Private Krankenversicherung: interner Tarifwechsel

  • Hallo MoritzalsNachname,


    sehr aufmerksame Beobachtungen und kluge Fragen / Kommentare.


    1.) Änderung Beitrag = Änderung Leistungsumfang
    Ja, wenn Sie zu einem typischen Tarifwechselmakler,Tarifwechsler oder Tarifoptimierer gehen und dort „beraten“ werden, werdenBeitragssenkungen in aller Regel mit Leistungskürzungen einhergehen. Dasbewirkt dann nach meiner Erfahrung eine kurzfristige Beitragseinsparung (so funktioniertnun einmal das Anreizsystem der erfolgsabhängigen Vergütung vielerTarifwechselmakler) von vielleicht ein bis drei Jahre(n). Danach gehen dieMenschen wieder zum „Reifenwechseln“ (d.h. Tarifwechselmakler) oder kehren solchen„Beratern“ frustriert den Rücken.


    2.) Grundsatzentscheidung / Zielsetzung
    Am Anfang sollte m.E. eine grundsätzliche Entscheidungbei Ihnen stehen, ob Sie auf langfristige Beitragsstabilisierung oder kurz-bzw. mittelfristige Beitragsreduktion setzen. Manchmal kann man beides auchkombinieren, oftmals besteht aber ein Zielkonflikt. Ein Beispiel: Häufig kannman anhand der Beitragsanpassungshistorie oder des Beitragsverlaufs der letzten20 Jahre gut erkennen, ob es sich um „reifen“ Tarif handelt und welcheBeitragsanpassungen mittelfristig zu erwarten sind. Billige Einsteigertarifeund die damit verbundenen Konsequenzen dürften allen Beratern eigentlich klarsein.


    3.) Anpassung des Selbstbehaltes und Konsequenzen
    Sie sprechen einen wichtigen Punkt an. Erst einmal ist zusagen, dass der Beitrag und der Selbstbehalt keine voneinander abgekoppelten Größensein sollten. Wenn ich berate und für meinen Auftraggeber dieEntscheidungsfindung für oder gegen einen Tarif vorbereite, ermittle ich den Monatsbeitraginklusive 1/12 Selbstbehalt sowie den Beitrag nach steuerlicher Entlastung (Nettonach BEG). Nach meiner Meinung kann man nur auf dieser Basis Tarife tatsächlichmiteinander vergleichen. Falsch ist es, einfach nur den Selbstbehalt zu erhöhenum den Beitrag zu senken. Sie sprechen die Konsequenzen richtigerweise an: denSelbstbehalt einfach nur erhöhen, verengt die Spielraum für die Zukunft, weilimmer weniger Tarife zum Wechseln in Frage kommen. Hier ist Augenmaß gefragtund die Konzentration auf die richtigen Kennzahlen gefragt.


    4.) Was einen guten Berater unterscheidet
    Ein guter Berater führt einen Tarifwechsel gemäß § 204Versicherungsvertragsgesetz auf der Grundlage und Logik der Gleichartigkeit desVersicherungsschutzes durch. Das hat übrigens der Gesetzgeber auch ausdrücklichso vorgegeben (siehe § 12 KalV a.F.). Ein wirklich sehr guter Berater schafftsogar das Kunststück und findet Tarife, mit denen die Beiträge reduziert werdenkönnen (wenn es das Ziel des Auftraggebers ist) und die trotzdem inTeilleistungen besser sind als der Referenztarif (z.B. weg vom Hausarztprinziphin zu einer freien Arztwahl). Das fällt dann häufig noch unter die Definition derGleichartigkeit. Ein guter Berater sagt aber auch nach der ersten Analyse, dasses keine gleichartigen Tarife mit reduzierten Beiträgen gibt. Nach meinerpersönlichen Erfahrung trifft das in 30% der Fälle zu und ist jeweils von demVersicherer und der Tarifwelt abhängig.


    5.) Konkrete Frage
    Ich habe mir die Tarife A150 und A1200 kurz angeschaut.Es ist nicht derselbe Tarif nur mit anderen Selbstbehalten, d.h. es gibt hierauch Leistungsunterschiede die analysiert werden sollten.


    PKV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können,nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).

  • Hallo Herr Moritz,


    zu Ihrer Nachfrage:


    Es handelt sich bei den Tarifen A150 und A1200 m.E. um Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz im Sinne der Definition des alten §12 KalV. Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Gleichartigkeit von zwei Tarifen ist alleine, ob die zu vergleichenden Leistungen demselben Leistungsbereich i.S. d. § 12 KalV a. F. zuzuordnen sind.


    Dazu muss ich anfügen:
    Soweit der in der KalV genannte Leistungsbereich als solcher nicht verlassen wird, besteht ein Wechselanspruch. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Leistungspositionen unterschiedlich sind. Ein Beispiel: Die Rechtsprechung hat entschieden, dass ein Anspruch auf Wechsel von einem Tarif für Zahnbehandlung ohne Zahnstaffel in einen solchen mit einem begrenztem Erstattungsumfang in den ersten Jahren besteht. Da die Leistungsbereiche "Kostenerstattung für Zahnbehandlung und Zahnersatz" in beiden Tarifen diesselben sind, ist es unerheblich, dass der Zieltarif zusätzlich auch die Erstattung der Kosten für prophylaktische zahnärztliche Leistungen vorsieht.


    Zur Beantwortung der Frage: Ob der Zieltarif im Vergleich zum abgebenen Tarif Mehrleistungen beinhaltet, ist deren jeweiliges gesamtes Leistungsversprechen zu würdigen. Es ist versicherungsmathematisch im Einzelnen zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Unterschiede beitragsrelevant sind. Bei der Ermittlung der Mehrleistung findet keine Saldierung von Mehr- und Minderleistungen statt. Die Reduzierung des Selbstbehalts stellt eine Mehrleistung dar. Die Erhöhung jedoch nicht.


    Trotzdem unterscheiden sich einzelne Leistungspositionen beim A150 und A1200: Es gibt Leistungsunterschiede bei der Erstattungsfähigkeit von Arznei- und Verbandmitteln, den Heilmittel, bei den Hilfsmitteln (geschlossener Katalog) und Körperersatzstücke u.a. Das müsste man genauer analysieren.


    Mit besten Grüßen

  • Keine neuen AVB durch Tarifwechsel



    Das Amtsgericht Düsseldorf (Rechtskraft: unbekannt) hat im August 2016 entschieden, dass für laufende KV-Verträge die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geändert werden können.



    Ein Tarifwechsel gemäß § 204 Versicherungsvertragsgesetz führt damit nicht automatisch zur Geltung neuer AVB, was bisher weder in der Literatur behandelt noch durch Urteile entschieden worden ist.



    Begründung des Gerichts: Bei einem Tarifwechsel nach § 178 f VVG a.F. (jetzt § 204 VVG) wird kein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen, sondern der bisherige nach Maßgabe des neuen Tarifs fortgesetzt (BVerwG, Urteil vom 05. März 1999 - 1 A 1/97).Insofern ist zu unterscheiden zwischen den Tarifbedingungen und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Für laufende Verträge können die AVB grundsätzlich nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geändert werden.



    „PKV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • [..] Falsch ist es, einfach nur den Selbstbehalt zu erhöhenum den Beitrag zu senken. Sie sprechen die Konsequenzen richtigerweise an: Den Selbstbehalt einfach nur erhöhen, verengt die Spielraum für die Zukunft, weilimmer weniger Tarife zum Wechseln in Frage kommen. Hier ist Augenmaß gefragt und die Konzentration auf die richtigen Kennzahlen gefragt.
    [..]




    Auf der anderen Seite: Was verschafft einem mehr Spielraum für die Zukunft als ein Kapitalpolster, welches man durch einen frühzeitigen Wechsel in einen Tarif mit geringer Prämie aufbaut?
    Kaufmännisch macht es keinen Sinn, so lange wie möglich in Tarifen mit hoher Prämie zu bleiben, um später in Tarife mit niedriger Prämie zu wechseln. Dann doch lieber gleich das günstigere Produkt und den Euro in der Tasche (oder den Euro statt für teuere Prämie ausgegeben in einem Beitragsermäßigungsbaustein des Versicherers investiert).


    Von der Leistungsreduzierung bei Tarifen mit niedrigerem Leistungsumfang kann auch nur gelten: Wenn man als Angestellter in Betracht zieht, später (nach der Angestelltenzeit) in einen leistungsschwächeren Tarif zu wechseln- dann sollte man es doch erst Recht in gesunden/jungen Jahren tun können.


    Als einzigen "Haken" sehe ich derzeit das Risiko, im Falle einer neu auftretenen schweren /dauerhaften Erkrankung dauerhaft im leistungsschwächeren Tarif verbleiben zu müssen und dort Abstriche hinnehmen zu müssen. Spielt man diese Abstriche jedoch einmal durch (im wesentlichen Primärarztprinzip, Wegfall Einzelzimmer und geringere Leistungen bei Zahnbehandlung und Kuren), so sind die Abstriche im Falle einer dauerhaften Erkrankung zwar nervig, aber keinesfalls katastrophal.


    Bleibt offenbar die Grundsatzentscheidung: Geld (niedrige Prämie) jetzt oder Entscheidungsspielraum später.
    Oder mache ich da einen Denkfehler?

  • Hallo MoritzalsNachname,


    bekanntlich führen viele Wege nach Rom. Ich erkenne keine Denkfehler in Ihrer Argumentation.


    Wenn man sich früh (gemeint ist das Alter) für einen Grundschutztarif oder Billigtarif in PKV entscheidet, so sollte man die "eingesparten Beiträge" nach meiner Sicht anlegen und nicht konsumieren. Das Problem: Die geringeren Tarifleistungen den tatsächlich durchschnittlich im Lebensverlauf entstehenden Krankheitskosten gegenüber gestellt, führt zu einer Differenz. Unter Umständen wird viel eigenes Vermögen zur Abdeckung der Kostendifferenz benötigt. Wenn man nicht spart, kann diese "Lücke" nicht aufgefüllt werden. Verfügt der Versicherte nicht über entsprechendes Vermögen, so sind diese einfachen, meist im Beitrag „zu billigen“ Tarife für ihn unterm Strich demnach zu teuer. Es gibt anektodische Evidenz, dass Grundschutztarife sensibler bei den Beitragsanpassungen reagieren, was aus meiner Sicht an der "Vergreisung" des Tarifs (Beitragsanpassungen nehmen verstärkt zu, Versichertengruppe wird immer älter und kränker, ohne, dass ausreichend junge und gesunde Menschen nachkommen). Der Vertrieb schreibt den Tarif ab, weil sich die Menschen über die Beitragsanpassungen beschwerden usw. So wird eine negative Spirale in Gang gesetzt.


    Die andere Handlungsoption ist ab einem gewissen Zeitpunkt bzw. Alter auf die Qualität beim Versicherungsschutz zu setzen.


    Zurück zum Tarifwechsel: Mehrleistungen im anderen Tarif
    Sieht der Zieltarif Mehrleistungen vor, so muss der VN gefahrerhebliche Umstände, die nach Abschluss des bisherigen Vertrages eingetreten sind, nach Maßgabe des § 19 VVG anzeigen (Wriede VerR 1996, 271). Bei Minderungen des Versicherungsschutzes besteht keine Anzeigepflicht (BGH VersR 1994, 39 = r+s 1993, 475). Hinsichtlich der Mehrleistungen ist das Eintrittsalter des Wechselzeitpunkts zugrunde zu legen, wobei die Alterungsrückstellungen zu berücksichtigen sind.


    Der VR kann – beschränkt auf die Mehrleistung – bei Vorerkrankungen einen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss verlangen oder aber eine Wartezeit vorsehen (Lehmann VersR 2010, 992, 994 ff.). Der VN kann verlangen, dass ein Risikozuschlag oder eine Wartezeit durch einen Leistungsausschluss ersetzt wird. Sinnvoll kann dies sein, um bei einer bestimmten Erkrankung die Festsetzung einer allgemeinen Wartezeit zu vermeiden. Auch hier darf sich der Ausschluss aber allein auf die Mehrleistungen im Zieltarif beziehen. Ein Tarifzuschlag kann auch angemessen sein, wenn der Zieltarif einen geringeren Selbstbehalt als der Herkunftstarif vorsieht (LG Hildesheim VersR 2010, 753).


    Die Absenkung des Selbstbehalts führt immer zu einer Mehrleistung.


    Im Verlaufe der Jahre werden die Menschen nunmal im kränker und Vorerkrankungen nehmen zu. Dann kann es einen "Locked-in"-Effekt geben, d.h. man ist in einem billigen Tarif mit hohem Selbstbehalt "gefangen". Ein Wechsel in einen Tarif mit Mehrleistungen ist finanziell nicht mehr möglich und ohne entsprechendes Vermögen nimmt das dann eine negative Entwicklung für die betroffenen Menschen.

  • Was noch gegen hohe Selbstbehalte spricht – eine steuerliche Perspektive



    In einem selbst in der Branche wenig beachteten Urteils des Bundesfinanzhofes vom 1.6.2016 (Aktenzeichen X R 43/14) wurde nochmals klargestellt:



    „1. Der von einem Steuerpflichtigen vereinbarte und getragene Selbstbehalt ist kein Beitrag zu einer Krankenversicherung und kann daher nicht als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abgezogen werden.


    2. Er kann nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn er die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG übersteigt.


    3. Ein darüber hinausgehender Abzug des Selbstbehalts ist von Verfassungs wegen nicht geboten. (Leitsätze des Urteils)“



    Das Urteil ist abrufbar unter:



    http://juris.bundesfinanzhof.d…richt=bfh&Art=en&nr=33850



    Mein Kommentar: Selbstbehalte werden steuerlich erheblich benachteiligt. Ein guter PKV-Berater weist seine Kunden auch immer daraufhin, welche steuerlichen Auswirkungen ein hoher Selbstbehalt haben könnte. Schlechte PKV-Berater achten vor allem auf ihren eigenen „Geldbeutel“, in dem sie – gesteuert durch die erfolgsabhängige Vergütungsform, aufgesetzt auf der „Beitragsersparnis“ – durch Erhöhung von Selbstbehalten Beiträge „einsparen“. Fragen Sie solche Berater doch einfach nach den steuerlichen Auswirkungen!



    „PKV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • Am mich wurde gerade "offline" die Frage gestellt, ob ein Versicherer bei Zusendung von Tarifwechseloptionen (Umstellungsangebote) haftet, wenn er nicht auf die steuerlichen Nachteile einer Erhöhung des Selbstbehalts hinweist. Dazu muss man wissen, dass in der Regel die Umstellungsangebote der Versicherer eine Erhöhung des Selbstbehaltes vorsehen.



    Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat umfangreiche Beratungs- und Dokumentationspflichten mit sich gebracht. Neben der vorvertraglichen Beratungspflicht, die Ihnen bereits hinlänglich bekannt sein dürfte, hat der Gesetzgeber auch eine Beratungspflicht des Versicherers eingeführt (§ 6 VVG) – und auf das laufende Vertragsverhältnis ausgedehnt (§ 6 Absatz 4 VVG).



    Laufende Beratungspflicht des Versicherers


    § 6 Absatz 4 VVG: Die Beratungspflicht des Versicherers „besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist“.


    Der Anlass für die Nachfrage oder die Beratung kann sich aus unterschiedlichen Umständen ergeben. Zum einen ergibt sich der Anlass aus den zur vorvertraglichen Beratungspflicht heranzuziehenden Kriterien. Zum anderen dürfte ein Anlass zur Beratungspflicht innerhalb des Vertragsverhältnisses immer dann gegeben sein, wenn


    • der Versicherer die Deckung einzelner Produkte erweitert und


    • der Versicherungsnehmer (VN) bei Vertragsumstellung Prämien sparen würde oder im Schadensfall sogar besser gestellt wäre

    Nach meiner Einschätzung wäre daher ein Haftungsfall gegeben, wenn die Versicherer nicht auf die steuerlichen Nachteile der Erhöhung des Selbstbehaltes ihrer Umstellungsangebote hinweisen und diese tatsächlich eintreten. Die Schadenshöhe ist ebenso recht einfach zu ermitteln. Zu dieser Haftungsfallgestaltung ist jedoch bisher keine Rechtsprechung bekannt.

  • Merkmale eines erfolgreichen Tarifwechsels



    Die Suche nach gleichartigen Tarifen und Versicherungsfähigkeit.



    Drei Gedankengänge vorab: 1.) Der Tarifwechsel tritt mit der Annahmeerklärung des Versicherers in Kraft. Ich spreche hier nicht von einem „internen“ Tarifwechsel, denn das Gesetz kennt nur den Tarifwechsel gemäß § 204 Versicherungsvertragsgesetz. Der Begriff des internen Tarifwechsels ist wohl in Abgrenzung zur Umdeckung entstanden. 2.) Eine Umdeckung ist ein Versicherungswechsel eines Bestandskunden im Bereich der Sach- oder Personenversicherungen. Ziel der Umdeckung ist es, mit dem neuen Vertrag bessere Bedingungen, Leistungen oder eine veränderte Absicherung zu erhalten. Umdeckungen erfolgen nur durch Vermittler, d.h. Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter. 3.) Die vorgenannten Ziele werden so gut wie nie erreicht. Die Umdeckung kann, im Gegenteil, drastische Konsequenzen für den Bestandskunden haben: er/sie verliert dieAlterungsrückstellungen, bei der Umdeckung fallen erneut hohe Courtage- bzw. Provisionszahlungen an (maximal neun Monatsbeiträge Abschlussprovision; insgesamt maximal 9,9 Monatsbeiträge an Vermittler) und zudem steht eine neue Gesundheitsprüfung ins Haus.



    Es ist in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass ein Tarifwechsel nur dann erfolgen kann, wenn der Zieltarif oder neue Tarif einen gleichartigen Versicherungsschutz bietet. Aber was bedeutet dies konkret?



    Die Begriffsdefinition findet sich in § 12 Kalkulationsverordnung (a.F.) bzw. § 12 der Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung - KVAV). Dies gilt für alle Tarife bei Inkrafttreten dieses Gesetzes. Für Tarife vor dem Inkrafttreten der Kalkulationsverordnung gilt die BAV bzw. die VerBAV



    Schauen wir demzufolge in die aktuelle Gesetzesfassung:



    㤠12 Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz


    (1) Als Krankenversicherungstarife mit gleichartigem Versicherungsschutz, in die der Versicherte zu wechseln berechtigt ist, sind Tarife anzusehen, die gleiche Leistungsbereiche wie der bisherige Tarif umfassen und für die der Versicherte versicherungsfähig ist. Leistungsbereiche sind insbesondere:


    1.


    Kostenerstattung für ambulante Heilbehandlung,


    2.


    Kostenerstattung für stationäre Heilbehandlung sowie Krankenhaustagegeldversicherungen mit Kostenersatzfunktion,


    3.


    Kostenerstattung für Zahnbehandlung und Zahnersatz,


    4.


    Krankenhaustagegeld, soweit es nicht zu Nummer 2 gehört,


    5.


    Krankentagegeld,


    6.


    Kurtagegeld und Kostenerstattung für Kuren sowie


    7.


    Pflegekosten und -tagegeld.“


    Im Umkehrschluss besteht keine Gleichartigkeit:


    „1.


    zwischen einem gesetzlichen Versicherungsschutz mit Ergänzungsschutz der privaten Krankenversicherung und einer substitutiven Krankenversicherung sowie


    2.


    zwischen einem Versicherungsschutz in der Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung ohne Pflegezulageberechtigung und einer Pflege-Zusatzversicherung mit Pflegezulageberechtigung gemäß § 127 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.“



    Mit der Versicherungsfähigkeit im Sinne von § 12 KVAV sind die Eigenschaften des Versicherungsnehmers gemeint, die gemäß den Bedingungen Voraussetzungen für eine Versicherung nach einem bestimmten Tarif sind. Dies kann beispielsweise die berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers sein (vgl. Saarbrücken VersR, 52; Karlsruhe VerR 2007, 51 = NJW-RR, 2006, 1471).



    Beispiel: Ein technischer Angestellter als Versicherungsnehmer kann nicht in einen Tarif wechseln, der nur Ärzten als Berufsgruppe vorbehalten ist.



    Bei dem Begriff der Gleichartigkeit kommt es nicht auf die Gleichwertigkeit an. Es ist also nicht entscheidend, ob die Leistungen nach dem anderen Tarif höher oder niedriger bemessen sind als in dem bisherigen (BVerwG VersR 1999, 743) oder ob nach dem anderen Tarif mehr oder weniger Risiken gedeckt sind (BVerwG VersR 2007, 1253); Quelle: Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 10 VVG § 204, Rd-Nr.: 20.



    „PKV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • Vermeidung des Wechsels von der Bisex- in die Unisex-Welt



    In einer Grundsatzentscheidung hat der Europäische Gerichtshof am 01.03.2011 (Az.: C 236/09) festgestellt, dass private Krankenversicherer ab dem 21.12.2012 nur noch Unisextarife (geschlechterunabhängige Tarife) anbieten dürfen.



    Durch diese Grundsatzentscheidung sind private Krankenversicherer verpflichtet, gleiche Prämien (Beiträge) für Männer und Frauen zu kalkulieren.



    Vorher, d.h. vor dem 21.12.2012 konnten das Geschlecht als Risikofaktor bei der Prämienkalkulation berücksichtigt werden.



    Was ist aber sind die möglichen Probleme eines Wechsels aus der Bisex- in die Unsex-Welt?


    1.) Eine Wechsel von der Bisex- in die Unisex-Welt reduziert die Auswahl und verengt die Optionen für künftige Tarifwechsel. Das gilt es zu vermeiden.



    Ein Wechsel aus einem Unisex- in einen Bisex-Tarif wurde vom Gesetzgeber ausgeschlossen. Dies gilt wohl generell auch dann, wenn jemand zuvor aus einem Bisex- in einen Unisex-Tarif gewechselt ist (Bach/Moser, Private Krankenversicherung, VVG § 204 Rn-Nr.: 41).



    Beispiele für die Auswahlreduzierung:


    Axa: Insgesamt 184 Tarife (ambulant/stationär); davon 21 Unisex-Tarife.


    HanseMerkur: Insgesamt 84 Tarife (ambulant/stationär); davon 29 Unisex-Tarife.



    2.) Sind Bisex-Tarife für Männer teurer?


    In der Praxis haben die privaten Krankenversicherer auf die Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes damit reagiert, bei der Kalkulation der Unisex-Tarife nicht auf den Durchschnitt der bisherigen Männer- und Frauenprämien abzuheben, sondern Risikozuschläge einzuberechnen. Die Prämien bewegen sich in der privaten Krankenversicherung nahe oder sogar über dem alten Niveau, das Frauen zu zahlen hatten (Krohn, 2013). Begründet wurde dies mit dem Vorsichtsprinzip: da die Versicherungen nicht wissen können, wie sich die Versichertenkollektive in Zukunft zusammensetzen, müssen sie Prämienzuschläge erheben, um mögliche höhere Kosten durch ungünstigere Durchmischungen in den Versichertenkollektiven finanzieren zu können (Christine Arentz, Otto-Wolff-Institut Discussion Paper 02/2013, Unisex-Tarife in der Krankenversicherung – Folgen für die deutsche private Krankenversicherung …, S. 7.). Tendenziell sind daher die Prämien für Männer und Frauen gestiegen.



    Fazit: Ein Wechsel von der Bisex- in die Unisex-Welt sollte immer nur auf Basis einer individuellen Einzelfallprüfung erfolgen. Die Verengung der Auswahl durch einen solchen Wechsel spricht grundsätzlich eher gegen einen Wechsel der „Welten“, zumal es kein „Rückfahrticket“ gibt. In Einzelfällen mag der Wechsel der Welten jedoch so attraktiv sein, dass der Wechsel – auch unter Inkaufnahme der oben beschriebenen Nachteile – zu empfehlen ist.



    „PKV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • #PKV #Tarifwechsel #Beitragsanpassungen #Analyse




    Analyse der Beitragsanpassungen



    Die Analyse der historischen Beitragsanpassungen ist ein anspruchsvolles Feld, aber ebenso eine wichtige Disziplin in der Tarifwechselberatung.



    Was lesen Sie beispielsweise aus diesen historischen Beitragsanpassungen dieses Herkunfts- und dieser Zieltarife (siehe Schaubild 1 - Anhang)? Was sind Ihre Interpretationen und Schlussfolgerungen beispielsweise betreffend der Tarife EKE 250 und KS 500?




    Zweites Schaubild (siehe Anhang). Wie schätzen Sie die weitere Entwicklung der Tarife Vision1-1500 und Vital 900-U ein?



    Das wirkt alles etwas wie Chartanalyse, oder?



    „PKV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • Aus Schaubild 1 lese ich:
    EKE 250 hat als einziger Tarif noch keinen hohen Sprung um 250€/350€ gemacht- der steht offenbar noch bevor. Bis auf CV3N1 verharren alle Tarife längere Zeit auf nahezu konstanten Prämien-Niveaus- das spricht nicht für eine seriöse Prämiengestaltung.


    Aus Schaubild 2 lese ich:
    Auch Tarife mit sehr niedrigen Pämien über längere Zeit müssen am Ende nicht zwangsläufig teurer werden als Tarife mit lange hohem Prämineniveau (hier: Vision1-1500).


    Aus beiden Schaubildern lerne ich:
    Da niemand weiß, wie sich die Tarife in den nächsten 20 Jahren entwickeln (in der Finanzwelt sind bis heute alle Experten mit der Chartanalyse gescheitert- zumindest was die Vorhersagen in die weite Zukunft angeht)- sollte man bei der Tarifwahl auf weitere Daten zurückgreifen und im Zweifel eher die kurz- und mittelfristig günstigere Variante wählen. Heute teuer heißt für die Zukunft nichts. Es geht nämlich auch heute teuer morgen teuer. Also lieber heute nicht so teuer und den Euro in der Tasche.

  • Heute kommen wir zu einem Punkt, über immer wieder zu Problemen in der Analyse, Bewertung und Umsetzung von Tarifwechseln führt, nämlich die Frage, ob das gesamte Leistungsversprechen des Zieltarifs, dem des Herkunftstarifs entspricht?



    In nahezu 95% aller Tarifwechselfälle weichen die Leistungen zwischen Herkunfts- und Zieltarif voneinander ab. Nach meiner Erfahrung kommt es in 70% zu Mehrleistungen. Wie geht man mit diesem Mehrleistungen um?



    Erst einmal ist es wichtig zu wissen, dass nicht jede Mehrleistung versicherungsmathematisch eine beitragsrelevante Mehrleistung ist. Aber gerade auf diese beitragsrelevanten Mehrleistungen kommt es an. Der Versicherer behauptet in der Regel, dass es sich bei der Mehrleistung um eine beitragsrelevante Mehrleistung handelt und begehrt insofern einen Risikozuschlag (nach vorangegangener Gesundheitsprüfung).



    Daher ist es versicherungsmathematisch im Einzelnen zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Unterschiede beitragsrelevant sind. Bei der Ermittlung der Mehrleistung findet keine Verrechnung im Sinne einer Saldierung von Mehr- und Minderleistungen statt (BGH VersR 2013, 1422; OLG Frankfurt VersR 2014, 1317 f.).



    Die Herangehensweise in Punkto Mehrleistungen ist daher folgende:


    1.) Man arbeitet die Unterschiede in den Leistungen zwischen Ziel- und Herkunftstarif heraus.


    2.) Es wird bewertet, ob es sich um beitragsrelevante Mehrleistungen handelt.


    3.) Man schreibt an den Versicherer und teilt diesem mit, dass es sich nicht um beitragsrelevante Mehrleistungen handelt, oder man verfährt wie weiter unten beschrieben.



    Mögliche Lösungen


    Soweit die Leistungen in dem Zieltarif, in den der Versicherungsnehmer wechselt, höher oder umfassender sind als im bisherigen Tarif, kann der Versicherer gemäߧ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Hs. 2 VVG für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit eine Wartezeit verlangen. Risikozuschlag und Wartezeit – nicht den Leistungsausschluss – kann der VN abwenden, indem er alternativ einen Leistungsausschluss vereinbart.



    Bei beitragsrelevanten Mehrleistungen stehen also drei Optionen zu Verfügung:


    1.) Es wird ein Risikozuschlag bewertet und vereinbart.


    2.) Es wird eine Wartezeit von x-Monaten oder x-Jahren vereinbart.


    3.) Der Versicherungsnehmer wendet den Risikozuschlag oder die Wartezeit dadurch ab, dass er/sie auf die Mehrleistungen des Zieltarifs verzichten (Leistungsausschluss).



    Probleme / Konflikte:


    Ja, natürlich entstehen an dieser „Schlüsselstelle des Tarifwechsels“ eine Vielzahl von Problemen. Es geht einmal um den Konflikt, ob es sich bei den Mehrleistungen um beitragsrelevante Mehrleistungen handelt. Der Versicherer wird dies tendenziell bejahen, der Tarifwechselwillige tendenziell verneinen. Ein kluger Versicherungsberater wird die Argumentation des Versicherers prüfen und hier Konfliktlösungen vorschlagen. Sollte es sich definitiv um eine beitragsrelevante Mehrleistung handeln (z.B. Herabsenkung der Höhe des Selbstbehalts), so wird der Versicherungsberater die Bedingungen und Konditionen für alle Handlungsoptionen beim Versicherer abfragen, diese bewerten und gegenüber dem Versicherungsnehmer eine Empfehlung hinsichtlich der für ihn besten Handlungsoption abgeben. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Tarifwechsel reibungslos und ohne Nachteile für den Versicherungsnehmer umgesetzt werden kann.



    „PKV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • Zum 2. Schaubild.


    Wenn ich das anhand der Tariifkürzel richtig deute, sind die Tarife Vision1-1500 und Vital 900-U Tarife mit hoher SB. Offenbar waren die Prämien lange niedrig (völlig normal in Relation zu Tarifen mit niedrigerer SB). Das ging so lange gut, wie die jeweiligen Kohorten tatsächlich nur alle paar Jahre Rechnungen einreichten und sonst zuverlässig alle Rechnungen selbst beglichen, solange sie unter Berücksichtigung der BRE insgesamt günstiger fuhren. Dann nach rund 14 Jahren Tarifalter wurde die Kohorte älter und kränker und die Krankheitskosten stiegen regelmäßig über den SB- die Rechnungen wurden zunehmend eingereicht und schwupps mussten die Prämien angepasst werden.


    Die Lehre aus diesem Schaubild könnte sein, dass Tarife mit niedriger SB früher oder später auf gleichem Prämienniveau landen wie Tarife mit niedriger SB. Da kann man dann für die betreffenden VN nur hoffen, dass sie in der Phase mit den niedrigen Prämien genug Rücklagen gebildet haben für den Rest ihres VN-Lebens.
    Bei dem Tarifverlauf gemäß Schaubild hatten die VN maximal 14 Jahre Zeit, Rücklagen zu bilden. Das wird für die jeweilig zu erwartende Restlebensdauer der VN (vermutlich 20-40 Jahre) nicht ausreichen.

  • Wobei mich das ehrlich gesagt verwundert: Die Krankheitskostenverläufe von Tarifen mit hoher SB sind den Versicherern vorher bekannt. Entsprechend müssen von den Versicherern von Anfang an entsprechende Rücklagen gebildet werden- alles andere ist handwerklich Pfusch oder grenzt an Betrug.
    Oder sehe ich da etwas falsch?
    Hoffentlich spiegeln sich solche Tarifverläufe entsprechend negativ in den Ratings (M&M, Assekurata, etc) wider.

  • Entsprechend müssen von den Versicherern von Anfang an entsprechende Rücklagen gebildet werden- alles andere ist handwerklich Pfusch oder grenzt an Betrug.
    Oder sehe ich da etwas falsch?


    Ja, das sehen Sie falsch. Die Berechnung von Krankenversicherungstarifen ist hochkomplex. Bekannt ist da relativ wenig.
    Es kommen ständig neue Medikamente und neue Behandlungsmethoden und Therapien auf den Markt. Damit ändern sich die Kostenverläufe permanent. Viele der heute angewendeten Therapieverfahren waren vor 10 Jahren oder gar vor 20, 30 Jahren überhaupt nicht existent und deshalb auch nicht kalkulierbar.


    Hinzu kommt: die Lebenserwartung steigt Jahr für Jahr. Damit wird die Phase der Krankenversicherten, in der sie richtig teuer sind, immer länger.


    Und schließlich sinkt der Zins, der die Rücklagen aufpolstern soll, seit Jahren - und ist heutzutage je nach Laufzeit der Anleihen schon negativ.


    Diese Einflussgrößen führen dazu, dass PKV-Tarife einem ständigen Anpassungsdruck ausgesetzt sind.
    Nicht umsonst müssen die PKV-Versicherer vierteljährlich(!) ihre wesentlichen finanziellen Kennzahlen an die BaFin melden.

  • Die Berechnung von Krankenversicherungstarifen ist hochkomplex. Bekannt ist da relativ wenig.

    Meine Aussage hier bezog sich auf den extremen, sprunghaften Anstieg der Prämien bei Tarifen mit hoher SB. Und da sieht es hier so aus, als gäbe es eine Gesetzmäßigkeit (niedrige Prämie geht eine zeitlang gut und dann explodiert sie). Sollte das ein grundsätzliches Phänomen sein (hier habe ich ja lediglich 2 von 5 Tarifen angesprochen), so muss man dem wirkungsvoll begegnen. Und die Effekte steigender Krankheitskosten im Alter und wann die Rechnungen dann für den Versicherer zum Tragen kommen sind verhersagbar. Dass man nicht immer alle Seiteneffekte 100% richtig quantifizieren kann ist richtig- aber hier scheint ein vorhersagbares Phänomen schlichtweg ignoriert oder in Kauf genommen zu werden.
    muc: Ihre genannten Komplexitätsfaktoren gelten für alle Tarife.
    muc2: Wahrscheinlich wirken sich die von Ihnen genannten Komplexitätsfaktoren stärker auf die Tarife mit hoher SB aus (das Problem der niedrigen Zinsen zum Beispiel)- aber ein fader Beigeschmack (Kunden mit niedrigen Anfangs-Prämien gewinnen und spätere Probleme wissentlich "auf später" verschieben) bleibt bei mir.

  • Hallo zusammen, bin neu hier bei der Community und habe folgende Frage:
    Bin seit ca. 40 Jahren bei der DKV und habe in den letzten ca. 6 Jahren den GST Tarif mit 3.500 SB
    Durch einen Bekannten wurde ich auf den Standardtarif aufmerksam gemacht der einige Einschränkungen aufweist
    aber für mich westentlich biller ist. )ca. 92.00/Monat)
    Ist es sinnvoll in diesen Tarif zu wechseln und die Differenz bei den Arztrechnungen z.B. von 1.8 auf 2.3 selbst zu bezahlen ?
    Wenn jemand Erfahrungungen hat würde ich mich freuen.

  • Hallo Bergheini47,



    ob sich der Wechsel vom Tarif GST in den Standardtarif lohnt, sollte in der Tat geprüft werden. Leistungsmäßig werden Sie bei diesem Schritt jedoch deutlich „abspecken“. Der GST bietet einen Topschutz/Standardschutz.


    Dafür ist meines Erachtens ein Vergleich der Tarifleistungen der Tarifoption (Standardtarif) unter Berücksichtigung der Ersparnisse sowie der Vor- und Nachteile sinnvoll. Hierbei sind m.E. auch die Wirkungen durch Arbeitgeberanteile (und Wegfall dieser), Selbstbehalt, Beitragsentlastung und Übergang in die Ruhestandsphase zu berücksichtigen



    Ferner sollte m.E. geprüft werden, ob ein Tarifwechsel nach § 204 VVG möglich und sinnvoll ist.



    Allgemeine Informationen zum Standardtarif finden Sie hier in der Community unter: Sozialtarife PKV



    Ein ordentlicher Berater wird die oben genannten Tätigkeiten schlank halten und zirka 2 bis 4 Stunden benötigen (und abrechnen), um eine Ersteinschätzung zu geben. Darauf aufbauend können Sie dann über die weitere Vorgehensweise entscheiden.



    Ob Ihnen ein Wechsel in die GKV bereits verbaut ist, kann ich anhand der Informationen nicht einschätzen.



    Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Versicherungsberater, der per Gesetz Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten darf (https://dejure.org/gesetze/GewO/34e.html).



    Mir lagen weder vollständige Unterlagen und Informationen vor, noch habe ich eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt.Insofern istmeine Antwort hier auf Ihre Fragestellung als Rat bzw. eine Empfehlung gemäß § 675 Absatz 2 BGB zu werten (https://dejure.org/gesetze/BGB/675.html).



    Mit besten Grüßen

  • Vielen Dank für Ihre schnelle Stellungnahme.
    Ich bin Rentner uns sollte gem. Versicherungsvertreter ca. € 92.00 pro Monat bezahlen da meine Altersrückstellungen entsprechend hoch sind.
    Es wäre doch evtl möglich die "guten" Leistungen in Anspruch zu nehmen und die Differenz selbst zu zahlen.
    Ich brauche kein EZ und auch keine Chefarztbehandlung.
    Ein Wechsel wäre laut Vertreter möglich.
    Ist es ihrer Meinung nach sinnvoll diese Sache weiter zu verfolgen ?
    Der SB läge bei diesem Tarif bei € 306!
    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.