Geldbeschaffungskosten zulässig?

  • Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen eines Darlehens zur Finanzierung eines Solarpark Moduls wurden mir von der Volksbank Geldbeschaffungskosten in Höhe von über 3000 Euro berechnet.
    Fallen diese auch unter das mehrfach genannte Gerichtsuteil und kann ich die Erstattung fordern?


    Freundliche Grüße
    C.H.

  • Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen eines Darlehens zur Finanzierung eines Solarpark Moduls wurden mir von der Volksbank Geldbeschaffungskosten in Höhe von über 3000 Euro berechnet.
    Fallen diese auch unter das mehrfach genannte Gerichtsuteil und kann ich die Erstattung fordern?


    Freundliche Grüße
    C.H.


    Hallo C.H.,


    die Frage ist nicht einfach zu beantworten. Warum?


    Die Entscheidungen des BGH zu Bearbeitungsgebühren werden zwar so ausgelegt, dass es nicht nur auf den Begriff "Bearbeitungsgebühren" ankommt, sondern generell laufzeitunabhängige Individualbeiträge nicht zulässig sind.
    Allerdings ist der Begriff der Geldbeschaffungskosten ein Oberbegriff. Darunter können sowohl Provisionen für Kreditvermittler, Gutachterkosten aber eben auch Bearbeitungsgebühren fallen.


    Ich würde an Ihrer Stelle zunächst die Bank anschreiben und sie auffordern Ihnen mittzuteilen, auf welche Leistungen sich die 3.000 Euro aufteilen.


    Abhängig von der Antwort können Sie dann weiter vorgehen. Auf den ersten Blick sind zwei Szenarien denkbar:
    1. Die Bank schlüsselt Ihnen die Kosten konkret auf. Nur ein Teil davon entfällt auf Bearbeitungsgebühren, der Rest auf andere Posten.
    Den Betrag der Bearbeitungsgebühren können Sie zurückfordern. Bezüglich der anderen Posten müssen Sie dann entscheiden, ob Sie Ihrer Bank glauben und diese Aufstellung schlüssig nachvollziehen können. Oder ob Sie die aufgeführten Posten anzweifeln und nicht glauben, dass Ihre Bank diese Ausgaben wirklich hatte. Die Bank sollte Ihnen natürlich ihren Aufwand nachweisen können.


    2. Ihre Bank schlüsselt Ihnen die 3.000 Euro nicht auf einzelne Posten auf. In dem Fall können Sie der Bank natürlich mit Hinweis auf das BGH Urteil schreiben, dass Sie den Betrag zurückfordern. Daraufhin wird die Bank wahrscheinlich antworten, dass das BGH Urteil in diesem Fall nicht anwendbar ist, da es sich nicht um Bearbeitungsgebühren handelt. In diesem Fall sollten Sie die Bank noch einmal auffordern, diese Behauptung zu beweisen, indem sie den Betrag von 3.000 Euro aufschlüsselt. Denn grundsätzlich kann die Bank einen Anspruch auf Gebühren haben, wenn sie Dienstleistungen erbracht hat, die in Ihrem Interesse lagen.


    Sie sehen also, es wird wahrscheinlich etwas Briefverkehr erforderlich sein, bevor Sie wissen, welchen Betrag Sie zurückfordern können.


    Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Und ich würde mich freuen, wenn Sie uns hier in der Community auf dem Laufenden halten.


    Mit besten Grüßen
    Martin Berg

  • Sehr geehrter Herr Berg,


    vielen Dank für die hilfreiche Antwort!
    Die genannten 5% Geldbeschaffungskosten wurden allerdings bereits im November 2010 veranschlagt. Ist das nicht sowieso verjährt?
    Gerne halte ich Sie und die Forennutzer auf dem laufenden.


    Herzlichen Dank und Grüße,
    C.H.

    • Offizieller Beitrag

    Zum Thema Verjährung:


    Für den Anspruch auf Rückforderung gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt (Paragraph 199 Abs. 1 BGB).


    Die Finanzinstitute vertreten aktuell den Standpunkt, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verbrauchers ankommt sondern allein auf die Kenntnis der Zahlung. Dies bedeutet das bereits jetzt Ansprüche auf Erstattung ausgeschlossen sind, wenn das Bearbeitungsentgelt vor dem 1. Januar 2011 gezahlt wurde (so auch das Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2012, Az.: 55 C 3594/12).


    Weitere Informationen unter Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • Hallo,


    zu diesem Thema hätte ich an den Experten gerne noch eine Frage gestellt:


    Wir haben ein Z-15-Förderdarlehen der L-Bank, mit 1% Geldbeschaffungskosten + 1 % allgem. Verwaltungskosten.


    Gehen Sie davon aus, dass der letzte Posten unter Bearbetungsgebühren fällt?


    Vielen Dank für Ihre Mühe und beste Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Hallo @Claudemaria,


    herzlich Willkommen im Forum und auf Ihre Frage hin, möchte ich Ihnen gerne den Link zu einer Antwort von Finanztip-Expertin @Britta übermitteln.


    Diese hat sich in einem anderem Thread zu diesem Thema geäußert:


    Kreditbearbeitungsgebühr - Frage stellen - Finanztip Community

  • Hallo Claudemaria, hallo Henning,


    das ist eine Frage, die von den Gerichten noch nicht entschieden wurde. Nach meinem Verständnis sind das Kreditgebühren, die ohne Rechtsgrund erhoben wurde und die Sie deshalb auch zurückverlangen können.
    Aber: die L-Bank wird argumentieren, dass Sie keinen Verbraucherkredit im Sinne des BGB vergeben haben, was ich als Argument allerdings nicht für stichhaltig halte.
    Ich würde Ihnen empfehlen, die Gebühren zurückzuverlangen. Sie müssen sich aber nach der Erfahrung darauf einstellen, dass die Bank nicht ohne weiteres zahlen wird.


    Viele liebe Grüße,
    Britta

  • Hallo Herr Berg, hier noch die erhaltene Antwort auf meinen Antrag:

    "...weisen den Antrag auf Bitte um Angabe hinsichtlich der Aufteilung der belasteten Geldbeschaffungskosten zurück.


    Nach Überprüfung der hier zugrunde liegenden Sachlage möchten wir Ihnen mitteilen, dass eine genaue Aufschlüsselung nach Aufwandsbereich nicht möglich ist und hierfür auch keine Rechtspflicht besteht.


    Bei Ihrem Darlehen handelt es sich um einen Investitionskredit für eine Beteiligung am Solarpark XXX. Dem Darlehen lag ein Sonderkreditprogramm der VOBA.... durch die Finanzvermittlung XXX zugrunde. Für die Tätigkeit des Vermittlers entrichtete unser Haus eine Vermittlungsgebühr, welche selbstverständlich ebenfalls in der Bearbeitungsgebühr enthalten ist.


    Die Ausgestaltung sowie die Verwaltung des genannten Sonderkreditprogrammes bedürfen eines erhöhten Arbeitsaufwandes, wie Sie beispielhaft aus der regelm. Überwachung der Eingänge der abgetretenen Einspeisevergütung nachvollziehen können, geregelt im Darlehensvertrag Ziffer xxx. Mithin steht der hier zugrunde liegenden Bearbeitungsgebühr eine konkrete Gegenleistung gegenüber. Eine konkrete Gegenleistung besteht beispielsweise auch darin, dass im Zusammenhang mit dem hier zugrunde liegenden Darlehensvertrag Sondertilgungen möglich sind. Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass die in Ihrem Falle erhobene Bearbeitungsgebühr im Jahr der Anschaffung steuerlich berücksichtigt werden konnte.


    Das in Ihrem Falle erhobene Bearbeitungsentgelt ist ein unselbständiger Teil des lediglich kalkulatorich aufgespaltenen Gesamtbetrages, welches sich im effektiven Zinssatz widerspiegelt."



    Raten Sie (wenn ja, wie? ?( ), nochmals die Bank zu kontaktieren oder lieber die Schlichtungsstelle in Berlin einzuschalten?


    Vieeeelen Dank!
    Tine777 (C.H.)

  • Hall zusammen,


    wir haben auch im Jahr 2010 ein Z-15-Förderdarlehen der L-Bank, mit 1% Geldbeschaffungskosten + 1 % allgem. Verwaltungskosten.
    Ich habe gesten die Antwort der L-Bank auf des Zurückfordern der "Bearbeitungskosten".


    Begründung der L-Bank, dass Sie eine Rückerstattung ablehnen:


    ... in den erwähnten BGH-Entscheidungen werden Klauseln in allgemeinen Preis- und Leistungsverzeichnissen bzw. sonstigen Vertragsbestimmungen von Kreditinstituten beanstandet, nach denen Verbraucher ein einmaliges Bearbeitungsentgelt oder eine einmalige Bearbeitungsgebühr des Kreditinstituts für Privatkredite zu zahlen haben.


    Bei dem Ihnen zugesagten Förderkredit handelt es sich bereits nicht um einen Privatkredit, sondern um einen Förderkredit im Rahmen des Landeswohnraumförderungsgesetzes.



    Zu dem schrieben Sie gleich mit:


    ...Für den Fall, dass Sie unsere Rechtsauffassung nicht teilen und daher eine gerichtliche Klärung beabsichtigen sollten, erlauben wir uns die Anmerkung, dass in insgesamt vier beim Amtsgericht Stuttgart bzw. bei den Landgerichten Karlsruhe und Stuttgart anhängigen Klageverfahren die Frage geklärt werden soll, ob die L-Bank bei Förderkrediten einmalige Geldbeschaffungskosten und einmalige Verwaltungskosten wirksam vereinbaren und erheben kann.


    ... es liegt bereits ein rechtskräftiges Urteil vom 26.08.2014 (Az.: 1 C 1279/14) die auf Erstattung des Betrags der bei Förderdarlehen der L-Bank vereinbarten einmaligen Geldbeschaffungskosten und einmaligen Verwaltungskosten gerichtete Klage abgewiesen.


    Was meinen Sie zu der Begründung der L-Bank?


    Dane & Grüße
    Olli

  • Hallo Olli,


    ich recherchiere jetzt auch schon 2 Wochen und bin noch zu keinem Nenner gekommen. Keine Bank ( meine zwei Bekannten ) oder sonst jemand konnte mir bis jetzt sagen, ob ich das Geld zurück bekomme oder nicht. Das Urteil habe ich auch schon gefunden, daher denke ich, dass wir wohl in die Röhre schauen, leider. Ich habe mein Z15 Darlehen 2008 abgeschlossen und leider ist auch meine Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft - dies hätte eine weitere Möglichkeit sein können, aus dem Vertrag rauszukommen. Meine Hausbank ( Volksbank im Badischen Land ) muss derzeit alle Kredite sonderkündigen lassen - sofern es der Kreditnehmer weiß, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Bei der L-Bank waren von die Hälfte der Verträge fehlerhaft, leider meiner nicht... http://www.finanztip.de/ratgeb…errufsbelehrung-darlehen/ gruß und schönen abend. Dominik

  • Hallo,


    wir haben wortwörtlich genau das gleiche Schreiben wie Olli von der L-Bank erhalten. Interessant ist auch der folgende Teil:


    "...Der Förderkredit ist eine Maßnahme zur Wohnraumförderung, deren Einzelheiten in den jeweiligen Wohnraumförderprogrammvorschriften des Landes Baden-Württemberg geregelt sind. Diese Verwaltungsvorschriften legen die Darlehenskonditionen u.a. hinsichtlich des verbilligten Zinssatzes, der Auszahlungsquote und der einmaligen Kosten der Förderkredite fest. Dementsprechend beruhen die mit den Kreditgewährungen verbundenen Vergünstigungen sowie die von den Darlehensnehmern zu zahlenden Entgelte auf sowohl für die L-Bank als Darlehensgeberin als auch für die Darlehensnehmer als Antragsteller und Empfänger des Förderkredits verbindlichen Festlegungen innerhalb der Fördervorschriften. Die von den Darlehensnehmern zu zahlenden Entgelte finden ihre Grundlage damit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in der betreffenden Verwaltungsvorschrift, die im Zusammenhang mit der Wohnraumförderung erlassen worden ist.


    Damit beruhen die Vereinbarung und die Erhebung der einmaligen Verwaltungskosten und der einmaligen Geldbeschaffungskosten eben nicht auf einer beliebigen Preisgestaltung der L-Bank. Vielmehr sind sie Teil der Darlehenskonditionen, wie sie in der Verwaltungsvorschrift zum Landeswohnraumförderungsprogramm allgemeingültig für die jeweilige Darlehensart festgelegt wurden und dementsprechend in der Ihnen erteilten Förderzusage, welche die öffentlich-rechtliche Grundlage für das Darlehensangebot darstellt, bestimmt worden sind...."


    Leider wissen wir nicht, was wir nun tun sollen. Wir haben zwar eine Rechtsschutzversicherung, welche aber die Übernahme ablehnt, da der "Fall", d.h. der Vertragsabschluss (in 2011) noch vor Abschluss der Versicherung entstand. Jetzt schrecken wir aber doch davor zurück, privat zum Anwalt zu gehen ohne bisher rechtliche "Rückhand", weil in unserer 4-köpfigen Kleinverdiener-Familie schlichtweg das Geld fehlt.


    Was können Sie uns raten?
    Danke und viele Grüße
    Ines

  • Gleiche Problematik bei uns - bitte können Sie doch kurz darauf antworten, ob man sich bei der Ausgangslage zu einem Anwalt bemühen sollte oder ob die Chancen gleich Null sind?

  • Hallo,
    auch wir haben das gleiche Problem und schon das Begründungsschreiben der L-Bank erhalten. Nun sind wir nicht sicher, wie wir weiter vorgehen sollen.
    Kann uns da jemand weiterhelfen? Besten Dank
    Holger

  • In dem Schreiben steht, dass die Bank auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Das ist ja schon mal gut. Und sie verweist auf die anhängigen Verfahren in Stuttgart. Bekommt man eigentlich irgendwo mit, wie die entschieden werden?

    • Offizieller Beitrag

    Ich denke das entsprechende Urteile in den Medien, in den Verbraucherzentralen und insbesondere hier bei Finanztip und im Forum kommuniziert werden :thumbup:

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager