Private Krankenversicherung: interner Tarifwechsel

  • Hallo zusammen, habe die Angelegenheit an MINERVA übergeben und die setzen sich mit der DKV auseinander.
    Es kann länger dauern bis ein entsprechendes Gutachten vorliegt.
    Werde mich dann wieder melden.

  • Ich möchte einmal auf das Thema "Gesundheitsprüfung" eingehen.


    Als ich dereinst bei meiner jetzigen PKV einen Vertrag abschloss, brachte mir die Gesundheitsprüfung einen Risikozuschlag aufgrund einer zurückliegenden Knie-OP ein.
    Der Risikozuschlag lag bei etwa 14 EUR Prämie pro Monat (also etwa 3,5% Zuschlag zur Prämie) und konnte 3 Jahre später problemlos entfernt werden. Ich empfand den Zuschlag als niedrig und das ganze Procedere fair und transparent.


    Insofern frage ich mich, wie schwerwiegend die Auswirkungen einer heutigen Gesundheitsprüfung für mich wären. Reden wir hier von Prämienzuschlägen von 20, 30 EUR oder eher 100, 150 EUR?


    Gibt es konkrete Beispiele/ Richtwerte? Klar ist eine Abschätzung sehr vage, da es stets auf die Schwere einer Vorerkrankung, die Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens/das Alter des VN und die Bewertung des VR ankommt. Nur ist die Abschätzung 'späterer Tarifwechsel mit Gesundheitsprüfung' grundsätzlich ausgeschlossen oder kann man es darauf ankommen lassen?


    Wie reagieren VR, wenn man quasi "zur Probe" einen Tarifwechsel mit höheren Leistungen anfragt um die Zuschläge der aktuellen Gesundheitsprüfung zu erfahren? Man könnte quasi einen Probeballon starten...

  • Hallo MoritzalsNachname,


    bitte bedenken Sie, dass derTarifwechselanspruch ein Optionsrecht (zu Gunsten des Versicherungsnehmers) ist und dieses Optionsrecht im Rahmen des denVersicherer treffenden Kontrahierungszwangs auf Inhaltsänderung des bestehendenKrankenversicherungsvertrages (BVerwG VersR 2010, 1345 Rn. 27) zu werten ist. Sie schließen demnach keinen neuen Versicherungsvertrag ab, sondern ändern den Inhalt des bestehenden Vertrages (beim Tarifwechsel).


    Ein Widerrufsrecht (wie bei der Antragstellung anderer Versicherungen) besteht beispielsweise nicht. Sie können demnach nicht Anträge für drei Zieltarife stellen und zwei davon widerrufen.


    Sie können die Beiträge für einen oder mehrere Zieltarife beim Versicherer abfragen und weitere Punkte versuchen zu klären. Das Stellen von Probeanträgen ist m.E. nicht möglich. Sie müssten somit alle offenen Fragen klären, bevor Sie den Antrag auf Tarifwechsel stellen. Ob Sie das für einen oder mehrere Zieltarife tun, ist egal.


    Die Risikoprüfung (Gesundheitsprüfung) erfolgt ja nur für den Bereich der Mehrleistungen. ZurBeantwortung der Frage, ob der Zieltarif im Vergleich zum abgebenden Tarif Mehrleistungenbeinhaltet, ist deren jeweiliges gesamtes Leistungsversprechen zu würdigen. Esist versicherungsmathematisch im Einzelnen zu prüfen, ob und in welchem Umfangdie Unterschiede beitragsrelevant sind. Bei der Ermittlung der Mehrleistungfindet keine Verrechnung im Sinne einer Saldierung von Mehr- undMinderleistungen statt (BGH VersR 2013, 1422; OLG Frankfurt VersR 2014, 1317f.).


    Mit besten Grüßen

  • 1. Der Versicherungsnehmer hat selbstverständlich ein Widerrufsrecht.


    Für die Aussage, dass er kein Widerrufsrecht hat würde ich schon gerne die Rechtsgrundlage genannt bekommen!


    2. Probeanträge? Was ist das denn?


    Ein Antrag nach Invitatiomodell ist ja im weitesten Sinne ein "Probeantrag"! Und wird eine Erschwerung angeboten, so ist diese auch vom VN gesondert anzunehmen, weil es eine Abweichung vom Antrag wäre und sonst gilt § 5 VVG.


    3. De Versicherer ist sogar berechtigt eine erneute Erstantragsprüfung durchzuführen, in dem vom BVerwG definiert Rahmen.


    4. bei der Frage der versicherungsmathematischen Bedeutung der Relevanz bin ich ja mal gespannt, wie das Experten ohne versicherungsmathematische Basics der Kalkulation der PKV das beurteilen wollen? Ja klar - mit Gutachtern im Gerichtsverfahren ggf. Dazu sollte man aber auch schon mal klare Ansätze liefern können. Es gibt ja Vereicherungsberater, die das können, weil sie selbst Täter waren!


    5. Bei dem Ausschluß von Mehrleistungen auch beachten, dass der BGH dazu - leider -auch dieses Urteil gesprochen hat:



    BGH, 13.04.2016 - IV ZR 393/15
    Amtlicher Leitsatz:


    VVG § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1


    Steht dem privaten Krankenversicherer im Falle eines Tarifwechsels des Versicherungsnehmers nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG das Recht zu, für die Mehrleistung im Zieltarif einen Leistungsausschluss zu verlangen, so ist hierfür nicht erforderlich, dass ein erhöhtes Risiko auf Seiten des Versicherungsnehmers vorliegt.


    Und leider machen die PKV Versicherer davon zur Zeit massiv Gebrauch und sind sehr kreativ bei der Erfindung von Mehrleistungen!

  • Sehr geehrter Herr Müller,


    ein Widerrufsrecht für den Antrag auf Tarifwechsel? Nennen Sie mir doch bitte eine Gesetzesquelle, Literaturquelle oder dergleichen.


    #MoritzalsNachname: Die Grundsätze zum Antrag finden Sie übrigens im BGB (§§ 145 ff. BGB). Sie gelten ergänzend zu den Sonderbestimmungen im VVG.


    Mit besten Grüßen

  • Sehr geehrter Herr Gamper,


    in § 8 VVG ....



    § 8
    Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers


    (1) 1Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen.2Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

    seine VERTRAGSERKLÄRUNG

    Ein Antrag, auch einer auf Änderung oder Inhaltsänderung, ist ein Vertragserklärung!

  • Sehr geehrter Herr Müller,


    § 8 VVG kenne ich auch. Keine Literaturquelle? Keine Praxiserfahrung mit dem Widerruf von Anträgen auf Inhaltsänderung beim Tarifwechsel?


    Spielen wir den Fall durch: Es besteht hoffentlich Konsens, dass er nicht mehrere (voneinander abweichende bzw. divergierende) Anträge gleichzeitig stellen kann (siehe §§ 145 BGB u.a.). Herr Moritz stellt also einen Antrag auf Inhaltsänderung (Tarifwechsel für einen Zieltarif) und widerruft diesen dann. Dann stellt er einen zweiten Antrag und wiederruft ihn ebenso. Dann stellt er einen dritten Antrag. Was hat er davon? Was wird der Versicherer tun?


    Also lassen Sie mich meine Aussage präzisieren: Es besteht kein praktisch relevantes Widerrufsrecht (oder ein Widerrufsrecht mit Nutzen) für Herrn Moritz beim Tarifwechsel.


    Mit besten Grüßen

  • Herr Gamper,


    es geht nicht um die Frage der theoretischen oder praktischen Relevanz, es ging um ihre Aussage, die nun einmal falsch war:


    "Ein Widerrufsrecht (wie bei der Antragstellung anderer Versicherungen) besteht beispielsweise nicht."


    PUNKT!

  • Wie reagieren VR, wenn man quasi "zur Probe" einen Tarifwechsel mit höheren Leistungen anfragt um die Zuschläge der aktuellen Gesundheitsprüfung zu erfahren? Man könnte quasi einen Probeballon starten...

    Sie brauchen keine Probeanträge stellen! Probeanträge sind sowieso in meinen Augen Unfug ...


    1. Antrag auf Erstellung eines Angebots = invitatio


    2. Antrag, denn wen der Versicherer vom Antrag abweichen will - Ausschluss oder versicherungsmedizinsicher Zuschlag - dann muss er Ihnen ja ein Gegenangebot erstellen.


    Alternativ policiert er abweichend, dann gilt § 5 VVG !!

  • Sehr geehrter Herr Müller,


    ja, natürlich es geht nur um meine Aussage (und dass Sie mich widerlegen wollen). Es wird wahrscheinlich analog zum Darlehensrecht gelöst werden. Die Prologationsvereinbarung (hier der Antrag) ist vielleicht widerrufbar, aber der zugrundeliegende Vertrag nicht.


    Wie viele Fälle hatte Ihr Arbeitggeber denn schon im Zusammenhang mit dem Widerruf von Anträgen auf Tarifwechsel? Erzählen Sie bitte.


    Es bringt Herrn Moritz aber keinen Vorteil bzw. Nutzen zu widerrufen (wenn es überhaupt geht). Ein Berater sollte in erster Linie an den Nutzen für seine Kunden denken.


    Zu Ihren Punkt 4. "bei der Frage der versicherungsmathematischen Bedeutung der Relevanz bin ich ja mal gespannt, wie das Experten ohne versicherungsmathematische Basics der Kalkulation der PKV das beurteilen wollen? Ja klar - mit Gutachtern im Gerichtsverfahren ggf. Dazu sollte man aber auch schon mal klare Ansätze liefern können. Es gibt ja Vereicherungsberater, die das können, weil sie selbst Täter waren!"


    Was meinen Sie konkret mit Ihren Aussagen zu Punkt 4. Ich bitte um Präzisierung.


    Mit besten Grüßen

  • 1. Antrag auf Erstellung eines Angebots = invitatio


    Sehr geehrter Herr Müller,


    Herr Moritz ist bei der HUK COBURG krankenversichert.


    Hat Ihr Arbeitgeber bereits einen Tarifwechsel nach dem Invitationsmodell mit der HUK COBURG durchgeführt? Wie viele Fälle?


    "Beim Invitatiomodell (lat. Invitatio = Einladung) stellt der Versicherungsnehmer eine unverbindliche Anfrage an den Versicherer, ihm ein Angebot nach seinen Vorgaben zu machen. Die für den Vertragsschluss erforderlichen Angaben trägt der Versicherungsnehmer in einen Erfassungsbogen ein. Auf dieser Grundlage erstellt der Versicherer einen Vertragsvorschlag (Angebot) mit allen erforderlichen Informationen, über den der Versicherungsnehmer dann entscheidet. Erst jetzt gibt der Versicherungsnehmer eine rechtsverbindliche Annahmeerklärung ab, wenn er dem Angebot zustimmt (Annahme). Diese Annahme kann auch stillschweigend durch die erste Beitragszahlung erfolgen.


    Da der Vertrag erst mit Zustimmung zum Angebot des Versicherers durch den Verbraucher zustande kommt, stellt sich hier die Problematik der Rechtzeitigkeit der Informationsweitergabe im Regelfall nicht." Quelle: https://www.vis.bayern.de/fina…trags_invitatiomodell.htm


    Mit besten Grüßen

  • Der Widerruf eines Änderungsantrages beendet natürlich nicht den Ursprungsvertrag'!


    Man widerruft seine Vertragserklärung also den Antrag auf Inhaltsänderung!


    Sie haben oben eine falsche Aussage getroffen, ich habe diese Falschaussage korrigiert!


    Danke!


    Bitte!

  • 1. das war uns nicht entgangen wo der Fragesteller versichert ist.


    2. welche Erfahrungen mein Arbeitgeber hat ? Ist das wirkliche Ihre Frage an MICH?


    Da ich das Thema ja verantworte, könnten sie mich auch nach meiner Erfahrung fragen, das wäre höflicher!


    3. das Inivitatio-Modell ist ja nur ein Weg, der andere ist einen Gegenvorschlag abzulehnen, den der Versicherer macht.


    P.S,.: Seit wann und auf welcher Basis haben sie die Grundlagen Versicherungsrecht, insbesondere PKV erlernt?

  • Sehr geehrter Herr Müller,


    oh ja, ich bin tief beeindruckt. Der Makel ist aber, dass Sie keine Literaturquelle und kein Urteil zum Widerruf eines solchen Antrags (auf Tarifwechsel) zitieren können. Ferner haben Sie scheinbar leider keine eigenen Erfahrungen damit gemacht. Sie können daher Ihre Widerrufsthese nicht beweisen. Was bringt das eigentlich alles Herrn Moritz?


    Mit besten Grüßen

  • Herr Gamper, was bringt es Herrn Moritz - genau ...


    Warum sollte ich noch irgendetwas liefern, wenn ich das Gesetz zitiert habe.


    § 8 Abs. 1 VVG - Widerruf der VertragsERKLÄRUNG!


    Ich habe die Frage von Herrn Moritz praktisch und einfach beantwortet.


    Sie haben die Frage falsch beantwortet.


    Auf die nicht korrekten Aussagen musste ich nun einmal hinweisen, weil hier ja Verbraucher mitlesen!


    Das sind die Fakten!


    P.S.: Wenn sie Seminare buchen wollen - ich biete solche Seminare an!

  • Sehr geehrter Herr Müller,


    nein, m.E. geht es Herrn Moritz nicht um den Widerruf. Diese Frage hat er gar nicht gestellt. Er hat alleine von "Probeanfragen" und "Probeballons" gesprochen. Ihr Postskriptum im vorletzten Beitrag ist anzüglich und unhöflich. Eine Falschaussage haben Sie nicht bewiesen.


    Mit besten Grüßen

  • Sehr geehrte Herren,


    wir möchten Sie bitten, sich einer sachlichen Diskussion zu widmen und dabei die konkrete Hilfestellung und Unterstützung für den jeweiligen Fragesteller (MoritzalsNachname) im Auge zu behalten.


    Sich über fachliche Details und Hintergründe auszutauschen, befürworten wir. Jedoch sollten diese sich im Rahmen halten und weiterhin alle Verbraucher zum Mitdiskutieren anregen und für diese verständlich bleiben.


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.


    Wir wünschen weiterhin viele spannenden Diskussionen in unserer Community.


    Florence
    Community-Managerin

  • Und nun hören sie bitte auf sich zu winden, wie ein Aal ... ich habe die Frage des Verbrauchers korrekt beantwortet und Ihre Aussagen sind eben nicht richtig gewesen ... sein sie einfach mal Gerade und geben sie das doch einfach zu! Das wäre für die mitlesenden Verbraucher hilfreicher, als dieser Versuch sich irgendwie hier herauszuwinden! Danke Herr Gamper!


    Die Frage war doch ganz einfach - wie bekomme ich heraus, welche Entscheidung der Versicherer bei welchem Tarif treffen wird und kann ich unverbindliche Anträge stellen ... Diese Frage wurde beantwortet ... und damit wir sie final am Edne des Threads finden:


    Jeder Antrag ist ein Probeantrag, weil der Versicherer ja nur so annehmen kann, wie er gestellt ist ...


    Will der Versicherer Zuschläge oder Ausschüsse, so ist das ein Gegenangebot, dass der VN annehmen müsste


    Policiert er Versicherer abweichend, dann greift § 5 VVG (Billigungsklausel).


    Und unabhängig davon ist ein "Antrag auf Abgabe eines Angebotes", also ein Invitatioantrag, ein Probeantrag! Damit gibt es keine Probeanträge mehr seit dem 01.01.2008


    Und ein Antrag, auch ein Änderungsantrag, ist eine Vertragserklärung und deswegen gilt die Widerrufsregelung des § 8 VVG!


  • Sehr geehrter Herr Moritz,



    Sie haben ja gestern von Herrn Müller einen regelrechten Fahrplan zur weiteren Vorgehensweise bei Ihren Tarifwechsel erhalten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie das was Herr Müller gestern als „Abschlussbeitrag“ geschrieben hat, alles verstanden haben.



    Fangen wir mit folgender Aussage an: „Und ein Antrag, auch ein Änderungsantrag, ist eine Vertragserklärung und deswegen gilt die Widerrufsregelung des § 8 VVG!“.


    § 8 VVG finden Sie hier: https://dejure.org/gesetze/VVG/8.html



    Sie können es nicht wissen, aber im Rahmen des Tarifwechsels, belehrt meines Wissens kein einziger Versicherer über ein etwaiges bestehendes Widerrufsrecht (Widerrufserklärung). Folgt man der Logik von Herrn Müller, so unterlägen alle Tarifwechsel somit einem ewigen Widerrufsrecht (da nicht ordnungsgemäß belehrt wurde). Lassen wir mal komplizierte Verwirkungstatbestände außen vor. Konsequenz: Also die komplette Versicherungswirtschaft schläft, aber Herr Müller, ein Mitarbeiter der VerSsulting UG (haftungsbeschränkt), ist hellwach und hat die Schwachstelle erkannt. Kann das sein?



    Nach Prölls/Martin (Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz) gilt für das Widerrufsrecht des VN folgendes: „Das Widerrufsrecht setzt eine Vertragserklärung voraus (…). Es besteht jedenfalls beim erstmaligen Abschluss eines VersVertrages. (…) Streit besteht darüber, in welchen Umfang § 8 auch spätere einvernehmliche Änderungen des Vertrages erfasst. (…) Indessen wird man davon ausgehen müssen, dass nur Änderungen von einigen Gewicht ein neuerliches Widerrufsrecht auszulösen vermögen. Dabei handelt es sich typischerweise um solche Änderungen, die auch Gegenstand eines neuen, eigenständigen VersVertrages sein könnten, etwa Deckungserweiterungen von einigen Gewicht (Armbrüster r+s 2008, 493, 494; offen lassend BGH VersR 2012, 1375 Rn. 9; RHSch / Schimikowski Rn. 5). Indessen würde es Änderungsvereinbarungen mit Formalitäten überfrachten, wenn auch Änderungen, die nicht mit einem Vertragsabschluss vergleichbar sind, ein Widerrufsrecht auslösen würden.“ (S. 150 Randnummer 2).



    Also, die relevanten Fragen im Zusammenhang Tarifwechsel / Widerrufsrecht sind m.E. folgende:


    1.) Liegt eine Vertragserklärung im Sinne des erstmaligen Abschlusses eines Versicherungsvertrages vor?


    Nein, definitiv nicht. Als Versicherungsnehmer haben Sie einen Umwandlungsanspruch auf einen Wechsel in Tarife mit „gleichartigem“ Versicherungsschutz. Es ist wohl unstrittig, dass kein neuer Vertrag geschlossen wird.


    2.) Handelt es sich um eine einvernehmliche Änderung des Vertrages?


    Nein. Es besteht zu Lasten des Versicherers ein Kontrahierungszwang (oder Abschlusszwang).


    3.) Handelt es sich Änderungen von einigen Gewicht?


    Ja und nein. Hier müsste man sich jeden Einzelfall anschauen, um diese Frage zu bejahen oder zu verneinen.



    Selbst wenn man den Tarifwechsel als eine Vertragsänderung ansieht, gibt es ein Problem mit der sogenannten Novation: Bach/Moser (Private Krankenversicherung, Kommentar zu den MB/KK- und MB/KT) schreiben dazu auf Seite 26: „Schwierigkeiten können auch aus der Änderung bestehender Versicherungsverhältnisse resultieren. Eine solche ist als Novation und damit Neuabschluss zu qualifizieren, wenn ein dahingehender Parteiwille vorliegt (Römer/Langheid/Langheid § 19 VVG Rn. 52 ff.). Ebenso ist es möglich, dass der Versicherungsvertrag unter Wahrung seiner Identität nur modifiziert werde soll (Landheid/Wandt/Staudinger § 37 VVG Rn. 6). Bei der Ermittlung des Parteiwillens kommt formalen Kriterien – wie etwa einem Antrag auf Neuabschluss oder einem neuen Versicherungsschein statt eines Nachtrags – keine Relevanz zu. Gleichwohl sind die Bezeichnung als Nachtrag oder Zusatzvereinbarung sowie die Beibehaltung des Versicherungsnummer Indizien für den Fortbestand des alten Vertrages“.


    Bei einem Tarifwechsel wird ein Versicherungsvertrag m.E. unter Wahrung seiner Identität verändert. Also liegt nicht einmal eine Vertragsänderung vor.



    Meine Empfehlungen:


    1.) Folgen Sie den Fahrplan von Herrn Müller (also überschütten Sie die HUK COBURG mit unverbindlichen Anträgen im Sinne von § 145 BGB) und berichten Sie uns hier bitte in der Community über Ihre Erfahrungen mit der HUK COBURG.


    2.) Wenn Sie eine „Zweitmeinung“ haben wollen, wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Versicherungsrecht. Er wird Ihnen wohl bestätigen, welche von Herrn Müller hier genannten Empfehlungen umsetzbar ist und welche nicht.



    Viel Glück!



    Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Versicherungsberater, der per Gesetz Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten darf (https://dejure.org/gesetze/GewO/34e.html).



    Mir lagen weder vollständige Unterlagen und Informationen vor, noch habe ich eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt.Insofern ist meine Antwort hier auf Ihre Fragestellung als Rat bzw. eine Empfehlung gemäß § 675 Absatz 2 BGB zu werten (https://dejure.org/gesetze/BGB/675.html).



    Mit besten Grüßen

  • Hallo Herr Gamper, Hallo Herr Müller!


    Vielen Dank für die zahlreichen und detaillierten Hinweise. Ihre Streitereien haben einen positiven Nebeneffekt: Ich als Verbraucher kann live erfahren, dass es durchaus verschiedene Sichtweisen und Nuancen gibt.


    Die Frage "Versuchsballon" / "Probeantrag" hake ich für mich ab- ich werde maximal Anfragen (Invitatiomodell) stellen; für einen etwaigen Streit mit meiner Versicherung, inwieweit ich jetzt eine Vertragsänderung mit oder ohne Widerrufsrecht beantragt habe, fehlt mir die Zeit.


    Wichtig für mich ist der Hinweis, dass eine neue Risikoprüfung (Gesundheitsprüfung) nur für den Bereich der Mehrleistungen erfolgt.


    Nochmal konkret die Frage nach den absoluten Euro-Werten: Wie wird zum Beispiel eine Reduzierung des Selbstbehaltes (bei sonst nahezu gleichem Leistungsversprechen des VR) von 1200€/Jahr auf 300€/Jahr bei einem 40jährigen Mann bewertet? In welcher Größenordnung liegen solche Zuschläge?
    (Diese Frage richtet sich eher an Verbraucher, die den ein- oder anderen Praxiswert aus eigener Erfahrung preisgeben möchten. Eine valide, seriöse Beantwortung durch Berater/Juristen/Experten ist natürlich nicht möglich).