Verzugszinsen bei verschleppter Rechnungserstattung der PKV

  • Hallo,


    Problem: PKV (Private Krankenversicherung) zahlt die Arztrechnung nicht, Leistung ist aber weitestgehend unstrittig.
    Frage: Kann und wenn ja, wie hoch, der Versicherte Verzugszinsen einfordern (unter Berücksichtigung §14 VVG)

  • Hallo peboma,


    zu Ihrer Frage:


    Verzug setzt gemäß § 286 BGB Fälligkeit, Mahnung und Verschulden des Versicherers hinsichtlich der Verzögerung der Erstattung voraus. Nach § 280 Abs. 1 und 2 BGB hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer (Fälligkeit, Mahnung und Verschulden vorausgesetzt!) den Verzugsschaden zu ersetzen. Dieser besteht bei Geldleistungen zunächst aus den Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 3 VVG). Der Verzugszinssatz liegt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, dessen Höhe gemäß § 247 Abs. 2 BGB regelmäßig von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird.


    Zum Verzugsschaden gehören auch die Kosten eines Rechtsanwaltes oder die Kosten für einen Versicherungsberater nach § 34e der Gewerbeordnung, jedoch erst nach Verzugseintritt.
    Dies vorausgeschickt, nochmals etwas konkreter: Liegen die Kosten über 2.000,-- €, so würde ich immer den Weg über § 192 Abs. 8 VVG gehen. Dort heißt es: „… Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist…“. Die Abrechnung von Leistungen über diesen Weg geht in der Regel reibungslos vonstatten.


    Bei Behandlungskosten usw. unter 2.000,-- €: Hier würde ich immer eine Frist von drei Wochen zur Prüfung der eingereichten Belege usw. setzen und um alsbaldige Mitteilung bitten, ob noch Nachweise zu erbringen oder Erhebungen notwendig sind. Direkt danach (praktisch: Fristende + 1 Tag) würde ich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen. Dann dürfte in der Regel Verzug eingetreten sein. Nach Ablauf der Nachfrist kann ich nur empfehlen einen Fachanwalt für Versicherungsrecht oder einen Versicherungsberater nach §34e der Gewerbeordnung einzuschalten, damit es nicht zu weiteren Verzögerungen kommt und auch der Verzugsschaden ordnungsgemäß und in voller Höhe geltend gemacht werden kann.


    Die Korrespondenz mit dem Versicherer (bis zum verzugseintritt) würde ich immer parallel per Fax und in Schriftform (Brief) führen. Fernmündliche/telefonische Fristsetzungen müssen bewiesen werden, was in der Regel schwer fallen dürfte.