Prozessverlust nach Anrufung einer anerkannten Gütestelle

  • Der Bundesgerichtshof hat kürzlich in zwei Parallelverfahren die Tücken für die verjährungshemmende Wirkung von Güteverfahren aufgezeigt. Wurde
    die Verjährung nicht wirksam gehemmt, führt das dazu, dass die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind und damit nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden können. Güteverfahren werden von Rechtsanwälten oft eingeleitet, wenn sie es nicht mehr schaffen, in der Zeit bis zum EIntritt der Verjährung die Klage zu fertigen.


    In der Sache BGH IV ZR 526/14 hat der BGH die Frage aufgeworfen, ob die Durchführung des Verfahrens vor der Gütestelle rechtsmissbräuchlich
    sein kann, wenn die Gegenseite schon vor dem Güteverfahren, in den außergerichtlichen Verhandlungen, eine Einigung ausdrücklich abgelehnt hat.


    Die Entscheidung BGH IV ZR 405/14 wirft die Verjährungsproblematik auf. Zwar ist es grundsätzlich nicht verwerflich, die Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung anzurufen (mit obiger Ausnahme). Zu klären war aber noch die Frage, ab wann die Verjährung wieder läuft, also die Uhr wieder tickt. Da es im Güteverfahren keine Zugangsnachweise für Schriftstücke gibt, hat der BGH entschieden, dass der Zeitpunkt maßgeblich sein soll, an dem die Gütestelle die Bekanntgabe des Scheiterns der Güteverhandlung an den Gläubiger veranlasst hat. Denn dies wird in den Akten der Gütestelle vermerkt
    und ist somit nachweisbar.