Poolwagen: Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung

  • Hallo zusammen!


    Ich habe eine Frage zu der Besteuerung von Dienstwagen – ich habe zu dem Thema schon einiges gelesen, jedoch habe ich das Gefühl dass ich einiges Missverstehe bzw. ich nicht weiß ob es in meinem Fall Anwendung findet.


    Ich habe von meinem Chef einen Poolwagen zur Erledigung meiner dienstlichen Tätigkeiten erhalten und darf mit diesem Fahrzeug auch morgens und abends zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pendeln. Privatfahrten sind in einer Poolwagen-Nutzungserklärung und im Arbeitsvertrag ausdrücklich verboten. Die Fahrten werden alle in einem Fahrtenbuch erfasst.


    Nun meine Frage: Nach meinem Kenntnisstand und nach Aussage meines Chefs muss ich keinen Geldwerten Vorteil für diese Poolwagennutzung zahlen, da keine Privatfahrten stattfinden und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Privatfahrten sind sondern sind der Erwerbssphäre zuzuordnen sind.


    Ist mein Informationsstand richtig?



    Viele Grüße


    Marcel

  • Habe mehrere Quellen gefunden, nach denen die letzte Aussage nicht richtig ist; sondern es sich hier um einen geldwerten Vorteil handelt. Nach meinem Vertsändnis muss der AG hierauf Lohnsteuer erheben und abführen. Dafür habe ich mehrere Varianten der Berechnung gefunden.

  • Vielen Dank für die Antwort.
    Aber da ich doch keine Privatfahrten mit dem Kfz tätige und der Arbeitsweg ja sozusagen kein “Privatvergnügen“ ist, sondern dem Erwerb dient, müsst e doch eigentlich keine Grundlage für eine Besteuerung vorliegen, oder?


    Viele Grüße

  • @Kater.Ka hat Recht. Der Arbeitsweg ist eben schon "Privatvergnügen".


    Es gab schon mal Bestrebungen, die Pendlerpauschale ganz abzuschaffen, weil es jeder selbst in der Hand hat, wie nahe er an seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das ließ sich dann politisch nicht durchsetzen. Und so ist es bei der "Pendlerpauschale" geblieben. Aber gerade deswegen, weil man die 0,30 € pro Entfernungskilometer als Pendlerpauschale geltend machen kann, wird die Benutzung eines Dienstwagens besteuert.


    Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen "Poolwagen" oder einen persönlichen Dienstwagen handelt.
    Ihr Chef sollte mal den Sachverhalt seinem Steuerberater vortragen. Denn der Chef macht sich haftbar für die nicht einbehaltene Steuer! Auch wenn Sie als Arbeitnehmer die Steuer tragen müssen, ist der Arbeitgeber sog. "Haftungsschuldner". Er ist dafür verantwortlich, die Steuern auf Ihre geldwerten Vorteile zutreffend zu berechnen und abzuführen.


    Der geldwerte Vorteil hängt vom Listenpreis des Autos ab und beträgt 0,03 % pro Entfernungskilometer.
    Wenn Sie also 20 km Weg zur Arbeit haben und das Auto - sagen wir - 40.000 € Listenpreis hat, dann ergibt sich folgende Rechnung 40.000 € x 0,03 % x 20 = 240 €.


    Wenn Sie einen Spitzensteuersatz von 33 % haben sollten, ist das immerhin monatlich ein Betrag von 80,00 €, der von Ihnen bzw. durch die fehlerhafte Berechnung Ihres Arbeitgebers hinterzogen wird! Das ist keine Kleinigkeit.
    Steuerhinterziehung ist mit Kriminalstrafe bedroht!


    Sie sollten sich um die Sache kümmern. Wenn erst der Betriebsprüfer vom Finanzamt auf diesen Zusammenhang stößt, ist Ärger vorprogrammiert.


    Im Gegenzug zu der Besteuerung können Sie natürlich die erwähnte Pendlerpauschale ansetzen. Bei 20 km ist das ein Betrag von 6 € pro Tag. Macht bei 20 Arbeitstagen im Monat 120 € aus. Die werden mit den 80 € verrechnet, so dass Ihnen immer noch 40 € pro Monat steuermindernd verblieben. Allerdings verschwinden diese 40 € pro Monat in der Arbeitnehmerpauschale von 1.000 € pro Jahr, so dass sich im Endeffekt keine Steuerersparnis ergibt.


    Alles bezogen auf das Beispiel von 20 km. Ist die Entfernung größer oder kleiner ergeben sich andere Werte.