Berechnung Kindesunterhalt

  • Hallo,


    wie wird der Kindesunterhalt eigentlich berechnet bei folgendem Beispiel?


    Frau, 3 Kinder, verheiratet bekommt gemeinsam mit Mann, 2 Kinder, verheiratet, Nachwuchs. Die Vaterschaft wird festgestellt als das (gemeinsame) Kind 1 Jahr alt ist. Er verdient monatlich deutlich mehr als in der DüsseldorferTabelle aufgeführt ist (7.000,-- netto).


    Was wird alles als Einkommen angesehen....z.B. Vermietung/Verpachtung, etc.? Wieviel Kindergeld darf er abziehen? Muss er rückwirkend Unterhalt leisten und wie wird festgelegt wieviel Unterhalt dem Kind tatsächlich in diesem Fall zusteht?


    Für die Mühe/Tipps bedanke ich mich schonmal im Voraus!

  • Antwort der Finanztip Expertin Britta Beate Schön:


    Zitat


    Hallo Freyja,

    • Zitat

      Zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen zählen alle sieben Einkunftsarten nach § 2 EStG. Damit gehören auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zum relevanten Einkommen.

    • Zitat

      Der Unterhalt zahlende Vater darf die Hälfte des ihm zustehenden Kindergelds vom Unterhalt abziehen.

    • Zitat

      Der Unterhalt kann rückwirkend ab Geburt und ohne zeitliche Grenze verlangt werden.

    • Zitat

      Sie können sich an Ihr zuständiges Jugendamt wenden. Das Jugendamt bietet seine Hilfe zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes an. Der Beistand ermittelt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, errechnet die Höhe des Unterhalts und versucht, durch Gespräche mit allen Beteiligten eine Einigung herbeizuführen. Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung kann vom Jugendamt beurkundet werden. Alternativ können Sie natürlich auch zu einem Anwalt gehen.

    Zitat

    Ich hoffe, wir konnten Ihnen weiterhelfen.


    Beste Grüße,


    Britta