Entfernungspauschale

  • Es gibt noch eine Verpflegungspauschale, es lohnt sich, den Begriff mal näher anzusehen. Hier eine Artikel-Empfehlung:


    http://www.finanztip.de/reisekosten-absetzen/


    Zitat aus unserem Ratgeber:


    Zitat

    Sie können in Ihrer Steuererklärung für Fahrten zur Arbeit grundsätzlich bis zu 4.500 Euro im Jahr ansetzen. Nutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel, einen privaten Pkw oder einen Ihnen zur Nutzung überlassenen Firmen- oder Dienstwagen, kann die Summe auch höher ausfallen.


    Quelle: http://www.finanztip.de/entfernungspauschale/#ixzz3LbJZSKcq

    • Offizieller Beitrag

    Kann ich bestätigen, lohnt sich das ganze selbst zu notieren und dann in der Steuer anzugeben.

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • Erstmal vielen Dank für die Antworten! Wie weise ich die Pkw-Fahrten denn am geeignetsten nach? Per Fahrtenbuch? Und falls ich mich doch entschließen sollte die Bahn zu nutzen, wie führe ich dann den Nachweis? Anhand von Zugtickets?

  • In Adorf im Vogtland erstellte ein Dr. F. unsere Steuererklärung. Die Rechnungen kamen aber über einen 60 km entfernt arbeitenden Steuerberater. Die Steuerberaterkammer in Sachsen kennt das Steuerbüro in Adorf nicht.Dr. F setzte nur für das Auto die Entfernungspauschale an, dass sowohl für Fahrten zwischen Wohnort und regelmäßiger Arbeitsstätte als auch für die Auswärtstätigkeit (Fahrten mit eigenem PKW zw. Wohnort und Baustelle).Die Zugfahrkarten zur regelm. Arbeitsstätte setzte Dr. F. aber nicht zu Entfernungspauschale an (z.B. nur 102 € statt 650 * 0,30 € = 195 €).Nun sind wir deshalb vor dem Landgericht.Der Richter meintMan kann nur entweder die Entfernungspauschale gelten machen oder
    Auswärtstätigkeit.
    Der Richter will, weil Auswärtstätigkeit vorlag keine Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte gelten lassen.Obwohl Dr. F eine regelmäßige Arbeitsstätte angab inklusive gefahrener km von der Nebenwohnung zur regelm. Arbeitsstätte , bestreitet der Steuerberater des Dr. F. nun, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte vorlag.Unser Anwalt sagt, er kann KEINE regelmäßige Arbeitsstätte erklären, solange wir nicht nachweisen können, was jeden Tag für Tätigkeiten an der regelmäßigen Arbeitsstätte ausgeführt worden.Ich finde aber kein BFH-Urteil oder sonstiges, indem steht, dass für eine regelmäßige Arbeitsstätte die ausgeführten Tätigkeiten aufgelistet werden müssten.Das wäre ja auch eine Arbeit – für den Steuerzahler – sowie für das Finanzamt?Kann denn ein steuerberater im Schadensersatz-Prozess plötzlich behaupten, es läge keine Arbeitsstätte vor, obwohl sein freier Mitarbeiter, welcher kein StB war, das immer so dem FA mitteilte?

  • Sie werfen hier leider relativ viel in einen Topf...
    Da Sie schon beim LG sind dreht es sich sicher um ein Jahr nach altem Reisekostenrecht??


    Sie können nicht die tatsächlichen Kosten (Zug) und die Entfernungspauschale ansetzen, nur eines (das Höhere).
    Sind Sie Selbständig oder angestellt gewesen, wenn ja als was, dass Sie Fahrten zur auswärtigen Tätigkeit hatten? Was soll dann die regelmäßig Arbeitsstätte sein, ein angemietetes Büro oder der Sitz des AG? Wieso mussten Sie hier jeden Tag hin bevor Sie auf die Baustelle sind? Was soll das mit der Nebenwohnung? Hatten Sie eine doppelte Haushaltsführung?
    Was machen Sie vor dem Landgericht? Klagen Sie gegen das Finanzamt weil es die Aufwendungen nicht anerkannt hat oder gegen den Steuerberater?


    Fakt ist, dass Sie natürlich nicht arbeitstäglich Fahrten zur Baustelle UND die Pendlerpauschale erklären können, außer Sie mussten jeden Arbeitstag erst ins Büro und von dort zur Baustelle, dann gehen aber natürlich nicht Reisekosten von zu Hause zur Baustelle und zurück UND Pendlerpauschale, sondern nur Pendlerpauschale und dann Fahrten von der regelm. Arbeitsstelle zu der Baustelle, auch das pauschal nicht jeden Tag, sondern nur mit einigermaßem plausiblen Nachweis der Baustellen.


    Die schlauen Sprüche von wegen ich hätte NIEMALS eine Rechnung von einem Steuerberater akzeptiert, den ich nicht kenne und schon gar nicht meine Steuererklärung von einem Möchtegern Steuerberater machen lassen, der glaubt weil er seine einfache Steuererklärung selber machen kann, auch die von anderen machen zu müssen und dann auch noch einen honorargeilen Kollegen findet, der sowas "deckt" spare ich mir mal. Das wissen Sie mittlerweile ja offensichtlich selbst...

  • Hallo,


    leider wurde die Frage von kleinengelchen nicht beantwortet.


    Ich bin in einer ähnlichen Situation. Ich bin in einem Ausbildungsverhältnis, ca. 45% der Ausbildungszeit findet in einer Akademie statt, der praktische Teil an verschiedenen Einsatzorten (Dauer jeweils 1-2Monate). Praktische Einsätze wechseln sich mit Theorieblöcken ab.
    Im Ausbildungsvertrag ist die Akademie als Dienstort für die theoretische Ausbildung angeben, für die praktische Ausbildung ist eine Liste von Kooperationshäusern angegeben.


    Wie gebe ich dies nun richtig in der Steuererklärung an? Als erste Tätigkeitsstätte würde ich die Akademie ansehen. Zähle ich die Tage in der Akademie zusammen und trage diese bei der Entfernungspauschale ein? Dann die Fahrten zu den anderen Ausbildungsorten als Dienstreisen gesondert aufführen? Bei dem Entferungsunterschied handelt es sich teilweise um ein paar 100m bis ca. 10km.


    Würde mich über konstruktive Antworten freuen.


    Danke

  • Hallo,


    wie verhält sich das Ganze bei doppelter Haushaltsführung und folgender wöchentlicher Pendelei:
    - am Freitag direkt von der Arbeit an den Ort des Lebensmittelpunkts
    - am Montag direkt vom Ort des Lebensmittelpunkts zur Arbeit
    - Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag dann Fahrt vom Zweitwohnsitz zur Arbeitsstelle


    Kann für den Montag die Entfernungspauschale für die Strecke vom Ort des Lebensmittelpunkts zur Arbeitsstelle angesetzt werden? Oder ist diese Fahrt bereits in der wöchentlichen Familienheimfahrt enthalten?

  • Hallo,


    Meine Fahrtkosten sind über 4.500€ im Jahr. Ich fahre teilweise selber aber das Auto ist auf meinen Freund zugelassen, meiner Name steht bloß auf die Versicherung. Müssen wir das Auto auf mich umschreiben lassen oder reicht die Versicherung Antrag und die Km Zahlen damit ich über die Grenze absetzen darf?


    Vielen Dank,

  • In § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG steht:


    "ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt".


    Du kannst also Fahrtkosten von über 4.500 Euro ansetzen, wenn du die selbst gefahrenen Kilometer im Zweifel auch nachweisen kannst.


    Die Berechnung für den Fall einer Fahrgemeinschaft ist hier sehr gut beschrieben:


    https://www.steuertipps.de/lexikon/f/fahrgemeinschaft

  • Hallo zusammen,
    ich habe aktuell zwei 50%-Arbeitsstellen, wobei ich zwei Tage in der Woche ausschließlich zur einen, zwei Tage ausschließlich zu anderen fahre. An einem Tag in der Woche fahre ich erst zur einen und von dort aus dann zur anderen. Daher meine erste Frage: Setze ich für den Tag, an dem ich bei beiden Stellen tätig bin, nur die erste Fahrt des Tages an (die Fahrt geht zur als Hauptbeschäftigung angemeldeten Stelle) oder rechne ich auch noch die Fahrt von der ersten Stelle zur zweiten (der als Zweitbeschäftigung angemeldeten Stelle) ab? Oder kann ich generell nur Fahrten zur Ersttätigkeit abrechnen?
    Zudem entstehen bei meiner als Zweittätigkeit gemeldeten Stelle Kosten durch dienstbedingte Fahrten, die ich selbst zu tragen habe ("Die können Sie sich ja über die Steuer zurückholen..."). Kann ich die Stecke/n abrechnen? Wenn ja: Hin und zurück oder nur eine Strecke? Zudem entstehen hier auch noch 'Außendienstzeiten' von teils über 8 Stunden. Kann ich hier, auch wenn es sich um eine Zweitstelle handelt, Tagessätze ansetzen?
    Ich freue mich auf das geballte Wissen der Community! Vielen Dank und Herzliche Grüße!