BGH: Keine Vorfällgkeitsentschädigung bei Kündigung des Verbraucherdarlehens nach Zahlungsverzug

  • Der Bundesgerichtshof hat in seinem heutigen Urteil vom 19.01.2016, Az.: XI ZR 103/15, entschieden, dass eine Bank, wenn sie ein Verbraucherdarlehen
    wegen Zahlungsverzuges kündigt, keine Vorfälligkeitsentschädigung von dem Darlehensnehmer verlangen kann.


    Der Bundesgerichtshof klärte damit die seit Jahren strittige Frage, ob die Bank nachdem sie ein Verbraucherdarlehen wegen Zahlungsverzuges
    gekündigt hat, gemäß § 497 Abs. 1 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung statt des gesetzlichen Verzugszinses in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann.


    In dem vom BGH nun entschiedenen Fall hatte die Bank dem Darlehensnehmer Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von € 76.602,94 und € 9.881,85 berechnet. Der Verbraucher hatte die Bank auf Zahlung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück an die Bank gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen verklagt. Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht, nachdem die Klage in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden war.