Schutzvermögen

  • Hallo
    wir bewohnen zur Zeit eine Eigentumswohnung und ziehen bald in ein neu gekauftes Haus. Das heisst wir haben dann ein selbstbewohntes Haus und eine Eigentumswohnung, beide jeweils mit laufenden Finanzierungskrediten.
    In die Wohnung wollen meine Eltern einziehen aber müssen für die Bezahlung der Miete Grundsicherung zur toAkung beantragen, weil die Renten nicht ausreichen. Kann es sein, dass in diesem Fall das Sozialamt von uns verlangt, dass wir meine Eltern mietfrei wohnen lassen, obwohl wir noch den Kredit abbezahlen müssen.

  • Sie sollten unbedingt mit dem Sozialamt sprechen, bevor Ihre Eltern die jetzige Wohnung kündigen!!!


    Es kann durchaus sein, dass die ETW, die Sie den eigenen Eltern vermieten wollen, aus der Sicht des Sozialamtes als "unangemessen" - weil viel zu teuer - betrachtet wird. Dann werden Ihre Eltern die Grundsicherung nicht bekommen.


    Grundsicherung ist - wie Hartz-IV - eine Leistung, bei der die Bedürftigkeit des Empfängers geprüft wird.
    Und dabei kommt es unter anderem auch darauf an, ob der Kostenaufwand, den ein Leistungsempfänger betreibt, angemessen ist.


    Vereinfacht ausgedrückt: ich kann nicht erwarten, dass mir die Solidargemeinschaft aller Steuerzahler die Miete für das Super-Penthouse in der Münchner Maximilianstraße bezahlt, wenn eine Dreizimmerwohnung in Neuperlach angemessen ist.


    Verstehen Sie die Situation richtig: Es kommt nicht darauf an, ob SIE der Vermiter sind und ob Sie Schulden auf Ihrer ETW haben oder nicht. Irgendwo müssen Ihre Eltern ja wohnen.


    Aus Sicht des Staates kann es aber nicht sein, dass Ihre Eltern eine Wohnung aufgeben, die sie zurzeit ohne staatliche Hilfe finanzieren können, um in Ihre Wohnung zu ziehen und Ihnen qua Grundsicherung dann den Kapitaldienst für Ihre ETW bezahlen zu können. Das geht eindeutig zu weit.


    Für Sie lautet die Lösung: reduzieren Sie die Miete soweit, dass Ihre Eltern nicht mehr zahlen müssen als bisher. Oder vermieten Sie die Wohnung an einen Fremden und lassen Sie Ihre Eltern in der derzeitigen Wohnung.

  • Danke erstmal für die Infos aber die Lage ist diese. In Bezug auf die Mietobergrenzen der Stadt für Sozialhilfeempfänger gibt es keine Bedenken, die Miete entspricht den Vorgaben. Und ein unbegründeter Wohnungswechsel liegt auch nicht vor, weil der jetzige Vermieter meiner Eltern ihnen wegen Eigenbedarf gekündigt hat. Er möchte die Wohnung für seine Tochter umbauen und sie will dort einziehen.
    Zeitlich passt alles so gut zusammen, dass sich meine Eltern gedacht haben, bevor wir lange Suchen bei diesem begehrten Wohnungsmarkt, ziehen wir lieber bei unserem Sohn ein.
    Unsere bedenken sind nur dahingehend, dass das Sozialamt sagen könnte, es ist doch die Wohnung deines Sohnes und auch nicht selbst genutzt, wieso lässt er dich nicht für günstiger da wohnen oder zahlt die Aufstockung der Rentenleistungen durch Sozialhilfe als Unterhalt. kann die ETW nicht als Altersabsicherung auch unter Schutzvermögen fallen?

  • Hallo @sd84 ,


    nehmen wir die Dinge mal auseinander:


    In Bezug auf die Mietobergrenzen der Stadt für Sozialhilfeempfänger gibt es keine Bedenken, die Miete entspricht den Vorgaben.


    Sehr gut, das ist schonmal die halbe Miete (höhöhö ;) )


    Zitat

    Und ein unbegründeter Wohnungswechsel liegt auch nicht vor, weil der jetzige Vermieter meiner Eltern ihnen wegen Eigenbedarf gekündigt hat. Er möchte die Wohnung für seine Tochter umbauen und sie will dort einziehen.


    Das kann mit Sicherheit auch nicht schaden.


    Zitat

    Zeitlich passt alles so gut zusammen, dass sich meine Eltern gedacht haben, bevor wir lange Suchen bei diesem begehrten Wohnungsmarkt, ziehen wir lieber bei unserem Sohn ein. Unsere bedenken sind nur dahingehend, dass das Sozialamt sagen könnte, es ist doch die Wohnung deines Sohnes und auch nicht selbst genutzt, wieso lässt er dich nicht für günstiger da wohnen oder zahlt die Aufstockung der Rentenleistungen durch Sozialhilfe als Unterhalt.


    Die Bedenken kann ich nachvollziehen, vermute aber, dass sie unbegründet sind, wenn die Miete marktüblich ist. Denn:

    • Woher weiß das Sozialamt denn, dass Sie der Sohn sind? Man muss doch nicht das Verwandschaftsverhältnis zum Vermieter angeben.
    • Das Sozialamt kann eigentlich auch nicht von Ihnen verlangen, dass Sie die Wohnung zu billig vermieten. Nach §21 Abs. 2 EStG ist bei einer Vermietung zu unter zwei Drittel des marktüblichen Preises eine unentgeltliche Überlassung gegeben, so dass sie z.B. die Zinsen nicht mehr (oder nur noch zum Teil) als Werbungskosten ansetzten können. Das würde sie ja doppelt schlechter stellen.
    • In diesem Artikel habe ich folgende Passage gefunden: "Stark eingeschränkt sind Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kindern, wenn die Eltern eine Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhalten. " Das stimmt ja erstmal hoffnungsfroh...
    Zitat

    kann die ETW nicht als Altersabsicherung auch unter Schutzvermögen fallen?


    Ich vermute, dass Sie "ihr" Schutzvermögen meinen, welches vor eventuellen Unterhaltsforderungen des Sozialamtes geschützt ist. Hierzu schreibt der bereits zitierte Artikel:

    "Einkommensmindernd zu berücksichtigen sind bereits begründete finanzielle Verpflichtungen. Stichtag hierfür ist der Erhalt der »Rechtswahrungsanzeige« des Sozialleistungsträgers. Dies ist das Schreiben, mit welchem der Träger der Sozialhilfe das unterhaltsberechtigte Kind darüber in Kenntnis setzt, das gegebenenfalls Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden und mit welchem Auskünfte über die Einkommens- und Vermögenssituation erbitten werden.


    Verbindlichkeiten, die vor dem Erhalt dieses Schreibens begründet werden, sind grundsätzlich einkommensmindernd bei dem unterhaltsverpflichteten Kind zu berücksichtigen - jedenfalls solange »die Kirche im Dorf bleibt«.


    Einkommensmindernd berücksichtigt werden auch Versicherungsprämien und -beiträge für die übliche Absicherung eines Privathaushaltes durch verschiedenste Versicherungen.


    Wichtig ist auch, dass die eigene angemessene Altersvorsorge des in Anspruch genommenen Kindes den Unterhaltsansprüchen vorgeht. Anerkannt ist, dass die reine gesetzliche Rentenversicherung für die Eigenart des
    Absicherung nicht mehr ausreichend ist. Es werden daher weitere private Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge anerkannt."


    All das stimmt ja zunächst einmal relativ positiv. Vermutlich kann es aber nicht schaden, wenn Sie mal einen qualifizierten Beistand um Rat fragen, der Ihnen die Rechtslage sauber aufdröselt...

  • Hier ist eine wesentliche Information erst nachträglich geliefert worden: Den Eltern droht die Obdachlosigkeit, wegen der Kündigung der bisherigen Wohnung. Diese Tatsache muss unbedingt eingeführt werden, da sie ganz wesentlich den Entschluss beeinflusst, in die Wohnung des Sohnes einzuziehen.


    Dies vorausgeschickt noch folgendes:


    1. Es heißt nicht "Schutzvermögen" sondern "Schonvermögen". Rechtsgrundlage dafür ist § 90 SGB XII.


    2. Sie müssen auseinander halten, um wessen Vermögen es geht.
    Zunächst einmal müssen Ihre Eltern deren gesamtes Vermögen verwerten, bevor Ihre Eltern Grundsicherung bekommen.
    Ihre Eltern haben dabei einen Anspruch, dass Ihnen ein kleines Schonvermögen verbleibt.


    3. Wenn Ihre Eltern Grundsicherung beantragen, ist diese subsidiär zu den möglichen Leistungen von
    unterhaltsverpflichteten Kindern, also z.B. von Ihnen, dem Sohn. (Subsidiär bedeutet, dass der Staat erst leistet, wenn
    der Unterhaltsverpflichtete nicht leistungsfähig ist.)


    Es besteht aufgrund § 43 Abs. 3 Satz 2 SGB XII die gesetzliche Vermutung, dass die Unterhaltsverpflichteten (also z.B.
    Sie als Sohn) weniger als 100.000 € jährliches Gesamteinkommen haben. Damit fallen die Unterhaltsansprüche der
    Eltern gegen Sie als Sohn unter den Tisch. Sie sind sozusagen im Rechtssinne nicht leistungsfähig.


    4. Allerdings ist die vorstehend genannte gesetzliche Vermutung widerleglich. D.h. das Sozialamt kann Auskünfte über Ihr
    Einkommen verlangen. Sollten Sie mehr als 100.000 € Einkommen erzielen, müssen Sie damit rechnen, dass Sie Ihren
    Eltern Unterhalt zahlen müssen.


    5. Sollten Sie Unterhalt leisten müssen, kommt es jedoch NUR auf IHR EINKOMMEN an. D.h. Ihr Vermögen bleibt
    unberücksichtigt.


    6. Im Übrigen schreiben steuerliche Vorschriften vor, dass Sie bei einer Wohnraumüberlassung an nahestehende Personen
    mindestens 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen müssen. Tun Sie das nicht, streicht Ihnen das Finanzamt
    die Werbungskosten anteilig, da es sich bei zu billiger Vermietung nicht um eine echte Einkommenserzielung handelt.
    Sie sind daher auch insoweit davor geschützt, zu billig vermieten zu müssen.


    Gleichwohl bleibt ein klärendes Gespräch mit dem zuständigen Sozialamt dringend empfohlen!
    Legen Sie alle Umstände offen und ehrlich dar und hören Sie sich die Sicht des zuständigen Sachbearbeiters an.
    Das ist allemal besser als hinterher eine unangenehme Überraschung zu erleben.

  • hallo zusammen,


    weiss den jemand ob beum berechnen des Nettoeinkommens auch Darlehen berücksichtigt werden (ich darf BAföG zurückzahlen im wert von 3000€ und werde dieses monatlich in Raten abzahlen dürfen).
    Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.


    VG Joe