Einkommenssteuer für Verheiratete/Frau selbstständig-Mann angestellt

  • Wir haben im November letzten Jahres geheiratet haben bis dato natürlich einzeln die Steuer gemacht und wollten jetz für 2015 unsere Steuer machen. Es verhält sich folgendermaßen: meine Frau ist selbstständig und hat aber ein Einkommen unter der bemessungsgrenze und ist deshalb nicht Steuerpflichtig und die gewinnermittlung der gbr ist von 2014 noch nicht mal fertig...beträgt aber ca 3000 im Jahr .ich selbst bin Angestellt und verdiene ca 30000 im Jahr . Nun ist die Frage was besser ist Steuer getrennt oder zusammen? Und wenn die Steuer getrennt darf dann Steuerklasse drei benutzt werden vom Angestellten? Das ist alles sehr undurchsichtig...und muss dann der selbstständige durch das Splitting viel Steuer nachzahlen ???? Fragen über Fragen... Vllt kann mir jmd weiterhelfen.

  • Wir haben den gleichen Fall mit anderen Beträgen.


    Grob gesagt läuft das so: jeder hat einen Grundfreibetrag von 8.472 € in 2015. Wenn der Gewinn nur 3.000 € ist wird der verbleibende Freibetrag der Ehefrau auf das Einkommen des Ehemanns angerechnet. Damit ist unter dem Strich die Zusammenveranlagung auf Jahressicht günstiger.


    In der Jahresbetrachtung gibt es keine Steuerklassen. Bei der unterjährigen Steuer wird bei Stkl III so gerechnet dass beide Freibeträge genutzt werden können, d.h. dass dann im Nachgang auf den Gewinn Steuern gezahlt werden müssen. Das ist aber günstig, da dies einen Kredit des Finanzamts an Euch darstellt.


    Musterberechnung hier : https://de.wikipedia.org/wiki/…_Steuerklassen_bei_Paaren


    Ich habs mal ganz grob überschlagen mit https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/?
    Steuer getrennt 5700 verh. ohne selbst 2600 verh mit selbst 3400
    Ich fühle mich bestätigt ;) es gibt aber durchaus kundigere Schreiber hier im Forum.

  • Super Antwort, Kater.Ka!


    Ganz generell noch Folgendes: in den meisten Fällen ist die Zusammenveranlagung von Ehepaaren nach § 26 EStG die günstigste Alternative.


    Es gibt Konstellation, wo eine Einzelveranlagung günstiger sein kann. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Ehegatte hohe außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG hatte. (Nein, der Tatbestand, mit einer Frau verheiratet zu sein, ist für sich genommen keine außergewöhnliche Belastung... ;) )


    Die Zumutbarkeitsgrenzen sind bei Einzelveranlagung niedriger als bei Zusammenveranlagung, weil dann nur das von dem einzelnen Ehegatten erzielte Einkommen zählt. Das bedeutet, dass der Betreffende "schneller" über die Grenze der Nichtabsetzbarkeit hinauskommt. Aber das ist schon ein Spezialfall, der nicht so häufig vorkommt.


    Das Gute ist: jedes Ehepaar hat ein Wahlrecht, ob es sich gemeinsam oder getrennt veranlagen lässt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG). Und dieses Wahlrecht kann JEDES JAHR neu ausgeübt werden. Insoweit kann man sich stets so veranlagen lassen, wie es für beide "unterm Strich" am besten ist.


    Das kann jeder Steuerberater ausrechnen. Und eine leistungsfähige Software für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung kann das auch. Per Knopfdruck.

  • Hallo,
    habe hierzu noch eine kurze Frage. Werden die beiden getrennten Erklärungen trotzdem vom FA zusammen bearbeitet, so dass wir beide gleichzeitig unseren Bescheid erhalten. Ansonsten müsste ich im schlimmsten Fall jede Menge nachzahlen, bevor vielleicht Wochen später erst die Erstattung für meine Frau käme... Wir haben den gleichen Familienname, so dass wir höchstwarscheinlich beim gleichen Sachbearbeiter landen...
    Danke!

  • Danke für die Antwort. Wenn ich es richtig verstehe: Ein Antrag und ein Bescheid oder zumindest 2 getrennte Bescheide, aber zeitgleich? Sorry... Ist schon wichtig, da as WISO-Steuer-Programm eine heftige Nachzahlung und eine Rückzahlung errechnet, diese Variante unter dem Strich aber eine höhere Erstattung als die Zusammenveranlagung bringt...

  • Wenn Sie sich getrennt veranlagen lassen, erhalten Sie auf jeden Fall zwei getrennte Bescheide.
    Sie werden dann von der Finanzverwaltung wie Einzelsteuerpflichtige behandelt.


    Es spricht sehr viel dafür, dass die Bescheide zur gleichen Zeit erstellt werden.
    Abweichende Bearbeitung kann nur dann vorkommen, wenn z.B. bei einem der Ehegatten noch weitere Informationen, Belege, Unterlagen usw. angefordert werden. Dann kann es sein, dass die Bearbeitungszeit im einen Fall etwas länger dauert als im anderen Fall.


    Meine Erfahrung mit der Finanzverwaltung ist jedoch sehr positiv. Dort arbeiten tatsächlich Beamte mit Verstand!
    Wenn Sie den Sachbearbeiter in der Veranlagungsstelle darauf hinweisen, dass hier im einen Fall eine deutliche Nachzahlung fällig wird und im anderen Fall eine deutliche Erstattung, wird er sicherlich darauf Rücksicht nehmen und nicht den Erstattungsfall verzögern und den Nachzahlungsfall beschleunigen. So ticken Finanzbeamte NICHT.


    Im Gegenteil. Es gibt sogar eine interne Dienstanweisung, die gebietet, dass Einkommensteuererklärungen, die zu einer Erstattung führen vorrangig vor denen bearbeitet werden sollen, die zu einer Nachzahlung führen.


    Noch ein wichtiger Hinweis: Suchen Sie in jedem Fall das (telefonische) Gespräch mit Ihrem Veranlagungsbeamten.
    Sie sollten ihm erklären können, welche Sondersituation bei Ihnen vorliegt, dass die getrennte Veranlagung günstiger für Sie ist. Denn wenn Sie das nicht tun, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Finanzverwaltung für den Ehegatten mit der Nachzahlung einen Bescheid für Einkommensteuervorauszahlungen für das aktuelle Jahr erlässt.


    Sollte die Konstellation in Vorjahr einmalig sein und dieses Jahr nicht wieder auftreten, dann können Sie die Festsetzung von Vorauszahlungen durch einen Hinweise auf die Sondersituation vermeiden. Sollte freilich in diesem Jahr die gleiche Lage eintreten, dann muss der Ehegatte mit der Nachzahlung auch künftig Vorauszahlungen leisten.