Raus aus dem Immobiliendarlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung

  • Hallo zusammen -


    im Moment ist das Thema "fehlerhafte Widerrufsbelehrung" ja in aller Munde, bei mir greift das leider nicht. Aber beim googeln zu diesem Thema habe ich etwas anderes gefunden.


    § 502 BGB Vorfälligkeitsentschädigung
    ...
    (2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn
    ...
    2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.


    Und dazu kann ich in meinem Vertrag nun gar nichts finden. Auch erhebt meine Bank alleine für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung eine Gebühr in Höhe von EUR 200.-.


    Deswegen meine Frage: hat jemand mit diesem Thema schon Erfahrung?


    Bei den aktuellen Zinsen wäre es ja schon interessant zu wechseln.


    Vielen Dank an alle Mitglieder!
    Christine

  • Hallo zusammen -


    im Moment ist das Thema "fehlerhafte Widerrufsbelehrung" ja in aller Munde, bei mir greift das leider nicht.


    Wenn Sie nicht widerrufen können, kommen Sie aus dem Vertrag nicht vorzeitig heraus. sondern erst später, s. unten.
    Einzige Möglichkeit ist dann Verkauf der Immobilie.



    Wozu? Zu allen Punkten?


    [...] im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags


    Dazu ist nichts geregelt? Keine Zinsbindungsfrist? Keine Laufzeit? Das fällt mir schwer zu glauben.



    das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers


    Wenn im Vertrag nichts zu den Kündigungsmöglichkeiten steht, heisst das, sie können nach Maßgabe des BGB kündigen: Zehn Jahre und sechs Monate nach voller Auszahlung haben Sie ein reguläres Kundigungsrecht.
    Mit Widerruf hat das m. W. nichts zu tun.


    [...] oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.


    Darüber gibt es Dutzende Urteile, es ist klar vorgeschreiben, wie die VFE zu berechnen ist. Wenn man nicht selbst nachrechnen kann, hilft die Verbraucherzentrale.
    Die VFE wird von der Bank aber nur dann berechnet, wenn die Bank grundsätzlich mit einer Ablösung einverstanden ist, z.B. weil Sie verkaufen wollen. Im Vertrag steht zu den Berechnungsmodalitäöten gewöhnlich nichts.
    Erst wenn die Berechnung erfolgt ist, und diese fehlerhaft im Sinne dieses Gesetzes war, kann die Berechnungsart angegriffen werden. Das ist aber mit einem einfachen Schreiben oder sogar Anruf bei der Bank schneller und reibungsloser möglich. Außerdem teilt die Bank allein schon aus rechtlichen Gründen die Berechnungsart auf Anfrage mit.



    Auch erhebt meine Bank alleine für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung eine Gebühr in Höhe von EUR 200.-.


    Die Gebühr für die Erstellung einer Vorfölligkeitsenstschädigung ist höchstrichterlich nicht geklärt, dazu gab es hier einen, immer noch angepinnten, Thread: Bearbeitungsgebühren für Vorfälligkeitsberechnung - Bank & Kredit - Finanztip-Community. Ich habe diese Gebühr am Ende übrigens nicht zahlen müssen, aber in meinem Fall ging es nicht nur um 200 EUR, sondern erheblich mehr. Diese Gebühr habe ich erfolgreich eingeklagt. Ob das bei 200 EUR auch gelingt, müsste im Einzelfall probiert werden. Gesetzlich geregelt ist da nichts.



    im Moment ist das Thema "fehlerhafte Widerrufsbelehrung" ja in aller Munde, bei mir greift das leider nicht.


    Trotzdem sollten Sie uns ruhig verraten, wie sie aus dem Vertrag herauskommen wollen, wenn Sie nicht widerrufen können und nicht verkaufen wollen.


    Gruß,
    Ta_loco