Anschlussflug wegen Verspätung verpasst

  • Hallo
    Hatte einen Flug gebucht bei Etihad von Frankfurt nach Bangkok mit Umsteigen in Abu Dhabi.Der Flug startete von Frankfurt 2Stunden verspaetet.
    Dadurch erreichte ich den Anschluss nach Bangkok nicht.Wurde dann auf einen Flug nach Kuala Lumpur Malaysia umgebucht.Von dort aus weiter mit Malaysia Air nach Bangkok.Die Verspaetung betrug bei Ankunft in Bangkok 9 Std.50min.
    Habe diesen Vorgang an Flightright gegeben.Flightright hatdiesen Fall angenommen und geht gerichtlich vor.Mal sehen was dabei raus kommt.
    KhunChang

  • HalloMal sehen was dabei raus kommt.


    EUR 600,- abzügl. der Kosten für Prozesskostenfinanzierer 'flightright'.


    Firmen wie 'flightright' nehmen nur klare Fälle an. Insofern hätte man sich die Provision für 'flightright' auch sparen können.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Ist nicht sicher.Habe Nachricht von flightright das sich mehrere Mitreisende gemeldet haben.Daher hat flightright ein gerichtl.Musterverfahren mit einem sogenannten Lead-Fall gegen die Airline eingeleitet (.Was ist Lead-Fall ) Ist der Lead-Fall erfolgreich kann flightright die Airline zur Zahlung auffordern.
    Das ist der momentane Stand . Doch wohl nicht so einfach Herr Schlesinger
    Gruß KhunChang

  • Das ist doch Bödsinn, KhunChang, denn so ein Fall ist schon längst vor dem EuGH entschieden. http://www.haufe.de/recht/weit…hlussflug_210_177956.html Da bedarf es keines erneuten Musterverfahrens.


    Im im übrigen sind vorgerichtlichiche Verfahren vor der Schlichtungsstelle für den öffentichen Personenverkehr e.V. (SÖP) kostenlos.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Ist nicht sicher.Habe Nachricht von flightright das sich mehrere Mitreisende gemeldet haben.Daher hat flightright ein gerichtl.Musterverfahren mit einem sogenannten Lead-Fall gegen die Airline eingeleitet (.Was ist Lead-Fall ) Ist der Lead-Fall erfolgreich kann flightright die Airline zur Zahlung auffordern.


    Der Anschlussflug liegt nicht in Europa.Ich denke das ist das Proplem.
    Bei der Entscheidung des EuGH lag der Anschlussflug in Europa.(Madrid)


    Eines erneuten Musterfalls bedarf es nicht. Irgendwer lügt hier.
    Begründung:
    LG Frankfurt a.M., Beschluss v. 26.03.2013, Az.: 2/24 S 16/13: 'Ein Ausgleichsanspruch bei Verspätung des Zubringerfluges auch wenn Anschlussflug von anderem Unternehmen außerhalb der EU durchgeführt wird.' Quelle: http://www.schweizer.eu/biblio…teile/index.html?id=15916

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Kann nur Mitteilen was flightright mir geschrieben hat.Habe mich auch inzwischen informiert im Internet ueber Gerichtsurteile.Es gibt viele die zu Gunsten der Reisenden ausgefallen sind.Verstehe auch nicht das flightright ein Musterurteil anstrebt.
    Werde flightright anschreiben und auf die Urteile hinweisen.

  • Flightright hat soeben begruendet warum sie in diesen Fall einen Musterprozess fuehrt.


    Etihad war zum Start in Frankfurt puenklich abgefertigt.Der Start wurde jedoch von der Flugsicherung erst 1Std.50min.spaeter freigegeben.
    Es ist nun strittig ob die Weisung der Flugsicherung fuer die Airline nicht als außergewoehnliche Umstaende zu werten ist.

  • Flightright hat soeben begruendet warum sie in diesen Fall einen Musterprozess fuehrt.


    Etihad war zum Start in Frankfurt puenklich abgefertigt.Der Start wurde jedoch von der Flugsicherung erst 1Std.50min.spaeter freigegeben.
    Es ist nun strittig ob die Weisung der Flugsicherung fuer die Airline nicht als außergewoehnliche Umstaende zu werten ist.


    Gern berufen sich die Airlines auf vermeintliche 'außergewöhnliche Umstände' oder versuchen die vermeintliche 'Schuld Dritten in die Schuhe zu schieben', was sie -wenn dies tatsächlich so sein sollte (!)- von einer Ausgleichszahlung befreien würde.


    'Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH ist als beliehenes Unternehmen Teil der Luftverkehrsverwaltung des Bundes (Art. 87d GG). Sie befindet sich im ausschließlichen Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, die durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vertreten wird. Die DFS ging 1993 aus der Bundesanstalt für Flugsicherung (BFS) hervor.' Quelle: wikipedia.de


    Diese Institution ist gegenüber den Airlines weisungsbefugt. Im Rahmen dessen kann sie bspw. Flugpläne ändern oder Starts und Landungen untersagen bzw. verschieben.


    Gründe hierfür können allgemeine Sicherheitserwägungen sein, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluß hat (bspw.: Unwetter als 'außergewöhnlicher Umstand' bzw. 'höhere Gewalt') oder kann auch ein technischer Defekt am Flugzeug sein, der in den allermeisten Fällen keinen 'außergewöhnlichen Umstand' begründet und meistens in den Verantwortungsbereich der Airline fällt.


    Eine behördliche Anordnung, dazu zählt auch die Anordnung der 'DFS', kann also 'höhere Gewalt' bzw. einen 'außergewöhnlichen Umstand' darstellen, muß es aber nicht zwangsläufig.

    Zwischenresümee:
    Man müßte also den Grund kennen, warum die 'Flugsicherung' den Flug später starten ließ.


    Beispiel: 'Bei der Überlastung des griechischen Luftraums wegen fehlender Fluglotsen und den eingetretenen Radarausfällen, die zu Verspätungen bei den Griechenlandflügen und infolgedessen auch zu Verzögerungen bei
    nachfolgend vorgesehenen Umläufen führten, handelt es sich um Umstände, die die Luftverkehrsabläufe im europäischen Luftraum beeinträchtigten, da die Sicherheit des Luftverkehrs trotz der gegebenen widrigen Umstände
    aufrechterhalten werden musste und Verspätungen bei den unmittelbar betroffenen Flügen mithin jedenfalls von den Luftverkehrsunternehmen nicht verhindert werden konnten. (Primäre) Ursache der Verspätungen waren folglich von außen auf den gesamten Flugbetrieb und auf die normale Tätigkeit der Luftverkehrsunternehmen einwirkende Umstände. Wie sonstige Ausfälle und Beeinträchtigungen bei der Überwachungs- und Sicherungstätigkeit der Fluglotsen und bei dem für den sicheren Flugbetrieb unerlässlichen Einsatz der Radaranlage konnten die
    ausfallbedingten Gegebenheiten von dem einzelnen Luftverkehrsunternehmen weder beherrscht noch beeinflusst werden (vgl. grundsätzlich zu den Auswirkungen eines Streiks BGHZ 194, 258 Rn. 19, 20).
    ' Quelle: BGH Urteil des X. Zivilsenats vom 12.6.2014 - X ZR 104/13 http://juris.bundesgerichtshof…t=en&nr=68781&pos=0&anz=1


    Am 21.12.2015 kam es zu einem Ausfall der Flugzeugkommunikation bei der 'DFS': 'Zahlreiche Flugzeuge in Deutschland können heute nur verspätet starten. Grund sind technische Probleme am Kommunikationssystem der Flugsicherung, sagte eine Sprecherin zu tagesschau.de. In Frankfurt fielen etliche Flüge aus. Mittlerweile ist die Panne behoben.
    Ein technisches Problem bei der Deutschen Flugsicherung hat den Flugverkehr über Deutschland teilweise lahmgelegt.
    "Ein Teil der Kommunikationssysteme ist vorübergehend ausgefallen", erklärte Sprecherin Ute Otterbein gegenüber tagesschau.de. Dadurch konnten in bestimmten Regionen keine Maschinen mehr starten. Tausende Passagiere saßen für etwa ein Stunde am Boden fest.
    Betroffen war nach Angaben der DFS der komplette untere Luftraum zwischen Osnabrück und Stuttgart. Allein am Frankfurter Flughafen fielen nach Angaben des Flughafenbetreibers Fraport bis zum Nachmittag 43 Flüge aus. Sechs Flugzeuge wurden umgeleitet. Starts und Landungen verzögerten sich um bis zu zwei Stunden.' Quelle: https://www.tagesschau.de/inla…cherung-probleme-101.html
    Dieses Vorkommnis werte ich in Anlehnung an das vorgenannte BGH-Urteil ebenfalls als einen 'außergewöhnlichen Umstand', auf den die Airline keinen Einfluß hat und sie somit von einer Ausgleichszahlung befreit.

    Flightright hat soeben begruendet warum sie in diesen Fall einen Musterprozess fuehrt.


    Fazit: Ich bezweifle, daß 'Flightright' einen 'Musterprozess' vor Gericht führen wird, da es hinsichtlich der Thematik 'Anordnungen von der Flugsicherung' eindeutige höchstrichterliche Urteile gibt. Ich meine schon, daß 'Flightright' im vorliegenden Fall vorgerichtlich den Ursachen oder den Umständen auf den Grund geht, warum die 'Flugsicherung' genau solch eine Anordnung getroffen hat. - Leider ist dies Hinterfragen nötig, weil die Vergangenheit gelehrt hat, daß Airlines auch bei Nichtvorliegen von 'außergewöhnlichen Umständen' sich trotzdem immer weider gerne darauf berufen, wie eingangs geschildert.


    KhunChang
    Wäre schön, wenn du hier mal nachberichtest!

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Wie bereits in meiner vorangegangenen Antwort zum Thema dargestellt, sagt alleine das Berufen der Airline auf eine 'höhere Instanz', hier in Form der 'Flugsicherung' alleine nichts darüber aus, ob 'außergewöhnliche Umstände' vorliegen oder nicht.
    Nicht jedes Startverbot oder nicht jede Startzeitenverlegung ist ein 'außergewöhnlicher Umstand'! - Beispiel: Das Versagen der Starterlaubnis und Versagen der Ausnahmegenehmigung durch die 'Flugsicherung' sind keine außergewöhnlchen Umstände, wenn das Flugzeug die Parkposition verspätet verlässt (AG Frankfurt 08.02.2013 - 30 C 2290/12 (47)).


    Wie bereits dargestellt, müßten die konkreten Umstände/Hintergründe hinterfragt werden, die zu einer Startzeitverschiebung führten. Danach kann man bewerten ob 'außergewöhnliche Umstände' vorliegen oder nicht.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hallo flightright war mit seinen Anwaelten erfolgreich.Die Entschaedigungssumme von 600 Euro muss von Etihad bezahlt werden

    Meinen Fall hat flightright vermasselt, weil sie den Fall an drittklassige Anwälte abgeben, die vor Gericht nicht den Kern des Problems erklären können. Die Urteilsbegründung geht stark am eigentlichen Problem vorbei.


    Daher: lieber nicht auf flightright verlassen!

  • Wie aus dem Thread unterschwellig hervorgeht, bin ich kein Freund von 'Prozeßkostenfinanzierern' wie 'flightright' u. ä..
    Allerdings glaube ich nicht, daß die die von ihnen übernommenen Fälle an 'drittklassige' Anwälte abgeben, denn diese 'Prozeßkostenfinanzierer' haben kein Interesse daran, daß sie ihr eigenes Geld zum Fenster 'herauswerfen'.


    Zum Sachverhalt selbst kann ich nichts sagen. Dazu müßte ich die Urteilbegründung kennen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Bereits am 27.02.2016 wurde geschrieben:

    Hallo flightright war mit seinen Anwaelten erfolgreich.Die Entschaedigungssumme von 600 Euro muss von Etihad bezahlt werden

    Und jetzt, ein gutes halbes Jahr später soll erst das Geld gekommen sein, obwohl die Zahlungsbereitschaft schon über ein halbes Jahr feststand.

    Habe heute die Entschaedigung bekommen.Hat fast 1Jahr gedauert

    Am Anfang des Threads war von einem 'Musterprozeß', den 'flightright' führen wollte, die Rede, der jedoch keiner war, weil es gleichlautende Gerichtsurteile bereits gab.
    Für mich gibt es hier nur zwei mögliche Alternativen: Hier hat 'flightright' gegenüber dem Kunden ganz schön dick aufgetragen oder hier will jemand 'flightright' immer wieder in die Schlagzeilen bringen...


    Dann bringe ich auch noch jemand in die Schlagzeilen: Und zwar die 'Schlichtungsstelle für den öffentliden Personenverkehr e.V.' (www.soep-online.de). Hier hätte man sich die rund 25%ige Provision, die an 'flightright' zu zahlen ist, gespart.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • lt.Flightright hat das Kostenfestsetzungsverfahren so lange hingezogen.Habe mehrmals angefragt wann diese Sache abgeschlossen wird.
    Kam immer der gleiche Schriftsatz wegen og.Verfahren.Fuer mich ist das auch nicht verstaendlich das dass nach dem Urteil sich noch ueber ein halbes Jahr hingezogen hat.

  • Neben der 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.' (www.soep-online.de), wo das Verfahren kostenlos und verjährungshemmend ist, gibt es neben dem kostenpflichtigen 'flightright' noch einige andere kostenpflichtige Prozesskostenfinanzierer für das Vorgehen der Passagiere gegen die Airlines aufgrund von Fluggastrechten (alle nicht verjährungshemmend!). Hier eine Übersicht:

    Flugrecht24.de erfolgsbasiert 22 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)
    ClaimFlights erfolgsbasiert 22,5 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)
    Flug-verspaetet erfolgsbasiert 25 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)
    Flightright erfolgsbasiert 25 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)
    EU claim erfolgsbasiert 22,5 % Provision (zzgl. 19 MwSt.)
    Passengersfriend erfolgsbasiert 36 % Provision (inkl. MwSt.)
    Fairplane erfolgsbasiert 24,5 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)
    refund.me erfolgsbasiert 15–25 % Provision (zzgl. 19 % Ust.)
    Juvaro.com erfolgsbasiert 20 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.) – Gruppen-/Familienrabatte
    EUflight.de Bargeld Vorabentschädigung 30–39 % Provision (zzgl. 19 % MwSt.)

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Habe z.Zt.eine weiteres Verfahren laufen Flug FRA-BKK via Dubai wegen Verspaetung .Die Entschaedigung wurde mir ueber ein rechtskraeftiges Urteil vom Amtsgericht Frankfurt/Main zugesprochen.Es geht hier um 600 Euro.Das Urteil ist vom April 2016.
    Flightright hat mich in dieser Sache vertreten.
    Leider zahlt ETIHAD nicht.Nun wird eine Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht beantragt.
    Moechte hier nur verdeutlichen das trotz rechtskraetiges Urteil nicht gezahlt wird.Darum ist es nach meiner Meinung besser man schaltet gleich eine Rechtsvertretung ein.
    Ein Tipp an Alle geschaedigten

  • Leider zahlt ETIHAD nicht.Nun wird eine Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht beantragt.
    Moechte hier nur verdeutlichen das trotz rechtskraetiges Urteil nicht gezahlt wird.Darum ist es nach meiner Meinung besser man schaltet gleich eine Rechtsvertretung ein.
    Ein Tipp an Alle geschaedigten

    Das wäre nicht das erste mal, daß ein Gerichtsvollzieher losgeschickt wird, um auf dem Flughafen ein Flugzeug der trotz Urteils nicht-zahlenden Fluggesellschaft zu pfänden. Spätestens wenn dieser auftaucht, zahlen die Fluggesellschaften, so zumindest 'Iberia' und 'Condor'. Vgl.: http://fluggastrecht.blogspot.…llzieher-beauftragen.html

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Leider warte ich immernoch auf meine Ausgleichszahlung.Eine Zwangsvollstreckung wurde am 15.05.17 statt gegeben.
    Warum dieser Betrag seitens der Behoerde nicht eingetrieben wird ist mir nicht begreiflich.Etihad ist doch nicht insolvent.Vielleicht hat jemand eine Erklarung dazu.
    Flightright schreibt auf meine Anfragen.Der Fall wird bearbeitet