Gesamtschuldnerische Haftung für Grundsteuer etc.

  • Achtung liebe Leute, jetzt wird es speziell (werde zu dem Thema sicherlich auch noch mal einen RA fragen)...


    Ausgangsituation:
    Ich trage mich derzeit mit dem Gedanken in NRW eine Wohnung zu als Geldanlage zu kaufen. Die Wohnung ist Teil eines größeren Gebäufekomplexes, zu dem unter anderem auch ein Einkaufszentrum gehört. Laut Teilungserklärung entfallen auf die Wohnung rund 200/100.000stel des Gesamteigentums, auf das Einkaufszentrum rund 78.000/100.000stel.


    Frage:
    Wenn nun der Eigentümer des Einkaufszentrums pleite geht (ist schonmal vorgekommen), hafte ich (+ die anderen Eigentümer) dann gesamtschuldnerisch für Abgaben wie Grundsteuer etc.?


    Bisherige Recherche zur Rechtslage:
    Die Rechtslage erscheint mir hier nicht 100% eindeutig, §10 Abs. 8 WEG besagt: "Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils"
    Allerdings besagt § 6 Abs. 5 KAG-NW dass "Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück." Laut einem Urteil des BGH (Urteil vom 11. Mai 2010 – IX ZR 127/09) haften demnach alle Eigentümer gesamtschuldnerisch. Siehe dazu hier den entsprechenden Artikel.:


    "§ 6 Abs. 5 KAG-NW begründet nach dem Willen des Landesgesetzgebers von Nordrhein-Westfalen eine auf dem einzelnen Wohnungseigentum ruhende öffentliche Last in Höhe der für das gesamte Grundstück entstandenen Benutzungsgebühren, soweit diese nach der kommunalen Satzung grundstücksbezogen ausgestaltet sind und hiernach alle Inhaber von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück gesamtschuldnerisch haften."


    Das wäre natürlich äußerst unangenehm, wenn ich als Eigentümer von 0,1% der Anlage auf einmal für 78% der grundstücksbezogenen Abgeben gradestehen müsste (gemeinsam mit den anderen 21,9% Eigentümern natürlich)...


    Weiß da jemand was oder war schon einmal mit einem ähnlichen Thema konfrontiert?

  • Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, dass der Fiskus sich selbst besser stellt als andere "normale" Gläubiger.
    Dies scheint ein weiteres Beispiel dafür zu sein, dass die öffentliche Hand sich nicht darauf verlassen will, ihren Anspruch mühsam in Teilansprüchen gegen jeden einzelnen Miteigentümer durchzusetzen, sondern lieber alle Miteigentümer in die gesamtschuldnerische Haftung nimmt.


    Das ist halt ein Risiko, was bei einer Kapitalanlage in Wohneigentum eingepreist werden muss.

  • Hallo @muc,


    vielen Dank für Deine Einschätzung, so interpretiere ich das auch.
    Ich finde es - als juristischer Laie - etwas ungewöhnlich, dass sich hier Landesrecht klar gegen den Wortlaut eines Bundesgesetzes stellt und der BGH dies auch noch bestätigt?!


    Beste Grüe,
    Elias

  • Also zunächst mal ist es so, dass ohnehin gem. § 10 Abs. 3 GrStG Miteigentümer Gesamtschuldner sind.


    "Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner."


    Bei Wohnungseigentum greift das aber nicht unbedingt. Hier hat ja jeder sein eigenes Blatt im Grundbuch und bekommt daher einen eigenen Bescheid. Das Ganze gilt nur bei Miteigentum, was bei solchen anteiligen Ladenflächen allerdings der Fall sein kann.


    Meine Frage wäre primär mal wie kommst Du bei so einem kleinem Anteil 200/100.000 (0,2%) an Wohnraum zu so einem hohen Anteil an den Ladenflächen 78.000/100.000 (78%)

  • Hallo @RaphaelP


    da habe ich mich vielleicht missverständlich ausgedrückt. Zu der Gesamtanlage (=das Gesamteigentum) gehört das Einkaufszentrum, das Ärtztehaus und die Mehrfamilienhäuser. Mir würde aber selbstverständlich nur die Wohnung gehören - aber da die Teil des gleichen Gesamteigentum (und Grundstücks) ist, stellt sich mir eben die Frage der gesamtschuldnerischen Haftung.


    Beste Grüße,
    Elias