Beitragsgrundlage GKV für freiwillig Versicherte?

  • Hallo an Alle,
    meine KV hat mir einen deftigen Beitragsbescheid zugeschickt. <X
    Vom Rechenweg soweit schlüssig, aber die Bemessungsgrundlage ist für mich nicht logisch.
    Zugrunde gelegt wird die Summe meines Einkommens lt. Steuerbescheid jedoch OHNE Berücksichtigung von Abzügen wegen Sonderausgaben.
    Somit entsteht dadurch eine Differenz von rd 3000 Euro zwischen den reinen Einnahmen (ich nenn es mal Bruttoeinnahmen) und steuerlich relevanten Einnahmen, nach denen dann auch meine Steuer berechnet wird.


    Ist die Berechnung auf dieser Basis korrekt?


    Sonnige Grüße aus Berlin,
    BerlinerWurstbrot

  • Das dürfte schon zutreffen.


    Rechtsgrundlage ist § 240 SGB V. Und danach ist grundsätzlich die "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" des Mitgliedes zu berücksichtigen.


    Bedenken Sie dabei, dass ein Angestellter seinen GKV-Beitrag auch vom Brutto-Einkommen bezahlen muss und dass seine Sonderausgaben sich zwar bei der Einkommensteuer nicht jedoch beim Sozialversicherungsbeitrag auswirken. Insoweit können Sie nicht erwarten, dass Sie als Selbstständiger besser gestellt werden. Steuern und Sozialabgaben sind zwei Paar Stiefel!

  • Ganz davon abgesehen ist hier der Gesamtbetrag der Einkünfte maßgebend. Sprich bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und Vermietung und Verpachtung sind Betriebsausgaben/Werbungskosten schon abgezogen.


    Ein Angestellter muss auf den Bruttobetrag bezahlen ohne Abzug seiner Werbungskosten.


    Deshalb ist bei Selbstständigen allerdings auch der Mindestbeitrag höher.

  • Hallo zusammen,


    mir ist nicht ganz klar, auf welcher Basis gesetzliche Krankenversicherungen Beiträge berechnen dürfen. Teilweise liest man von Einkünften und dann wieder von Einkommen (zu versteuerndem Einkommen?) - was ja einen ziemlichen Unterschied macht.


    Vielen Dank vorab und viele Grüße,
    Tanja

  • Was "man teilweise liest", weiß ich nicht.
    Am besten liest man im Gesetz.


    In § 240 SGB V ist alles en Detail geregelt.
    Da ist weder von Einkünften noch von Einkommen die Rede.
    Das sind Begriffe aus dem Steuerrecht.


    Die Sozialversicherung will, "daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt" (Zitat des Gesetzestextes). Sie lässt sich daher auf steuerliche Verluste und ähnliche Dinge nicht ein.


    Am besten rechnen Sie als freiwilliges Mitglied mit dem Höchstbeitrag zur GKV. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.
    Wenn Sie weniger zahlen wollen, müssen Sie Ihre Einnahmen darlegen - und das wird ziemlich kompliziert.


    Lesen Sie den Gesetzestext: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html

  • das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 22.04.2016 - 13 K 1934/15


    die Übermittlung erforderlicher Besteuerungs­grundlagen an gesetzliche Krankenkasse sei zulässig


    nun meine Frage
    wie erfolgt nun die Berechnung an Hand des EST- Bescheides, denn ohne monatlichem Einkommen ,
    wenn der Lebensunterhalt von Sparguthaben / Zinsen/ Div u.ä. bestritten wird bleiben ja nur zwei Möglichkeiten übrig
    zu versteuertes Einkommen geteilt durch 12 Monate
    oder Summe der Einkünfte durch 12 Monaten

  • Ganz so simpel ist es nicht...


    Lesen Sie § 240 SGBV hier.


    Dann bekommen Sie eine leichte Ahnung davon, wie kompliziert es wird, wenn Sie freiwillig versichert sind - und nicht den Höchstbeitrag zahlen.


    Die Steuerdaten sind nur ein Indiz! Der Beitrag richtet sich nach Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
    Zinsen tauchen z.B. in Ihrer Steuererklärung überhaupt nicht auf, wenn diese der Abgeltungssteuer unterworfen sind.
    Für die Krankenkasse zählt das natürlich auch zu Ihrer Leistungsfähigkeit. Gleiches gilt für Dividenden und Kursgewinne.


    Und irgendwelche steuerlichen Abschreibungen oder Sonderausgaben, die Ihr zu versteuerndes Einkommen vermindern, interessieren die Krankenkasse ebenfalls nicht.


    Einfachste Lösung für freiwillig Versicherte: Zahlen Sie den Höchstbeitrag, dann brauchen Sie keine Unterlagen über Ihr Einkommen vorzulegen.

  • großes Dankeschön
    und genau hier ist das Problem @muc, was ich in diesem Urteil nicht verstehe



    der Mindestbeitrag liegt zur Zeit bei ca 160€ ( incl. Pflegeversicherung )


    dem liegt ein Mindesteinkommen für 2016 von 968,33 Euro pro Monat zu Grunde x 12 = 11619,96 € und nun kommt die von Ihnen geschriebene ,, gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ,, ins Spiel, diese kann ich doch nicht aus der Steuererklärung ersehen ( selbst wenn z.B.die Kap Einkünfte über den 801€ liegen )


    schaue ich nun in das SGBV ( Danke ) lese ich nichts, ( von welcher Größe in der EST gerechnet wird )
    also kann die Berechnung überhaupt NACHVOLLZOGEN werden ?


    damit wird für mich als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Summe der Einkünfte genommen, denn eine Vermögensauskunft kann nur wieder über Gericht eingeklagt werden, ZPO § 802c
    damit ist es also kein Wunder, wenn Krankenkassen so viel AUSSENSTÄNDE haben, da der ganze Prozess ,, unendlich,, in die Länge gezogen werden kann ( es sind also nicht nur Menschen die kein Geld haben )

  • Sie haben die Situation richtig erkannt.


    Das liegt daran, dass die GKV "eigentlich" nicht für Selbstständige, die wenig Geld haben, gedacht ist.
    Aus der Sicht der GKV sollen die freiwilligen Mitglieder den Höchstbeitrag zahlen - und fertig.


    Welches Einkommen ein freiwilliges Mitglied hat, ist im Grunde genommen nicht interessant.


    Wenn dann ein freiwilliges Mitglied - wie heute immer häufiger - in einer sog. "prekären Einkommenssituation" lebt, dann gehen die Schwierigkeiten los. Eine permanente Auseinandersetzung mit der Krankenkasse über die Details des anrechenbaren Einkommens ist vorprogrammiert. Leider.

  • Zur Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte in der GKV gibt es zwei weitere wichtige Rechtsgrundlagen:



    1. Die sog. "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder". Das ist eine Vereinbarung aller gesetzlichen Krankenversicherungen, was denn alles zur "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" dazuzuzählen ist - und was nicht.



    Zu finden unter


    https://www.gkv-spitzenverband…ung/beitragsbemessung.jsp



    2. Gibt es unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sog. Mindestbeträge, die je nach Status als Mindesteinnahmen anzusehen sind. Daraus ergibt sich dann der jeweilige Mindestbeitrag - und zwar unabhängig von der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. D.h. ist das tatsächliche Einkommen nach 1. niedriger, spielt das für die Beitragsbemessung keine Rolle. Es wird mindestens der in § 240 (4) SGB V festgelegte Wert als Einkommen für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt.





    Mindestbemessungsgrundlage in GKV für
    freiwillig Versicherte § 240 (4) SGB V
    Fiktives Entgelt Mindestbeitrag KV
    mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag
    - allgemein: 30/90 der monatl. BG 968,33 € 146,22 €
    (ohne Krankengeld)
    - Regelbemessungsgrundlage für freiwillig versicherte Selbstständige: 30/30 der monatl. BBG 4.237,50 € 665,29 €
    (mit Krankengeld)
    - Selbstständige: 30/40 der monatl. BG
    (bei Nachweis geringerer Einkünfte als der BBG)
    2.178,75 € 342,06 €
    (mit Krankengeld)
    - Selbstständige: 30/60 der monatl. BG
    (mit Existenzgründerzuschuss)
    1.452,50 € 228,04 €
    (mit Krankengeld)



    BG = Bezugsgröße
    BBG = Beitragsbemessunggrenze.



    Damit werden die Mindestbeiträge von Jahr zu Jahr angepasst in dem Maße wie sich die Rechengrößen verändern.


    2016 beträgt die monaltiche Bezugsgröße 2.905 €, die Beitragsbemessungsgrenze 4.237,50 €.



    Somit ergeben sich die Werte in der Tabelle. Bei allen mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von derzeit 1,1% gerechnet - bei den Nichtselbständigen wurde der ermäßigte Beitragssatz, bei dem kein Krankengeldanspruch besteht, zugrunde gelegt. Dies betrifft z.B. Hausfrauen, Kinder die in der GKV nicht beitragsfrei versichert sind, Geschiedene, Examenskandidaten nach dem Rausfallen aus der studentischen KV.


    Hinzu kommt jeweils noch der Beitrag zur Pflegeversicherung.


    Weitere Rechenbeispiele unter
    https://www.krankenkassen.de/g…-beitrag/selbststaendige/

  • Hallo und guten Tag..
    Auf der Suche im Netz nach der Grundlage der Beitragssätze der GKV fand ich dieses Forum und habe auch dass Problem wie der Eröffner...
    Kurz zu meiner Schilderung.
    Von 2014 bis Juni 2016 war ich in einer Einzelfirma selbständig. Ich wandelte die Einzeilfirma in eine GbR um, weil abzusehen war, dass der Kundenstamm größer werden würde. Bin Sozialbetreuerin in der Ambulanz.
    Die Steuererklärung wurde erstellt und selbstverständlich der Krankenkasse zugesendet.
    Anhand von diesem Steuerbescheidschrieb mir die KK, ich hätte ein so hohes Einkommen, dass ich mehr als 4500 Euro rückwirkend zahlen soll.
    Ich stellte dann fest, dass die GKV die Gesamtbeiträge lediglich durch 6 Monate ,also durch die GbR genommen haben und die Einnahmen von der Einzelfirma einfach nit reingenommen haben. Damit bin ich nicht einverstanden, denn man kann ja nicht einfach das Gesamteinkommen lediglich durch 6 Monate teilen. Nachdem ich mit Finazamt etc gesprochen habe, dann mit der GKV sahen sie den Fehler ein.
    Ich bin mit 80% an der GbR beteilig , mein Mann mit 20%:
    Wenn ich dass Gesamteinkommen von 2016 nehme komme ich auf ein Einkommen von 1470 €monatlich und mein Mann auf 411€: Da wurde dann dass Gesamteinkommen durch 12 Monate gerechnet..
    Trotzdem wollen Sie immer noch 2600 € haben und die Berechnung dafür ist lediglich der GbR Anteil und nicht dass Gesamteinkommen.
    Ich war bis Juli in der Familienversicherung und mein Mann ab Juli. Mein Mann hatte von März bis einschließlich Oktober 2016 die Beiträge gezahlt, weil die GKV ihn nicht in der Familienversicherung nehmen wollt, was sie aber dann tat und ich Rückwirkend die Differenz zahlen mußte, was auch ok ist..
    Da ich aber die Zeit Janur bis Juni Familenversichert war, wäre es für mein Verständniss so, dass mein Mann hätte schon ab März in die Familienversicherung sein müssen und nicht ich!
    Meine Rechnung an die Kasse lautet wie folgt:


    Da an die KK 170€ gezahlt wurde bis zur Umwandlung in die GbR müßte ich den vollen Betrag Januar und Februar zahlen, anteilig dann für die Monate März bis Juni. Da komme ich auf eine Summe von ca. 1100 € .
    Die GKV machte aber eine andere Rechnung nämlich: sie rechnet nur den Gesamtumsatz von Juli bis Dezember 2016, wirft meinen Mann dadurch aus der Familienversicherung ab Oktober 2016 raus(warum okt-Dez. keine Ahnung) und will mich für dass erste halbe Jahr in der Familienversicherung belassen. Dadurch kommen sie auf eine Rückzahlung von sage und schreibe 2679 €
    Wir haben schon zu Beginn 2017 dieser Kasse gekündigt und wechselten zu einer anderen kasse, die anstandlos den Einkommenssteuerbescheid akzeptierte und uns den geringen Beitrag monatlich berechnet. Sie rechnen den Gesamtumsatz durch 12 Monate.
    Darf die andere Kasse so handeln also einfach, dass Einkommen der GbR nur nehmen und nur 6 Monate?


    Ich habe natürlich auch dem zweiten Schreiben der IKKclassic wiedersprochen...
    Im übrigen werden auch nicht unsere lufenden Kosten berücksichtigt von der kasse.

  • unter Vorbehalt, ich lese es RICHTIG


    JA, denn im Gegensatz zur ,,neuen" Kasse unterstellt Ihnen die ,,alte" Kasse einen ,,Gestaltungsversuch" und sagt ...ihre gemachten Angaben haben sich verändert...
    Sie sind vom Einzelunternehmer ( 100% ) in eine GbR ( 80/ 20 ) also hat die Kasse von Ihrem Umsatz 20 % auf Ihren Mann geschrieben und damit übersteigt sein Einkommen die Grundlage für die Familienversicherung ( 900€ von fiktiven 4500 )


    das diese Berechnung ein Fehler war, konnten Sie ja mit dem EST Bescheid nachweisen,


    etwas böse gesagt
    die KK sagt sich, lieber erst einmal den maximalen Betrag und dann zurück zahlen, als den Forderungen hinterher laufen.
    denn wie oben schon geschrieben, bei der Feststellung des wahren Einkommen bleibt am Ende nur das Gericht für die KK
    in ihren Statuten steht bestimmt unter Berechnung Sätze wie .....unter Vorbehalt der Nachprüfung .......

  • Hallo, danke für die Antwort! Ich werde nach Abweisung meines Wiederspruchs dann halt einen Anwalt einschalten.
    Ich finde man kann sich nicht einfach mal eben so die Vorteile rauspicken und jede Kasse berechnet den Gesamtumsatz des Versicherten. Auf Grund dessen wurde wir auch bei der neuen KK angenommen für ca. 260 Euro inclusive Fmilienversicherung. Es ist ja schließlich alles beweisbar bei mir. Da ich Bereitschaft zeige, selbstverständich einen Betrag zu zahlen, aber eben nur einen Betrag von ca. 1200 Euro, das wäre zumindest für mich korrekt.


    Freundliche Grüße

  • Die Krankenkasse hat einen Bescheid erlassen. Wenn der einem nicht gefällt, kann man Widerspruch einlegen.


    Im Widerspruchsverfahren wird nochmals überprüft, ob nicht ggf. ein anderes Ergebnis herauskommt.
    Hierüber gibt es einen neuen Bescheid.


    Wenn einem dieser auch nicht zusagt, kann man gegen diesen Bescheid Klage erheben. Welches Sozialgericht zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.


    Das Prozesskostenrisiko sind in der Regel maximal die eigenen Anwaltskosten.


    Ggf. kann auch ein Sozialverband die Vertretung übernehmen. In den ersten zwei Instanzen besteht meines Wissens nach kein Anwaltszwang.

  • Sodale hier mal ein Zwischenbericht: die Kasse wollte ca. 4600 € Nachzahlung, nach erkennen Ihres Fehlers rutschte ich auf ca 2600€, doch damit war und bin ich auch nicht einverstanden, legte Widerspruch ein und siehe da: die Kasse räumte wieder einen Fehler ein..Nun bin ich bei ca 1600 € Nachzahlung, doch auch hier lege ich Wiederspruch ein.
    Das was ich bereit bin an Nachzahlung ist:
    Da an die KK 170€ gezahlt wurde bis zur Umwandlung in die GbR müßte ich den vollen Betrag Januar und Februar zahlen, anteilig dann für die Monate März bis Juni. jeweils ca. 100 € Da komme ich auf eine Summe von ca. 1100 € und die bin ich bereit nachzuzahlen.
    Im Übrigen rechnet die Kasse bis 31.12.2017, doch nach dem Steuerbescheid liege ich mit ca.1200 € Einkommen und mein Mann um die 300 € weit unter dem Satz.
    Wenn Nachzahlungen, dann für 2016 aber nicht bis zum 31.12.2017...


    LG