Eigentümergrundpfandrecht löschen?

  • Hallo,
    von einer Bank liegt seit Jahren die Löschungsbewilligung (Urkunde) für ein Grundpfandrecht vor, das vom Eigentümer noch nicht gelöscht wurde. FRAGE:


    Ist es aus aktueller Sicht ratsam, den Eintrag sofort löschen zu lassen?
    Vorsorgliche Überlegung war vor längerer Zeit, die freie Grundschuld ggf. anderweitig zu nutzen, um Notar-/Gerichtskosten zu sparen (z. B. auch bei einem Objektverkauf). Heute erscheint mir die sofortige Löschung ratsamer.
    Was meint der kritische Fachmann dazu?

  • Es handelt sich wohl um eine Grundschuld... ("Grundpfandrecht" ist der Oberbegriff. Damit könnte auch eine Hypothek oder eine Rentenschuld gemeint sein.)


    Grundsätzlich "frisst die Grundschuld kein Brot". Die Überlegung, dass eine "freie Grundschuld" anderweitig genutzt werden kann, ist zutreffend. Wenn es Sie stört, dass da immer noch die ehemals finanzierende Bank eingetragen ist, können Sie die Grundschuld auch auf sich selbst als Eigentümer umschreiben lassen (§ 1196 Abs. 1 BGB).


    Eine solche Eigentümergrundschuld kann dann gem. §§ 1192, Abs. 1; 1154 BGB abgetreten werden. Das geht sogar privatschriftlich, d.h. ohne die Kosten einer notariellen Beurkundung. Aus Sicherheitsgründen wird jedoch der Zessionar (=derjenige, der als neuer Gläubiger die Grundschuld erhält) eine privatschriftliche Abtretung nur dann akzeptieren, wenn ein Grundschuldbrief ausgefertigt wurde, der dann übergeben wird.


    Bei einer brieflosen Grundschuld - wie heutzutage häufig üblich - würde ich dem Zessionar empfehlen, auf eine Eintragung im Grundbuch zu bestehen. Sonst weiß ja niemand von der erfolgten Abtretung und der (immer noch eingetragene) Eigentümer könnte die Grundschuld jederzeit löschen lassen.


    Aus welchem Grund erscheint Ihnen die sofortige Löschung ratsam?

  • Zitat: "Aus welchem Grund erscheint Ihnen die sofortige Löschung ratsam? "
    Antwort:
    Aus grundsätzlicher Rechtssicherheit - weil heute KEINER(!) Bank mehrzu trauen ist. Solange sich eine vollstreckbare (brieflose) Original-Urkunde noch im Bankbesitz befindet - auch wenn sie für hinfällig erklärt wurde -, so wäre ein rechtswidriger Mißbrauch theoretisch/praktisch trotzdem nicht ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn das Grundpfandrecht aufgrund der Löschungsbewilligung bereits gelöscht wurde!
    Das muß man (leider) realistisch sehen.

  • Ich glaube Sie bringen da ein paar Dinge durcheinander.


    Wenn es sich um eine brieflose Grundschuld handelt, gibt es keine "vollstreckbare Original-Urkunde im Bankbesitz".
    Dann ist die Bank nur als Grundschuldgläubiger eingetragen.


    Sie hat aber materiell rechtlich keinen Anspruch mehr, dieses Sicherungsmittel einzusetzen, weil die Darlehensschuld ja nicht mehr besteht. Und wegen der Auswüchse der Finanzkrise wurde im August 2008 das BGB ergänzt. Seither gibt es den § 1192 Abs. 1a BGB. Der stellt sicher, dass der Eigentümer des Grundstücks bei Abtretungen der Grundschuld jedem Erwerber gegenüber die Einreden aus dem Sicherungsvertrag entgegensetzen kann.


    Selbst wenn ihre Bank Ihre Grundschuld - aus welchen Gründen auch immer - zessionieren (an jemand anderen abtreten würde), könnte Sie der neue Gläubiger nicht in Anspruch nehmen, weil Sie immer die Einrede hätten, dass das Darlehen längst getilgt ist.


    Aber wenn Sie sich wohler fühlen, wenn das Grundbuch "sauber" ist, dann lassen Sie die Grundschuld halt löschen.
    Auch kein Problem (mit Ausnahme der Notar- und Grundbuchgebühren).


    Im Übrigen: wenn das Grundpfandrecht erst einmal gelöscht ist, dann ist es gelöscht. Dann kann es niemand mehr verwerten.

  • Dank für die Hinweise.
    Im vorliegenden Fall wurden ursprünglich vollstreckbare Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunde erstellt, die sich noch im Bankbesitz befinden.
    Eigentlich hätte die Bank mit Löschungsbewilligung doch automatisch alle
    Urkunden zurückgeben müssen - oder?
    Auf jeden Fall dürfte die Bank doch wohl verpflichtet sein, diese Urkunden nachträglich
    auf Anforderung zurückzugeben?