Nebenkostenabrechnung

  • In meinem Mietvertrag ist vereinbart, dass der Mieter außer der Miete die "Betriebskosten" zu zahlen hat. Es fehlt der Zusatz " nach Betriebskostenverordnung (BetrKV)" Kann die Grundsteuer umgelegt werden?
    Gruß Rost

  • Hallo,


    der Artikel ist hier zu finden: http://www.finanztip.de/nebenkostenabrechnung/


    Ich war sehr negativ überrascht über diesen Passus:


    Zitat

    Der Vermieter ist darüber hinaus nicht verpflichtet, Ihnen auf Ihre
    Fragen zur Nebenkostenabrechnung Auskunft zu erteilen (AG Wiesbaden,
    Urteil vom 15.11.2013, Az. 93 C 3906/12).
    Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/nebenkostenabrechnung/#ixzz3PeMlnaHI


    Ich empfinde das ein wenig ungerecht dem Mieter gegenüber. Im Prinzip bleibt dem Mieter dann nur der nervenaufreibende Gang zum Anwalt...


    Ich selbst habe Ende Dez. eine NKA bekommen für 2013 (Juni 2013 umgezogen) und ich empfinde die NKA auch an mehreren Stellen als viel zu hoch, zumal wir nur den halben Monat dort gewohnt haben, aber den ganzen berechnet bekommen. Im Vergleich zur NKA 2012 haben sich diverse Kosten erhöht, ohne dass dies in irgendeiner Art und Weise nachvollziehbar wäre. Ich habe noch im Dezember per E-Mail über meinen Widerspruch informiert und Anfang Januar dann noch das Einschreiben hinterhergejagt (mit Aufforderung zur Belegeinsicht und korrigierten Abrechnung mit genauem Verteilerschlüssel). Es geht um ca. 280 EUR, also schon ordentlich... Wenn ich dann seh, dass eine Mitgliedschaft im Mieterverein heute im Schnitt 100 EUR kostet, und es vllt. "nur" um 100-120 EUR geht, die da zuviel berechnet wurden, ist man als Mieter echt gefordert, abzuwägen, ob das finanzielle Risiko es wert ist oder man es dem Vermieter durchgehen lässt. X/


    Gibt es Handlungsempfehlung von Mitlesern? Was würdet ihr tun? Das Risiko eingehen, dass man die 100 EUR für den Mieterverein zahlt, keine ERfolg hat und die MKA komplett bezahlen muss? Oder dem Vermieter nachgeben in der festen Überzeugung, dass er sich dadurch widerrechtlich an euch bereichert?

  • Was bietet denn der Mieterverein für die 100 Euro und wann? Als alter Rechtsschutzfachmann juckt es mir natürlich in den Fingern! ;)
    Ernsthaft, in erster Linie ist in den 100 Euro eine Beratung abgesichert und ob sie für eine aktuelle Nebenkostenrechnung Eintritt entzieht sich meiner Kenntnis.
    Ich habe deshalb diese ketzerische Frage gestellt, weil der Mieter und ja noch eine separate Rechtsschutzversicherung bewirbt.
    Die "normalen"Rechtsschutzversicherer bieten hier deutlich mehr. Beim Miezerbund sind sie ein wenig abhängig vom örtlichen Mietrrverein und wenn der klein ist, wie zum Beispiel im Emsland und seinen Sitz am äussersten südlichen Ende des Landkreises hat, müssen sie schon mal 80 km fahren. Der ihnen zugewiesene Rechtsanwalt sitzt dann ausserhalb des Landkreises, der Stadt in einer ganz anderen Region. Der Mieter und mit dir am Angebot ist ein guter Wettbewerber, allerdings muss man um einige Besonderheiten und Eigenheiten wissen.

  • Hallo Kreuna,


    danke für deinen Kommentar. Der Mieterverein bietet das Standardrepertoir an, also eben auch die Prüfung der Nebenkostenabrechnung und ggf. Unterstützung in einem Rechtsstreit. Wie zuverlässig er das tut, kann ich natürlich nicht sagen. Mit der Kristallkugel, die dafür notwendig ist, bräuchte ich weder einen Mieterverein, geschweige denn einen Vermieter ;)


    Ich habe tatsächlich auch eine Rechtsschutz, die Mietrecht betreut. Allerdings zahlt man dort für Rechtsstreitfälle immer pauschal 150 EUR. Und bei der geringen Summe lohnt sich das wiederum nicht. Da überlege ich auch schon, ob die Rechtsschutz überhaupt noch Sinn macht... aber gut, das ist eine andere Frage.


    Ich werde mich wohl bei der im 2. Post genannten Adresse registrieren und mich überraschen lassen. Die 30 EUR erscheinen mir ein RIsiko zu sein, das ich gewillt bin, einzugehen.

  • Hallo liebe Community,


    ich habe da eine Frage und brauche einen Rat..


    Ersteinmal die vorgeschichte.


    Ich habe im Juni 2013 eine Wohnung angemietet und diese zum 31.08.2014 gekündigt. Diese Wohnung stand aber während des zeitraums leer, da ich dort nicht gewohnt habe und habe daher keinen Verbrauch gehabt.


    Ich bin im Juni 2013 in dieser Wohnung eingezogen und die Heizstände wurden übernommen, wie diese auf dem Zähler der Heizungen standen. Ende 2014 habe ich eine Betriebskostenabrechnung bekommen und was zurück bekommen, da kein Verbrauch enstanden ist und die ablesezeit war im März 2014 für das Jahr 2013. Ich habe diese Wohnung dann zum 31.08.2014 gekündigt und ordnungsgemäß abgegeben und die Zählerstände wurden übernommen und diese waren genauso wie beim Einzug. Nun habe ich die Betriebskostenabrechnung bekommen und die haben mir eine Schätzung reingedrückt von über 300,00€ und meinten, da ich am ablesetag im März 2015 nicht anwesend gewesen bin, hätten sie das recht dazu und ich sollte froh sein, das sie rückwirkend die beträge nicht erhöhen können, da es ja nur eine Schätzung war und die Daten auf dem Abnahmeprotokoll seinen Gefälscht da die zähle immer auf null gesetzt werden, was aber nicht der fall war. Und des weiteren, wie soll ich am ablesetag da sein, wenn ich die Wohnung schon ende August gekündigt habe??????


    Nun war ich jetzt beim Mieterschutzbund und die haben Ihn angeschrieben und nun auch eine Frist gesetzt wo bei er sich immer noch quer stellt.


    Nun habe ich eine frage: Soll ich jetzt sofort zum Anwalt gehen oder soll ich noch warten??? Den ich habe keine Lust das mir das den Kopf kostet, da ich noch in der Privatinsolvenz bin (wohlverhaltensphase). Weil eigentlich bekomme ich über 100,00€ wieder, da ich keinen Verbrauch hatte und laut meines wissen dürfen die mir nicht einfach einen Verbrauch anrechnen der nie stattgefunden hat, außer die üblichen kosten die man immer tragen muss...


    Ich weiß, es ist ein wenig wirr geschrieben. Bin leider nicht so gut im erzählen. Für einen Tipp würde ich mich freuen...


    LG Wesko

  • Hallo Wesko,


    der Mieterverein hat Ihrem ehemaligen Vermieter sicherlich eine Frist gesetzt? Dann würde ich die erst einmal abwarten. Auch wegen der Anwaltskosten, die anfallen. Nach Ablauf der Frist oder sollte der Mieterverein nichts erreicht haben, könnten Sie immer noch einen Rechtsanwalt einschalten.


    Viel Erfolg!

  • Grundsätzlich:
    Wer eine Wohnung anmietet, verpflichtet sich gem. dem Mietvertrag auch Nebenkosten (Bsp.: Müllabfuhr, Winterdienst, Treppenhausreinigung, Hausbeleuchtung) und Verbrauchskosten (Heizung, Kaltwasser, Warmwasser) zu zahlen.

    1. Nebenkosten

    Bei den Nebenkosten ist es recht einfach: Das sind feste Kosten, die auch nicht weniger werden, wenn die Leistungen von einzelnen Mitbewohnern nicht oder nicht in vollem Umfang (Bsp.: Pflege und Unterhaltung des Kinderspielplatzes) in Anspruch genommen werden. Die Müllgebühr fällt an, auch wenn eine Partei mal keinen Müllsack reinlegt und der Gehsteig muß geräumt werden, auch wenn eine zeitlang mal einer weniger drauf rumgelaufen wird. Man kann es nicht akzeptieren, wenn einzelne sich da entziehen würden. Dann kommt der nächste und stellt fest, dass er oft auf Dienstreisen ist und ein anderer geht sowieso nicht raus und hat auch kaum Müll, ... und der letzte zahlt dann alles alleine? Vertraglich bestehen also klare Verpflichtungen!


    2. Verbrauchskosten
    2.1. Kaltwasser
    Bei Kaltwasser ist es recht einfach. Wer nichts verbraucht, zahlt nichts. Ausnahme: Grundkosten für Unterhaltung/Anmietung der Wasserzähler.
    2.2 Grundsatz bei Heizung und Warmwasser
    Bei Warmwasserkosten und Heizkosten muß man zwischen den verbrauchsabhängigen Kosten und den Grundkosten unterscheiden.
    2.2.1 verbrauchsabhängige Kosten für Heizung und Warmwasser
    Wenn hier nichts verbraucht wurde, zahlt man dafür keine verbrauchsabhängigen Kosten.
    2.2.2 Grundkosten für Heizung und Warmwasser
    Allerdings sind die Grundkosten auch von Mietern zu zahlen, die längere Zeit abwesend sind (z. B. Auslandtätigkeit), denn die Erwärmung der Heizung und des Warmwassers käme auch ihnen im Falle der Anwesenheit/Rückkehr zu gute. Genauso ist es auch mit den Kosten für die Unterhaltung der Heizungsablage. Diese fallen nämlich in jedem Fall an und sind umlagefähig.

    3. Zur Verbrauchseinschätzung

    Wenn jemand bei einer Ablesung der Heizungkostenverteiler/Wärmemengenzähler bzw. der Warmwasseruhren nicht anwensend ist, kann sein Verbrauch geschätzt werden (§ 9a Heizkostenverordnung). Die Schätzung erfolgt meist wie folgt: Als Vergleichsmaßstab für den zu schätzenden Verbrauch sollte vorrangig das Vorjahresergebnis des Nutzers verwendet werden (vgl.: http://www.heizkostenverordnung.de/par9a.php)
    Durch das hier beschriebene Schätzverfahren käme es im Eingangssachverhalt zu einer eklatanten Ungerechtigkeit. Daher würde ich diesen Teil der Abrechnung anfechten und auf Korrektur bestehen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)