Kostenlose 'klarmobil'-'VISA'-Karte kann teuer werden

  • Der Mobil-Telefonanbieter 'klarmobil' bietet zur Zeit u. a. als zusätzliche Leistung das Bereitstellen einer 'VISA'-Kreditkarte mit seinem Logo 'klarCLUB' an. Es wird mit sehr guten Konditionen geworben (https://www.klarmobil.de/klarclub?web).


    -25,- EUR Guthaben
    -Gutschrift über 1/4 Prozent Ihrer Einkaufsumsätze
    -Dauerhaft gebührenfreie MasterCard GOLD Zahlungsfunktion
    -Gratis Reiseversicherungspaket
    -5% Reisegutschrift und Bestpreisgarantie
    -Besonders günstige Mietwagenrabatte
    -Bis zu 7 Wochen zinsfreies Zahlungsziel auf Ihre Einkäufe
    -Weltweit keine Gebühren bei Auslandsnutzung


    Im 'Kleingedruckten' ( https://www.advanzia.com/agb/agb.pdf ) wird deutlich, dass hinter dem Angebot nicht der 'Telefondienstleister' klarmobil' steckt sondern die Luxemburger Bank 'Advanzia'.


    Wesentliches Merkmal dieser Kreditkarte ist, dass sie völlig gebührenfrei ist. Es gibt weder eine Grundgebühr, noch fallen Gebühren beim Einsatz an, nicht einmal im Ausland. Selbst bei anderen, grundsätzlich gebührenfreien Karten, beträgt die Auslandeinsatzgebühr 1,00 bis 1,75 Prozent.

    Kunden kann diese Gebührenfreiheit jedoch teuer zu stehen kommen, wenn sie einige reichlich ungewöhnliche Eigenheiten der Karte nicht kennen. Die Rechnungssumme wird nämlich nicht automatisch von einem Konto eingezogen. Vielmehr müssen die Kunden selbst bis spätestens 20 Tage nach Erhalt der Rechnung das Geld überweisen. Tun sie dies nicht, so werden eine Mahngebühr von 7,50 Euro und Zinsen von 19,94 Prozent (effekt. p.a.) vom Zeitpunkt des Einkaufes an fällig. Dieser Zinssatz gilt auch bei Teilratenzahlung. Wer zudem mit der Karte an einem Automaten Geld abhebt, zahlt vom Moment der Abhebung an sogar 22,9 Prozent (effekt.. p.a.) Zinsen
    . ( vgl
    http://www.welt.de/welt_print/…ld-der-Advanzia-Bank.html )


    Im Einzelfall kann die Karte eine sinnvolle Ergänzung zu bestehenden Karten darstellen. Man muß sich aber an die 'Spielregeln' halten!

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)