SO FINDEN SIE DIE BESTE GESETZLICHE KRANKENKASSE

  • @Annika @Julia Zunächst erstmal ein Kompliment zu diesem aussagekräftigen Artikel, der eine optimale Entscheidungshilfe für alle im Arbeitsleben stehenden GKV-Versicherte ist.
    Als ehrenamtlicher Patientenrechtler interessieren mich allerdings auch die Vor- und Nachteile für Behinderte und Pflegebedürftige. Auf diese Betroffenen nehmen alle mir bekannten Ratgeber nur suboptimal Antworten.
    Die Frage, wie es sich bei einem Wechsel mit zur Verfügung gestellten Hilfsmittel wie Rollator oder E-Scooter oder der Übernahme von anerkannten Pflegestufen verhält man nur unbefriedigende Auskünfte. Selbst das BGM schwimmt bei der Beantwortung entsprechender Anfragen bzw. liefert widersprüchliche Angaben.


    Fakt scheint mittlerweile zu sein:


    1. Die im Dezember in voraus gezahlten Beiträge zur Freistellung von Zuzahlungen bei Rezepten, Krankenhausbehandlung, Verordnungen etc. werden bei einer, aufgrund zum 1. Januar erhöhten Versicherungsbeitrag, Wechsel nicht erstattet und müssen ggf. bei der neuen Kasse anteilig nochmal gezahlt werden,
    2. Die Pflegeeinstufung wird regelmäßig bei Wechsel neu hinterfragt.
    (In der Regel heisst es nach einer Begutachtung: Eine erneute Begutachtung ist nur notwendig, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert und eine höhere Pflegestufe begehrt wird.)
    Die neue Begutachtung kann aus verschiedenen Gründen zu einer Verschlechterung der Pflegestufe führen. Manchmal sind es wenige Minuten die zu einer Verschlechterung führen, bzw. der Vorprüfer hat die vorhandenen Gegebenheiten positiver im Sinne des Patienten gesehen.
    Für diese Beispiele wäre der Wechsel der Krankenkasse sehr nachteilig.
    Und zwar doppelt. Der Gesetzgeber hat sich verpflichtet, bei der Einführung neuer Pflegestufen zum 1. Januar 2017 den bisher in einer Pflegestufe befindlichen Bestandsschutz zu gewähren. Dies heißt, wer bisher in den Pflegestufen 1 bis 3 war, wird zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der künftig 5 Pflegestufen automatisch in die nächst höhere Einstufung übernommen.
    Die bisherige 1 wird 2, aus 2 wird 3 und aus 3 wird mindestens 4.
    Wird er also in diesem Jahr zurückgestuft, hat er gleich zweimal Pech.


    3. Pflegehilfsmittel
    Dieser Bereich wird regelmäßig 1 zu 1 übernommen. Allerdings kann die Versorgung künftig von minderer Qualität sein.
    Die Unart der Kassen, mit einzelnen Versorgern Generalverträge zu schliessen hat zu deutlich minderwertiger Qualität zum Beispiel bei der Inkontinenzversorgung geführt. Inzwischen ist dieses Problem über den Patientenbeauftragten der Bundesregierung Laumann thematisiert worden und es scheint ein Umdenken bei den Kassen stattzufinden. Die DAK die hier besonders unrühmliche Entscheidungen getroffen hatte, stellt die Versorgung jetzt nochmal auf den Prüfstand.
    Alles in allem sollten Pflegebedürftige und Kranke und Behinderte mit der 1 % Regelung zur Zuzahlungsbefreiung bei niedrigen Einkommen, ihre Entscheidung sorgsam überprüfen.

  • Hallo @Kreuna,

    vielen Dank für diese Aufstellung. Wir wissen, dass einige unserer Leser ganz ähnliche Fragen beschäftigen. Also danke fürs Teilen!

    Ein definitiv wichtiges Thema, dass wir auch bereits auf unserer Liste haben. Aber bis wir tatsächlich einen Ratgeber dazu veröffentlichen können, wird es wohl noch etwas dauern.

    Wenn es soweit ist, werden wir Deine Infos in unseren Artikel einbeziehen können.
    Vielen Dank und viele Grüße!
    Annika