäre nett - ich komme mit den Steuerprogrammen nicht wirklich klar


    Danke vorab