Private Krankenversicherung: interner Tarifwechsel

  • Auf meinem Tisch:


    Versicherungsschein PKV VR, Tarifwechsel nach 3 204, Seite 4 enthält Belehrung über das Widerrufsrecht.


    Da wir so Tarifwechsel öfter machen - es ist immer so, das im Versicherungsschein belehrt wird, weil mit dem ja auch die Bedingungen versendet werden.


    In vielen fällen ist auch der vollständige Versicherungsantrag für den Tarifwechsel notwendig und der Antrag der Versicherer kennt eine Widerrufsbelehrung.


    Widerspruch gegen Aussage


    Wir haben Herrn MoritzalsNachname nicht geraten die HUK mit Anfragen zu ÜBERSCHÜTTEN!


    Wir haben ihm empfohlen es eben nicht alleine zu versuchen.


    Fazit


    Es ist schon mehr als bedenklich, wie sich hier einige Personen aufführen!


    @MoritzalsNachname

    Die Reduzierung des SB kann eine .Mehrleistung sein, muss es aber nicht! Das ist schon grundsätzlich nicht einheitlich geregelt.


    Ebenfalls völlig uneinheitlich sind Erschwerungen und das beginnt schon bei unterschiedlichen Tarifwerken oder -systemen innerhalb eines Versicherers!


    Was die Höhe des Versicherungsmedizinischen Zuschlages für eine Reduzierung des Selbstbehaltes gibt es aber einen maximalen Prozentsatz: 100%!


    P.S.: Ich rate weiterhin davon ab, es alleine zu versuchen!

  • Sehr geehrter Herr Moritz,


    also die Gerichte machen sich das teilweise recht einfach. Das OLG Hamm hat es beispielsweise nicht beanstandet, dass der Versicherer den wegfallenden Anteil der Selbstbeteiligung quotal als Risikozuschlag auf die Prämie umgelegt hatte. Ob da versicherungsmathematisch haltbar ist, sei mal dahingestellt.


    Das Urteil finden Sie unter:


    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/…5_Beschluss_20150904.html


    Damit können Sie selber den Risikozuschlag (zumindest vorläufig) berechnen.


    #Herr Müller: Können Sie die Aussage "Die Reduzierung des SB kann eine .Mehrleistung sein, muss es aber nicht! Das ist schon grundsätzlich nicht einheitlich geregelt." bitte mit Quellenangaben belegen. Danke!


    Mit besten Grüßen

  • Herr Gamper,


    es gibt Gesellschaften, die das seit jeher anders handhaben. Das findet man in den Kalkulationsgrundlagen.


    Es gibt Tarife, in denen es anders geregelt ist (AVB oder MB/KK).


    Es gibt Versicherer die das sogar beim Wechsel in den Standardtarif bei vorher höherem SB einen Risikozuschlag verlangen - andere tun es nicht, was richtig ist, wenn man die Rundschreiben des PKV-Verbandes an die Vorstände der Mitgliedsunternehmen kennt.


    Quelle: derKVProfi und ein umfassendes Wissen seit mehr als 30 Jahre mit internen tiefen Einblick bei den meisten PKV-Versicherern.


    Dann gibt es die Entscheidung des PKV-Ombudsmannes und die draus abgeleitete Empfehlung.


    Ich weiß schon, wo ich was finde.

  • Selbstbehalt bei einem Tarifwechsel – Empfehlung des Ombudsmanns Private Kranken- und Pflegeversicherung



    Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung hatte folgenden Beschwerdefall auf dem Tisch:


    1.) Herkunftstarif: 1.500,-- Selbstbehalt


    2.) Unter Berücksichtigung der Tarifbestimmungen begehrte der Versicherer den vollen Selbstbehalt für den Herkunftstarif sowie einen anteiligen Selbstbehalt für den Zieltarif (für einen unterjährigen Tarifwechsel = „doppelte Berücksichtigung der Selbstbehalte“).



    Der Ombudsmann ist der Auffassung, dass der Versicherer im Rahmen eines Tarifwechsels auf einen solchen Sachverhalt aufmerksam machen muss. Der Versicherte soll damit in die Lage versetzt werden, die Nachteile eines unterjährigen Tarifwechsels (in diesem speziellen Einzelfall) zu bewerten und eine informierte Entscheidung zu treffen.



    Den Fall können Sie im Anhang nachlesen.



    Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Versicherungsberater, der per Gesetz Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten darf (https://dejure.org/gesetze/GewO/34e.html).

  • Das ist richtig und auch so etwas gibt es Herr Gamper. Steht sogar in den AVB des jeweiligen Vertrages i.d.R. sehr explizit!


    Das ist aber nicht das 'Thema RZ bei niedrigerem Selbstbehalt!


    Ich meine diese Aussage:


    "Der Beschwerdeführer unterhielt bei seinem Versicherereinen Tarif mit einem jährlichen Selbstbehalt von 1.500 Euro.Nachdem die Beiträge angepasst wurden, beantragte derBeschwerdeführer einen Wechsel in einen günstigeren Tarif.Nach § 204 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer beieinem bestehenden unbefristeten Versicherungsverhältnisvom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechselin andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unterAnrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte undder Alterungsrückstellungen annimmt. Soweit die Leistungenin dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will,höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif,kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag undinsoweit auch eine Wartezeit verlangen.


    Der neue Tarif sah einen Selbstbehalt von nur 300 Euro vor.Die Reduzierung des Selbstbehaltes um 1.200 Euro stellteeine Mehrleistung dar, die den Versicherer zu einer Risikoprüfung berechtigte. Auf Grund der Vorerkrankungen wurdeunter Berücksichtigung von statistischen Werten ein monatlicher Risikozuschlag von ca. 250 Euro berechnet. Diesenwollte der Beschwerdeführer nicht akzeptieren. Der Ombudsmann kam zu der Auffassung, dass bei einem Tarif-wechsel, bei dem die einzige Mehrleistung in der Reduzierung des Selbstbehaltes besteht, der jährliche Risikozuschlag auf die Differenz der beiden Selbstbehalte zu begrenzen ist. Denn damit ist die Mehrleistung kompensiert. DerVersicherer lenkte ein und bot den Tarifwechsel mit einemRisikozuschlag von monatlich 100 Euro an, denn die jährlicheSelbstbehaltsdifferenz betrug 1.200 Euro."

  • Sehr geehrter Herr Müller,


    der Beitrag vom gestrigen Tage war nicht an Sie gerichtet und steht nicht im Zusammenhang mit früheren Beiträgen!


    Warum fühlen Sie sich eigentlich immer dazu "berufen", alles zu kommentieren?


    Mit besten Grüßen

  • Ich habe jetzt die schriftliche Antwort der HUK:


    "... Sollte der Allgemeinarzt nachträglich (nach der Konsultation des jeweiligen Facharztes) eine Überweisung an den Facharzt ausstellen, erkennen wir ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Überweisung die 100%ige Erstattung beim jeweiligen Facharzt an."


    Somit findet der gedehnte Versicherungsfall hier keine Anwendung.

  • Das Schreiben hätte ich ja gerne ....


    KlarerHinweis das alle zukünftigen Beitragsanpassungen angreifbar sein könnten!


    Ist es von ZWEI vorständen oder zumindest einem vorstand und einmal PPA unterschrieben?

  • Hallo MoritzalsNachname,


    ich erlaube mir einen Hinweis: Ob zwei Vorstände, ein Vorstand, ein Prokurist usw. oder nur zwei Handlungsbevollmächtigte die Erklärung abgegeben haben, dürfte nach meiner Einschätzung ohne Belang sein. Es gilt m.E. § 54 HGB (https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__54.html). Dort heißt es:


    "(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
    (2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.
    (3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte."


    Handlungsvollmachten können nach der Rechtsprechung der BGH auch konkludent erteilt werden. Ich zitiere aus BGH (Az.:ZR 305/12:) "Der Streithelfer hatte als ihr Vertriebsleiter Handlungsvollmacht nach § 54 Abs. 1 Fall 2 HGB. Diese wird nämlich konkludent bereits dadurch erteilt, dass einem Angestellten Zuständigkeiten und Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung in einem Unternehmen übertragen werden (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1982 - VII ZR 268/81, NJW 1982, 1389, 1390 und vom 16. Dezember 2010 - 4 StR 492/10, NStZ 2011, 280, 281.


    Insofern verstehe ich die Fragestellung (oder den Hinweis?) "Ist es von ZWEI vorständen oder zumindest einem vorstand und einmal PPA unterschrieben?" nicht.


    #HerrMüller: Können Sie Ihren klaren Hinweis in Bezug auf die "Angreifbarkeit" der Beitragsanpassungen auch mit Quellenangaben unterlegen?


    Mit besten Grüßen

  • Herr Gamper


    "#HerrMüller: Können Sie Ihren klaren Hinweis in Bezug auf die "Angreifbarkeit" der Beitragsanpassungen auch mit Quellenangaben unterlegen?"


    Ja kann ich und werde ich dann auch im konkreten Fall tun, wenn ich den Versicherer dazu anschreibe.


    Da ich ja viele Jahre auch mit Kalkulation von PKV Tarifen beschäftigt war, kenne ich mich da schon aus!


    Ansonsten Zweifel ich an der Rechtskraft des Schreibens. Das HGB findet seit wann Anwendung im Rechtsverhältnis zwischen Versichertem und Versicherer? Haben Sie da eine Quellenangabe?


    Zwischen Versichertem und Versicherer gelten andere gesetzliche Normen!

  • Sehr geehrter Herr Müller,



    Sie zweifeln an der Rechtskraft des Schreibens der HUK COBURG und kennen nicht einmal den Unterschied zwischen Gesetzen und Normen?



    Von vorne:


    1.) Gesetzliche Normen gibt es nicht. Normen sind hier ganz verständlich erklärt: http://www.din.de/de/ueber-nor…bindlichkeit-durch-normen


    2.) Ich zitiere Sie: „Ist es von ZWEI vorständen oder zumindest einem vorstand und einmal PPA unterschrieben“. Die Vertretung und Prokura sind im Handelsgesetzbuch geregelt. Nur so haben Sie argumentiert.


    3.) Ich habe das Schreiben an Herrn Moritz gelesen. Dazu gilt: Die gesetzliche Schriftform ist im neuen Versicherungsvertragsgesetz bis auf Ausnahmen nicht mehr vorgesehen und durch Textform ersetzt worden. Dies gilt auch für den Versicherungsschein (§ 3 Absatz 1 VVG- https://dejure.org/gesetze/VVG/3.html ) und die Folgeprämienmahnung (§ 38 Absatz 1 S. 1 VVG - https://dejure.org/gesetze/VVG/38.html) ; bereits nach altem Recht genügte allerdings in beiden Fällen die Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimilie).



    Textform bedeutet nach § 126b BGB die Abgabe einer Erklärung in einer Urkunde (Papier) ohne eigenhändige Unterschrift oder die elektronische Übermittlung zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen mit den Möglichkeiten der Speicherung und des Ausdrucks.



    Ihnen liegt ja ebenfalls das Schreiben von Herrn Moritz vor. Also konkret: Was begründet Ihre Zweifel an der „Rechtskraft“ des Schreibens? Auch hier ein Hinweis: Mit Rechtskraft bezeichnet man bestimmte Rechtswirkungen, die von einem gerichtlichen Urteil oder Beschluss ausgehen (Quelle: Wikipedia).



    Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Versicherungsberater, der per Gesetz Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten darf (https://dejure.org/gesetze/GewO/34e.html).

  • Herr Gamper,


    iIch kenne aber das Schreiben ....


    Es ist nichts sagend und nicht verbindlich! Es löst auch nicht die Kernfrage rechtsverbindlich auf!


    Bitte verschonen sie uns mit dem ständigen Versuch mich zu belehren und zu korrigieren!


    HGB ist kein relevantes Gesetz zwischen Versichertem und Versicherer - das war IHR Fehler, den sie bitte einmal einsehen sollten.


    Auch das Textform, mit bestimmten Ausnahmen, geregelt ist, ist mir bekannt.


    Ansonsten hatte ich "gesetzliche Normen" geschrieben!


    Als Rechtsnorm oder Rechtsvorschrift bzw. Rechtssatz versteht man entweder eine gesetzliche Regelung oder eine auf gesetzlicher Grundlage ergangene oder eine im Gewohnheitsrecht enthaltene Vorschrift generell-abstrakter Natur. Da sie für eine Vielzahl von Sachverhalten wirkt, ist sie abstrakt; aufgrund der Wirkung für eine Vielzahl von Personen ist sie generell. Ist eine Rechtsnorm nur auf eine Person oder einen einzigen Sachverhalt anwendbar, spricht man von einem Einzelfallgesetz. Der Begriff der Rechtsnorm wird in der Rechtswissenschaft verschieden weit definiert. Das zugehörige Adjektiv ist normativ.

  • Ssehe ich auch so, außer das mit dem "telefonieren", weil ich das nicht tue (ich schriebe Briefe oder Mails) und mit dem Kaltgetränkt, denn zum Glück muss ich nur mit menschen ein Kaltgetränk trinken, mit denen ich das auch will .....


    Leider versucht sich hier jemand - und nicht nur hier, sondern auch schon woanders - an mir abzuarbeiten. Warum weiß ich nicht!

  • Beitragsrückerstattung ... bitte verabschieden Sie sich von der Vorstellung in den nächsten 10-15 Jahren nennenswerte BAR BRE zu bekommen. Wer weiß wie es entsteht und wofür es noch alles relevant ist und sich mit Solvency II beschäftigt hat, der weiß: nein, wird es so nicht mehr geben und die Töpfe sind überwiegend leer.

    Nun, wenn es keine BAR BRE mehr gibt, werden dann nicht alle VN jedes Jahr ihre Rechnungen komplett einreichen und sogar den ein oder anderen Arztbesuch mehr tätigen- schließlich ist der Anreiz, Rechnungen selbst zu begleichen und Arztkosten zu reduzieren komplett entfallen?


    Vor diesem Hintergrund vermute ich, dass es auch zukünftig BAR BRE geben wird; wenn vielleicht auch nicht in der aktuellen Höhe und an mehr Bedingungen gekoppelt.


    Dabei ist mir aufgefallen, dass bei Kompakttarifen die BRE höher ausfällt als bei den Modultarifen- bei letzteren ist der Anteil für stationäre Leistungen nicht BRE-fähig. Bei den Kompakttarifen ist der Anteil für stationäre Leistungen ein Teil des ganzen Tarifes und somit auch BRE-fähig. Klares Plus für den Kompakttarif (wenn er denn sonst passt für den VN).

  • Zitat von MoritzalsNachname

    Nun, wenn es keine BAR BRE mehr gibt, werden dann nicht alle VN jedes Jahr ihre Rechnungen komplett einreichen und sogar den ein oder anderen Arztbesuch mehr tätigen- schließlich ist der Anreiz, Rechnungen selbst zu begleichen und Arztkosten zu reduzieren komplett entfallen?

    Die Frage ist ja, welche Wirkungen es kalkulatorisch hat, wenn kosten nicht eingereicht werden und welchen sinn es entfalten sollte und in Realität entfaltet!





    Zitat von MoritzalsNachnahme

    Vor diesem Hintergrund vermute ich, dass es auch zukünftig BAR BRE geben wird; wenn vielleicht auch nicht in der aktuellen Höhe und an mehr Bedingungen gekoppelt.


    Ich sagte ja - keine nennenswerte, denn die Frage ist, wo das Geld herkommt und wie sich die Quellen dieser Mittel verändert haben und noch verändern werden!





    Zitat von MoritzalsNachnahme

    Dabei ist mir aufgefallen, dass bei Kompakttarifen die BRE höher ausfällt als bei den Modultarifen- bei letzteren ist der Anteil für stationäre Leistungen nicht BRE-fähig. Bei den Kompakttarifen ist der Anteil für stationäre Leistungen ein Teil des ganzen Tarifes und somit auch BRE-fähig. Klares Plus für den Kompakttarif (wenn er denn sonst passt für den VN).

    Das ist temporär und geschäftspolitisch, denn die Entscheidung für die Verwendung der Mittel für BRE aus der eaRfB obliegt dem Vorstand und kann jährlich verändert werden!!

  • Erfahrungen interner Tarifwechsel und Frage an die Community



    Ich habe bei meiner PKV nach einem Tarifwechsel gemäß § 204 Versicherungsvertragsgesetz gefragt, Zielsetzung geringerer Monatsbeitrag. Brav bekam ich eine Auswahl an 6 vermeintlich günstigereren Tarifen.


    Da die Auswahl natürlich von der PKV vorgenommen wurde und ich nicht das geringste Vertrauen in diesbezügliche Aussagen meiner PKV habe, habe ich nachgefragt, ob ich nicht ALLE Tarife einsehen kann. Dies wurde barsch mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Mitteilung aller Tarife "viel Arbeit" bedeute und generell auch kein Rechtsanspruch dafür bestehe, d.h.: die Auswahl der "günstigen Tarife" obliegt allein bei der PKV. Dies ist natürlich wunderbar für die Versicherten. Wunderbar ist auch, dass die Versicherten gar keinen Rechtsanspruch auf volle Transparenz haben.


    Ich möchte gerne die Meinung der Community zu dem folgenden Vorgehen einholen:
    Da m.E. eine allgemeine Nachfrage nie zum Vorschlag des für den Versicherten günstigsten Tarif führt, könnte ein Versicherter doch gezielte Fragen stellen (in der Hoffnung, dass bei einer gezielten Anfrage ein Ausweichen nicht oder viel schwerer möglich ist).


    Der Versicherte formuliert nicht allgemein einen Wechselwunsch, sondern stellt exakte Fragen an seine Versicherung, beispielhaft::


    Nennen sie den Tarif mit dem aktuell geringsten Monatsbeitrag unter folgenden Voraussetzungen:
    - Bisex
    - wahlärztliche Behandlung 100% bis zum 3,5fachen Satz GOÄ
    - Zahnersatz 70%
    - Selbstbeteilung 400 Euro pro Jahr
    -
    -
    usw., was auch immer vom Versicherten vorgegeben wird.


    Damit müsste doch der günstigste Tarif konkret nachzufragen sein und die Anfrage kann auch beliebig
    verfeinert werden - wenn gewünscht auch mehrmals pro Jahr. Auch "viel Arbeit" würde
    dann nicht mehr ziehen...


    Was meint die Community zu diesem Vorgehen?

  • Ich bin Laie.
    Ich vermute, als Kunde hat man kein Recht auf vollumfängliche Tarifinformationen seines Versicherers. Gezieltes Nachfragen führt vermutlich zu detaillierten Antworten- nur laufen Sie damit Gefahr, bei Ihrem Versicherer irgendwann auf Granit zu beißen und dann lehnt Ihr Versicherer weitere Kommunikation/Auskünfte ab. Und selbst wenn Ihr Versicherer alle Ihre Fragen beantwortet so wissen Sie nie, ob es nicht noch weitere Details gibt, die zu wissen für Sie vorteilhaft wären. Nur haben Sie vielleicht aufgrund Ihrer Fragestellung gerade dieses Detail nicht abgefragt.


    Womit ich bei meinem Hauptpunkt bin: Sie gehen davon aus, dass der aktuell geringste Monatsbeitrag für Sie die beste Option darstellt. Das ist definitiv nicht so (und das weiß ich auch als Laie sicher). Jeder Tarifwechsel stellt gewissermaßen ein Downgrade dar bzw. ist Teil einer Einbahnstraße- Wege zurück gibt es wenige. Selten können Sie mit einem Wechsel bessere Leistungen zu einem günstigeren Monatsbeitrag bekommen. Somit will ein Wechsel in Hinblick auf eine "Lebensplanung" (und Sie werden sich bis zu Ihrem Lebensende versichern wollen) durchdacht sein.


    Beide von mir genannten Punkte führen zum gleichen Ergebnis: Beschäftigen Sie sich tiefer mit der Thematik oder lasen Sie einen Profi ran. Aktuell laufen Sie Gefahr, einen ggf. irreversiblen oder zumindest teuren Fehler zu machen.

  • Hallo MoritzalsNachname,


    vielen Dank für die Nachricht.


    Ich denke, Ihre Gedanken sind tlw. zu negativ.


    Sicher, wir als Versicherungsnehmer haben kein Recht auf volle Transparenz, dafür wurde von Politik/BAFIN wohl auf der Druck der milliardenschweren Lobby schon gesorgt. Leider haben sich Verbraucherzentralen noch zu keiner Klage auf volle Transparenz entschlossen (mir ist so eine Klage jedenfalls nicht bekannt) und wir Versicherungsnehmer haben nicht die (finanzielle) Potenz dazu…


    Deswegen meine ich, gezielte Nachfragen machen Sinn: 5-6 wichtigste Kennzahlen konkret benennen und abfragen – das würde einen schon weiterbringen, besser, als die Vorschläge der PKV mit total blinden Augen einfach zu schlucken. Beharrlichkeit ist sicherlich notwendig, Arbeitseinsatz ist sicherlich notwendig, keine Frage.


    >Jeder Tarifwechsel stellt gewissermaßen ein Downgrade dar bzw. ist Teil einer Einbahnstraße- Wege zurück gibt es wenige.
    Das kann ich so nicht nachvollziehen. Nach meiner Kenntnis haben große Versicherer >200 Tarife. Da kann es gut möglich sein, dass es einen Tarif gibt, der gleiche oder nahezu gleiche Kennzahlen hat, aber deutlich günstiger ist (z.B. ein Tarif mit einem deutlich gesünderen Klientel). Diese Tarife werden den Wechselwilligen mit Sicherheit niemals bei üblicher Anfrage genannt. Ein Downgrade muss m.E nicht zwangsläufig bei JEDEM Tarifwechsel eintreten.


    Zur Beratung durch einen Profi: habe ich gemacht. Seine Empfehlung: die Selbstbeteilung auf einen enorm hohen Betrag hochsetzen (hätte natürlich auch die höchste Provision für den Berater bedeutet). Diese Empfehlung wird auf allen mir bekannten Webseiten ganz klar abgelehnt. Von dieser hohen SB, da stimme ich Ihnen voll zu, wäre ich nie mehr weggekommen.

  • Zur Beratung durch einen Profi: habe ich gemacht. Seine Empfehlung: die Selbstbeteilung auf einen enorm hohen Betrag hochsetzen (hätte natürlich auch die höchste Provision für den Berater bedeutet).

    Sie haben es schön in einem Satz zusammengefasst: Der "Berater" hat Ihnen das "empfohlen", woran er am meisten verdient. Ein echter Profi halt.
    Inwieweit dieser Mensch die Bezeichnung "Berater" oder gar "Profi" verdient, haben Sie damit schon selbst gesagt.


    Diese Empfehlung wird auf allen mir bekannten Webseiten ganz klar abgelehnt.

    Freut mich, dass Sie tiefer in die Materie eingestiegen sind und die "Empfehlung" des "Beraters" geprüft haben.


    Von dieser hohen SB, da stimme ich Ihnen voll zu, wäre ich nie mehr weggekommen.

    Das ist eine der vielen Einbahnstraßen, die ich meine.


    Sie finden viele Antworten auf Ihre Fragen in dieser Diskussion ab Post Nr. 20.


    Eine Anmerkung noch (von mir als Laien): Viele Berater werben damit, dass sie über Datenbanken (MORGEN & MORGEN/ Kvpro, KV-fux, ..) hunderte von Tarifen der Versicherer einsehen und bewerten können. Am Ende sind es jedoch eher wenige duzend Tarife; die beworbenen "Hundertschaften" kommen durch Kombinatorik von unterschiedlichen Teiltarifen und SB zustande.


    Meine Erfahrungen:


    Bad News: Die angeblich mannigfachen Wechselmöglichkeiten sind nur Augenwischerei. Die älteren Tarife (alte Welt, alte Leistungskataloge, alte Versicherungsnehmer) sind durchweg uninteressant.


    Good News: De facto verdichten sich die sinnvollen Wechseloptionen schnell auf 3, 4 Tarife. Wenn man dann noch die "hohe Selbstbehaltfalle" und das gut einzuteilende Downgrading innerhalb eines Versicherungsnehmerlebenslaufes dazunimmt ist man fast am Ziel.


    Ich habe seinerzeit noch einen unabhängigen Berater auf Honorarbasis hinzugezogen, der meine Recherchen und Thesen geprüft und eingeordnet hat. So konnte ich dann eine Entscheidung treffen und habe diese bis heute nicht bereut (bin jetzt seit 2,5 Jahren in einem anderen Tarif).