Kick-Back-Vergütungen

  • Folgender Fall: Bei einer Volksbank wurde vor Jahren ein Baukredit beantragt. Mit Kreditbewilligung wurde ein Darlehnsvertrag der Deutschen Genossenschafts-Hypothekenbank vorgelegt u. vom Kreditnehmer abgeschlossen. In Begleitpapieren (nicht aber im Darlehnsvertrag) wurde die Volksbank als „Vermittler“ bezeichnet. Das Baudarlehn wurde vor mehreren Jahren zurückgezahlt.


    Aufgrund der strengen BGH-Rechtsprechung zu verschwiegenen Kick-Back-Zahlungen bei Kapitalanlagen äußerten Juristen, die klaren BGH-Rechtsgrundsätze würden ohneweiteres auch für Baufinanzierungen gelten. Im übrigen beginne eine Verjährungsfrist ab erstmaliger konkreter Kenntnis des Betroffenen über verdeckte Rückvergütungen. Im vorliegenden Fall entstand beim Kreditnehmer erst Jahre nach Darlehnsrückzahlung aufgrund der veröffentlichten Rechtsprechung der
    begründete Verdacht, daß seitens der Hypothekenbank Provision an die Volksbank gezahlt worden sein müßte, worüber der Kreditnehmer bei Vertragsschluß im Unklaren gelassen wurde. Nachträgliche Auskünfte verweigerten beiden Banken, auch mit dem Vorwand angeblicher Verjährung.

    FRAGE: Welche aktuelle Rechtslage wäre auf den geschilderten Fall anwendbar?