Auffassung Landgericht Bonn zu Widerruf Immobilienfinanzierung DSL Bank

  • Ich habe nach erfolgloser gütlicher Einigung mit meinem Immobilienfinanzierungsdarlehensgeber, der DSL Bank in Bonn, in 2015 eine Anwaltskanzlei mit der Vertretung meiner Interessen beauftragt.


    Kurz vor Klageeinreichung beim LG Bonn Ende 2015 wurde mein Antrag von der Kanzlei auf hold gesetzt.


    Hintergrund ist der Folgende:
    Bei einer Tilgungsanpassung, mit der ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird und der Darlehensnehmer nochmals über sein Widerrufsrecht belehrt wird, geht das Landgericht Bonn von einer dreijährigen Frist für die Erklärung des Widerrufs ab Abschluss der Tilgungsanpassungsvereinbarung aus.
    Nach Ablauf dieser drei Jahre sieht das Landgericht Bonn die Ausübung des Widerrufsrechts als verwirkt an.
    In meinem Fall hätte diese neue Rechtsauffassung des Landgerichts Bonn zur Folge, dass die Klage voraussichtlich abgewiesen wird, da die Tilgungsanpassung aus dem Jahr 2011 stammt.

    Das Landgericht Bonn steht mit dieser Rechtsauffassung vollkommen im Widerspruch zu der gängigen Rechtsprechung sämtlicher anderer Gerichte in Deutschland und auch des Bundesgerichtshofs.
    Um jedoch die Abweisung aller Klagen, die in Bonn eingereicht werden sollten, zu vermeiden, wird zunächst die Entscheidung zunächst die der Berufungsinstanz zu den laufenden Verfahren abgewartet.
    Bisher (Stand Ende 2015) hat sich das OLG Köln nicht zu der Rechtsauffassung des Landgerichts Bonn geäußert.


    Kennt jemand den aktuellen Stand und ist von diesem Thema betroffen?
    Welche Rechtsmittel stehen sonst offen um gegen die Widerrufsbelehrung vorzugehen?