Sperrfrist bei Eigenkündigung

  • Hallo liebe Mitglieder,


    folgender Fall beschäftigt mich momentan:


    Ich habe mein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt und werde ab dem 1.4. arbeitslos sein. Ich habe dies jedoch nicht getan, weil ich so gerne arbeitslos sein möchte, sondern da ich ab dem 1.10.16 ein neues Arbeitsverhältnis antreten werde. "Leider" wechsle ich zum Wettbewerb, wodurch mein nachvertragliches Wettbewerbsverbot greift, das jedoch zum 30.09.16 endet. Bis dahin darf ich meine Stelle jedoch nicht antreten.


    Nun ist mir nicht ganz klar, ob die Arbeitsagentur eine Sperrfrist aufs ALG1 in meinem Fall verhängen darf oder eher nicht. Ich habe diese Arbeitslosigkeit ja nicht "bewusst" beigeführt, sondern muss mich aufgrund des Wettbewerbsverbots einer befristeten Arbeitslosigkeit aussetzen.


    Ich werde die Tage Unterlagen erhalten in denen ich meinen Sachverhalt erklären soll -> würde eine vergleichbare Begründung ausreichen?


    Wie schätzt Ihr das ein? :)


    Danke und VG

  • Unabhängig von der Frage des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist zunächst zu prüfen, ob Ihr Wettbewerbsverbot überhaupt wirksam ist.


    Wenn es wirksam ist, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber eine sog. "Karenzentschädigung" dafür zahlen, dass Sie nicht zum Wettbewerb wechseln. Damit haben Sie aus Sicht der Arbeitsagentur schon einmal eine gewisse Lebensgrundlage, die einem vollen Anspruch der Zahlung auf Arbeitslosengeld entgegensteht.


    Ist in Ihrem Arbeitsvertrag KEINE Karenzentschädigung vereinbart, ist das Wettbewerbsverbot höchstwahrscheinlich unwirksam. (Vorbehaltlich einer näheren Überprüfung der Formulierung.)


    Wenn das Wettbewerbsverbot unwirksam ist, können Sie die Stelle bei dem neuen Arbeitgeber auch sofort antreten.

  • Das ist mir bewusst und eine entsprechende "Karenzentschädigung" ist vereinbart bzw. muss durch aktuellen Arbeitgeber geleistet werden. Ich konnte allerdings das Verbot bereits von 12 Monaten auf 6 Monate verkürzen, um somit früher bei meinem neuen Arbeitgeber starten zu können.


    Meine Frage orientiert sich am Beitrag


    http://www.finanztip.de/sperrzeit-arbeitslosengeld/


    Mit diesen wichtigen Gründen verhindern Sie eine Sperrzeit:
    Können Sie nachweisen, dass Sie aus einem dieser wichtigen Gründe selbst gekündigt haben, können Sie eine Sperrzeit verhindern:


    Aussicht auf neue Stelle: Wenn Sie eine feste Zusage oder auch nur nachweislich konkrete Aussichten auf eine neue Stelle hatten, haben Sie die Arbeitslosigkeit nicht vorsätzlich herbeigeführt, selbst wenn der Jobwechsel dann nicht geklappt hat. (LSG Hamburg, Urteil vom 01.02.2012, Az. L 2 AL 49/09).


    Rot markierter Bereich trifft ja in meinem Fall zu. Ich habe mein bisheriges Arbeitsverhältnis erst gekündigt, nachdem ich den Arbeitsvertrag bei meinem neuen Arbeitgeber unterschrieben habe.


    P.S.: Das mit der Lebensgrundlage mag sein, wäre allerdings eine erhebliche Verschlechterung zur aktuellen finanziellen Situation.

  • Sie haben das Urteil bzw. den Beitrag hier auf "Finanztip" falsch verstanden.
    Dieser Fall liegt bei Ihnen gerade NICHT vor.


    Mit dem Urteilsfall ist eine Situation entschieden worden, wo jemand eine feste Zusage hatte, seine Arbeit kündigt und dann der Jobwechsel nicht geklappt hat. Dass so jemand schutzwürdig ist, liegt auf der Hand.


    Bei Ihnen ist es anders: Sie wollen sich beruflich verbessern. Die Karenzentschädigung bekommen Sie. Sie müssen daher mit Ihrem neuen Arbeitgeber vereinbaren, dass er Ihnen den Verdienstausfall ersetzt.


    Die Bundesagentur für Arbeit wird eine Leistung ablehnen, denn Sie sind nicht "arbeitslos".
    Lesen Sie die Definition der Arbeitslosigkeit in § 138 Abs. 1 SGB III.
    Bei Ihnen scheitert es an der "Verfügbarkeit". Diese ist definiert in § 138 Abs. 5 SGB III.
    Sie sind für den allgemeinen Arbeitsmarkt "nicht verfügbar", weil Sie sich bereits für einen neuen Arbeitgeber verpflichtet haben.


    Das Arbeitslosengeld dient nicht dazu, Ihren Jobwechsel zu unterstützen, sondern ist eine Versicherungsleistung für Notfälle. Sie sind kein Notfall. Machen Sie sechs Monate Urlaub und erholen Sie sich.

  • Danke für die Ausführungen. Dies ist für mich die erste vernünftig nachvollziehbare Begründung. Ein Anwalt für Sozialrecht konnte mir in dieser Angelegenheit jedenfalls keine eindeutigen Auskünfte geben...