Selbstbeteiligung in der PKV und Steuerzahlung

  • Habe mal google befragt und interpretiere wie folgt:


    Die durch die Nicht-Versicherung verursachten zusätzlichen Kosten - z.B. nicht übernommene Arztrechungen - sind außergewöhnliche Belastungen und können angegeben werden


    Den Selbstbehalt kann und soll man angeben, das Finanzamt wird es nicht akzeptieren, dann Einspruch gegen die Entscheidung des Finanzamts einlegen und auf die Entscheidung des BFH warten ... Viel Erfolg


    https://www.buhl.de/steuernspa…-der-krankenversicherung/

  • Mein Steuerberater hat mir allerdings gesagt, dass man Krankheitskosten erst ab einem Wert von >4% des zu versteuernden Einkommes als außergewöhnlihce Belastung geltend machen kann. Ihr Einkommen müsste nach dieser Logik unter 30.000€ liegen, damit das durchgeht.


    Das kann natürlich sein, dass die BFH Entscheidung die Sache noch ändert...

  • Bei einem normalen Durchschnittsverdiener bringen Krankheitskosten leider selten einen steuerlichen Effekt. Da muss schon eine richtig teure OP dabei sein, dbei der die Kasse nichts oder wenig zahlt, etwa beim Augenlasern, wenn die Kasse es nicht als medizinisch notwendig einstuft.


    Der BFH hat erst kürzlich entschieden, dass diese Vorschrift auch so korrekt ist.


    http://juris.bundesfinanzhof.d…richt=bfh&Art=en&nr=32529

  • In diesem Zusammenhang (wie ich hoffe) hätte ich eine Frage:
    Die Beitragsrückerstattung in der PKV reduziert doch die in der Steuererklärung angegebenen KV-Kosten. Weiß jemand, was diese Kosten überhaupt für einen konkreten (steuerlichen) Effekt haben, sodass ich weiß, wieviel mir letztlich durch die Beitragsrückerstattung an Steuervorteil verlorengeht?

  • Die Debeka hat auf ihrer Website zahllose Beispiele, vielleicht passt ja eines...:


    https://www.debeka.de/produkte…steuerliche_auswirku.html


    Vielleicht noch ganz gut zu wissen:


    Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, sind weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen. Denn die Kosten seien dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig entstanden – er hätte sie sich ja von der Versicherung erstatten lassen können.

    (FG Münster, Urteil v. 17.11.2014 - 5 K 149/14 E; Revision zugelassen).

  • @'Perseus


    Ich weiß ja nicht, ob ich die Frage richtig verstehe, aber eine genaue Zahl kann man ohne genauere Angaben nicht nennen, weil diese von allen anderen persönlichen Daten abhängt. Das heißt, das muss für jeden Steuerfall einzeln ermittelt werden. So hat jeder hat seinen persönlichen Steuersatz, je nachdem wie hoch das zu versteuernde Einkommen ist. Wenn man mit einer Software arbeitet, einmal die Erstattung erfassen und einmal weglassen. Dann die beiden Ergebnisse der Steuererstattung bzw. Steuernachzahlung vergleichen. Es sei denn, man kennt seinen Spitzensteuersatz, dann kann man das einfacher berechnen.