Leserbeitrag: Nichtantritt einer Teilstrecke bei einem Flugschein mit mehreren Teilstrecken

  • Per Mail haben wir einen interessanten Erfahrungsbericht bekommen. Mit Erlaubnis des Lesers veröffentlichen wir ihn hier:


    Darf die Fluggesellschaft den Fluggast einfach stehenlassen?


    „No show“ – da denkt man zunächst, eine Bühnenveranstaltung wurde abgesagt. Tatsächlich verbirgt sich dahinter eine juristische Konstruktion, die Kunden einer Fluggesellschaft in bestimmten Fällen in eine absurde Situation bringt – mit erheblichen finanziellen Konsequenzen und möglicherweise folgenreichen Verspätungen. Kurz gesagt: Auf einer mehrere Etappen umfassenden Flugreise, bei der man eine Teilstrecke nicht geflogen ist, behalten sich Fluggesellschaften das Recht vor, den Passagier von allen weiteren Teilstrecken, und das heißt vor allem typischerweise auch vom abschließenden Rückflug nach Deutschland auszuschließen. Klingt unglaublich, ist es auch – und mittlerweile steht die Rechtsprechung eher auf Seiten der Kunden, ohne dass sich an der Praxis etwas geändert hätte. Wie kann das alles sein?


    Am besten lässt sich die verbraucherfeindliche Konstruktion an einem Beispiel verdeutlichen. Familie F. hat in einem Reisebüro einen Amerika-Flug gebucht, bestehend aus einem Hin- und Rückflug Frankfurt – New York und, ganz wichtig, einigen weiteren Flügen im Landesinneren, also z. B. New York – Chicago, Chicago – St. Louis und St. Louis – New York, von wo aus dann wieder die Rückreise angetreten werden soll. Das Ticket für insgesamt knapp 2500 Euro ist ein Flugcoupon mit fester Flugscheinreihenfolge. Nun möchte Familie F. einen Tag früher als im Ticket vorgesehen von St. Louis nach New York zurückfliegen, findet ein günstiges Angebot bei einem amerikanischen Anbieter, bucht den Flug und lässt den gebuchten und schon bezahlten Flug von St. Louis ausfallen. Die Familie erwartet gar nicht, dass man für diesen nicht-angetretenen Flug eine Rückzahlung bzw. Teilentschädigung erhält. Die wirklich böse Überraschung erfolgt aber am Flughafen in New York, an dem sich Familie F. rechtzeig für den Rückflug nach Deutschland einfindet. Ihre gebuchten und bezahlten Plätze sind bereits verkauft. Höflich wird man darüber informiert, dass man durch den bloßen Nichtantritt eines Teilabschnitts der Reise zugleich von der Gesamtreise zurückgetreten sei. Diese Rücktrittserklärung werde – und hier fällt nun das Wort – allein durch das Nichterscheinen („no show“) abgegeben.


    Die Konsequenzen sind einschneidend: Die Plätze sind vergeben, d. h. von der Fluggesellschaft erneut, also zum zweiten Mal verkauft, ohne dass die Familie selbst den bezahlten Betrag oder einen angemessenen Teilbeitrag zurückerhielte. Die Maschine ist zudem ausgebucht, so dass man erst am nächsten Tag (oder sogar noch später) zurückfliegen kann. Für die Familie kostet allein dieses neue Rückflugticket 4.600 Euro, weil es sich um einen Linienflug handelt und nur noch teure Tickets angeboten werden. Das Ticket wäre übrigens genauso oder sogar teuer geworden, wenn am selben Tag in der ursprünglich gebuchten Maschine noch Platz gewesen wäre. Ja, es ist nicht unwahrscheinlich, dass man auf denselben Plätzen sitzt, die man in Deutschland bereits vorab reserviert hatte; nur muss man sie noch einmal bezahlen.


    Drei Fragen stellen sich: (1) Hätte das Familie F. wissen können oder müssen, (2) entspricht diese Praxis überhaupt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und (3) ist diese Praxis überhaupt statthaft?


    Vom Reisebüro war Familie F. nicht informiert worden. Das Reisebüro hatte bei der Bestellung der Flugtickets, die AGB „durch Klicken“ im Online-Verkehr für den Kunden bestätigt, sie aber weder ausgedruckt noch die Kunden ausdrücklich auf die „no show“-Klausel hingewiesen.


    Zurück in Deutschland hat sich Familie F. die Klausel gründlich angesehen, aber auch beim wiederholten Lesen nicht annähernd daraus auf die Praxis geschlossen, die sie dann leidvoll erfahren hatte. Hier zwei der einschlägigen Passagen, entnommen den AGB der Lufthansa, weltweit aber vergleichbar anderen Gesellschaften:


    1. Passage aus Abschnitt 3.3.2 der AGB: „Sofern Sie an Ihrer Beförderung Änderungen vornehmen wollen, sind Sie verpflichtet, im Vorfeld mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir weisen besonders darauf hin, dass gewisse Veränderungen keine, andere jedoch Erhöhungen des Flugpreises nach sich ziehen können.“


    Kurzer Kommentar: Da steht zwar etwas von einer „Informationspflicht“, aber nichts davon, dass man nicht mehr befördert wird; höchstens dass der Preis sich ändern kann. Am Rückflug nach Deutschland hatte die Familie keine Änderungen vorgenommen.


    2. Passage aus Abschnitt 3.3.3 der AGB: „Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte: wird die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren. Dabei wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis.“


    Kurzer Kommentar: Auch hier kein Wort davon, dass man bei Nicht-Einhaltung der einzelnen Flug-Teilstrecken nicht mehr befördert wird. Nur von einer „Nachkalkulation“ ist die Rede, die sogar zu einem niedrigeren Preis führen kann.


    Fazit: Familie F. hat also einen Abschlussflug am Ende einer Reise zweimal bezahlen müssen, dieses letzte Ticket für ein Mehrfaches des in Deutschland für das Gesamtticket bezahlten Preises. Sie war darüber nicht vom Reisebüro informiert worden und sieht sich im Nachhinein mit AGB konfrontiert, die man entweder als unverständlich bezeichnen muss oder die gar nicht die Praxis gestatten, die Familie F. erfahren hat.


    Die Absurdität, dass die Mitnahme auf einen bereits bezahlten Flug verweigert wird und die Plätze von der Fluggesellschaft doppelt verkauft werden, hat wohl auch Gerichte veranlasst, bei Streitigkeiten für die Kunden zu entscheiden. So hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eine Klausel für unzulässig erklärt, wonach Kunden die gebuchten Flüge nur in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen durften (AZ: Xa ZR 5/09). Das LG Frankfurt, 24. Zivilkammer (Entscheidungsdatum: 30.08.2007 Aktenzeichen: 2-24 S 39/07, 2/24 S 39/07) urteilt: „Da der Reisevertrag aber aus mehreren Leistungsteilen besteht, muss die Nichtinanspruchnahme eines Leistungsteils nicht zwangsläufig bedeuten, dass von dem gesamten Reisevertrag zurückgetreten werden soll. Für die Annahme eines Erklärungswillens bedarf es daher bei einem Reisevertrag zusätzlicher Anhaltspunkte, dass ein Rücktritt erklärt werden soll, wenn der Reisende nicht am Abflugschalter erscheint. Um auszuschließen, dass nicht eine bloße Verspätung vorliegt, muss der Reiseveranstalter noch eine weitere Zeit zuwarten, um dem Reisenden die Gelegenheit zu geben, sich zu melden und die weitere Fortführung des Vertrages anzukündigen. Da für die Beklagte vorliegend keine weiteren Anhaltspunkte für einen Rücktritt des Klägers vorgelegen haben, stellt das bloße Nichterscheinen des Klägers zum Abflug gerade keine konkludente Kündigungserklärung im Sinne von § 651 i I BGB dar.


    Diese Entscheidungen haben aber an der üblichen Praxis nichts geändert, wie die Familie erfahren musste. Sie war übrigens am Tag des Abfluges nach Deutschland weit früher als die vorgeschriebene Zeit zum Einchecken für einen Transatlantikflug am Schalter der Fluggesellschaft. Die hatte aber die Plätze schon längst verkauft, also erst gar nicht gewartet, ob die Reisenden noch kommen, und ihnen keine Gelegenheit gegeben,
    „sich zu melden und die weitere Fortführung des Vertrages anzukündigen.“


    Die in den Tickets anteilig enthaltenen Steuern für den nicht-angetretenen Flug wird Familie F. ersetzt bekommen, nicht aber den Flugpreis selbst bzw. den gravierenden finanziellen Schaden, der durch den erneuten Kauf der sehr teuren Rückflugtickets entstanden ist. Um genau diese Kosten erstattet zu kriegen, wird sie vor Gericht gehen müssen: mit einer Klage entweder gegen das Reisebüro wg. Verletzung der Informationspflicht oder gegen die Fluggesellschaft wg. unlauterer oder falsch ausgelegter AGB.

  • Nachfrage an den Fragesteller: Fand das alles im Rahmen einer Pauschal(rund-)reise statt oder handelt es sich um Nur-Flugbuchungen?


    Hintergrund meiner Frage: Es werden hier BGH-Entscheidungen vom Fragesteller angegeben, die das (Pauschal-)Reiserecht betreffen. Ansonsten klingt der Sachverhalt nach Nur-Flugbuchungen, für welches Beförderungsrecht zumTragen kommt.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Es handelte sich nur um Flugtickets, keine Pauschalreise. Ich entnehme Ihrer Frage, dass Sie nicht unbedingt von einer Übertragbarkeit der von mir genannten Gerichtsentscheidungen auf "unseren Fall" ausgehen. Dann wäre es für uns wichtig zu wissen, was - aus Ihrer Sicht - dagegenspricht, denn das Grundproblem scheint mir gut vergleichbar. Natürlich wären auch ein ausführlicherer Kommentar interessant bzw. Ratschläge und eine Einschätzung, wie sich für Sie die Angelegenheit darstellt und was man ggf. machen kann.


    danke + Grüße

  • Ob mein Beitrag weiterhilft,vermag ich nicht zu sagen,aber vielleicht bringt er etwas Licht ins Dunkel:


    Vor mehr als 10 Jahren(Ende 2004)habe ich beim Reisebüro Explorer(in Düsseldorf)ein Flugticket für die Route:
    Düsseldorf-Dubai-Johannesburg(mit Emirates)und weiter nach Kapstadt mit Comair(einer südafrkanischen Gesellschaft,die Auftragsflüge durchführt(in diesem Fall war das Flugzeug mit British Airways Bemalung versehen.
    Für den Rücklflug hatte ich mir überlegt,den gebuchten und bezahlten Flug von Kapstadt nach Johannesburg "sausenzulassen" und stattdessen mit einer anderen Gesellschaft nach Johannesburg zu fliegen.
    Als ich im Reisebüro in Kapstadt diesen Flug gebucht habe,war die Mitarbeiterin so "auf Zack",den in Deutschland gebuchten und bezahlten Flug(Kapstadt-Johannesburg)zu stornieren,mich dies unterschreiben zu lassen mit der ausdrücklichen Erklärung,daß es mir unmöglich sei,den ursprünglich gebuchten Flug anzutreten und mir dann erklärt,daß OHNE diese Stornierung(im System von Emirates)ich meine Buchungen ab Johannesburg nach Dubai und weiter nach Düsseldorf verlieren würde!!!


    Ich hege den Verdacht,daß Du als Passagier (Dir verschwiegene) Obliegenheiten(Pflicht zur "Reconfirmation" bis 72 Stunden vor Abflug) verletzt hast.


    Meiner Ansicht nach brauchst Du einen auf Beförungsrecht spezialisierten Anwalt,der eine (substantielle)Kulanzregelung für Dich erstreitet.


    Gutes Gelingen!!

  • Die in den Tickets anteilig enthaltenen Steuern für den nicht-angetretenen Flug wird Familie F. ersetzt bekommen, nicht aber den Flugpreis selbst bzw. den gravierenden finanziellen Schaden, der durch den erneuten Kauf der sehr teuren Rückflugtickets entstanden ist. Um genau diese Kosten erstattet zu kriegen, wird sie vor Gericht gehen müssen: mit einer Klage entweder gegen das Reisebüro wg. Verletzung der Informationspflicht oder gegen die Fluggesellschaft wg. unlauterer oder falsch ausgelegter AGB.


    1.
    Das Reisebüro hat keine Informationspflichten verletzt. Auch die Airline hat keine Informationspflichten verletzt. Beide haben offenbar die AGB der Airline dem Kunden zur Kenntnis gegeben. (Wenn die AGB später nicht rechtskonform ausgelegt werden, ist dies keine Verletzung der Informationspflichten.)
    2.
    Das Reisebüro hat einen Beförderungsverftrag zwischen dem Passagier und der Ariline vermittelt. Nach erfolgreicher Vermittlung bestehen direkte Vertragsbeziehungen zwischen dem Passagier und der Airline: Zwischen Passagier und Airline besteht ein Beförderungsvertrag, ein Unterfall des Werkvertrages. Daraus folgt, der Anspruchsgegner des
    Passagiers ist die Ariline und nicht das Reisebüro.
    3.
    Das vom Fragesteller angegeben Urteil des BGH vom 29.04.2010, Az.: Xa ZR 5/09 ist zutreffend (!), jedoch nicht das vom Fragesteller angegebene Urteil des LG Frankfurt, da dieses ausschließlich Reiserecht betrifft. Hier bewegen wir uns im Beförderungsrecht.
    4.
    Zur Problematik:
    -Hin- und Rückflugtickets sind oft ca. 50 % preiswerter als ein One-Way-Ticket. Dies klingt zwar unlogisch, ist aber oft so in der Tarfistruktur der Airlines so festgelegt. Dies ist ähnlch wie beim Bäcker, wo die Tüte 'Sonntagsbrötchen' mit zehn Stück befüllt billiger sein kann als der Kauf von sieben Einzelbrötchen.
    -In den Tarifbestimmungen bzw. Beförderungsbedingungen ist oft festgelegt, daß der Flugschein bzw. das Flugticket komplett in der Reihenfolge abzufliegen ist, ansonsten hat die Fluggesellschaft das Recht, nachträglich umzutarifieren. Bsp.: Gebucht wird ein Flug Amsterdam - Frankfurt- Rio de Janeiro und zurück. Dieses Ticket ist aufgrund des Tarifsystems der Airline preiswerter als das Ticket Frankfurt - Rio des Janeiro und zurück (mit der kürzeren Flugstrecke). Dies handhaben Airlins oft so, um sich neue Märkte zu erschliessen oder sich dem Preisgefüge eines Landes anzupassen.


    'Der Gläubiger (Passagier) ist grundsätzlich berechtigt, nur einen teilbaren Teil der ihm vertraglich zustehenden
    Gesamtleistung vom Schuldner (Airline) zu fordern, sofern dem nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht.' (Leitsatz aus BGH-Urteil v. 29. April 2010, Az.: Xa ZR 5/09 (http://juris.bundesgerichtshof…t=en&nr=52098&pos=0&anz=1), in welchem ein Verbraucherschutzverein gegen die Klauseln in den AGB der Fluggesellschaften 'Lufthansa' und 'British Airways' geklagt hatte, die besagen, daß ein Flugschein seine Gültigkeit verliere, wenn nicht alle Teilstrecken in der angegebenen Reihenfolge abgeflogen würden).


    Dieses Urteil besagt lediglich, daß das Ticket nicht seine Gültigkeit verlieren darf, wenn es nicht komplett in der Reihenfolge abgeflogen wird. Es beschneidet jedoch nicht das Recht der Airlines, nachträglich in solchen Fällen umzutarifieren!


    Solche Klauseln dienen lediglich dem Schutz der Airline, daß deren Tarifsystem nicht durch sogen. 'Überkreuzbuchungen' unterlaufen werden. Hierzu: 'Hintergrund dieser Regelungen sind die komplexen Tarifstrukturen der Fluggesellschaften, die unter bestimmten Bedingungen besonders günstige Preise ermöglichen. So sind Flüge insbesondere dann relativ günstig, wenn zwischen Hin- und Rückflug mehrere Tage oder ein Wochenende liegen oder ein günstigerer Preis bei Zwischenlandungen vorgesehen wird. Aufgrund dieser Praxis sind sowohl Reisevermittler als auch Kunden dazu übergegangen, so genannte Überkreuzbuchungen durchzuführen, also zwei Hin- und Rückflüge unter Berücksichtigung eines Wochenendes zu buchen, aber nur die jeweiligen Hinflüge in Anspruch zu nehmen und die Rückflüge verfallen zu lassen.' Quelle: 'Legal Tribune# (http://www.lto.de/recht/hinter…trecken-verfallen-lassen/ mit lesenswertem Kommentar zum o. a. BGH-Urteil!)


    Das BGH-Urteil gilt nicht nur für deutsche Airlines, es gilt für alle Airlines, die auf dem deutschen Markt ihre Flüge vermarkten.


    Fazit: Die Beförderung hätte im Sachverhalt nicht verweigert werden dürfen! Ein bewußtes Unterlaufen des Tarifsystems ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die Airline ist nachträglich berechtigt umzutarifieren!


    Die weiteren Fragen, die sich ergeben, sind:
    -welche Rechtsfolgen ergeben sich aus der Nichtbeförderung mit einhergehender Verpätung am Enziel auf dem Rückflug,
    -wie sind die Gewinne der Airline zu verrechnen, die sich aus anderweitigem Verkauf der gebuchten Sitzplätze ergeben und
    -welche Steuern und Gebühren für nicht genutzte Flüge sind dem Passagier zu erstatten.


    Diese weiteren Fragen können von mir z. Z. nicht beantwortete werden, da mir wesentliche Informationen fehlen:
    -mit welcher Airline sollte welcher (Teil-)Flug durchgeführt werden?


    5.

    Ob mein Beitrag weiterhilft,vermag ich nicht zu sagen,aber vielleicht bringt er etwas Licht ins Dunkel: Vor mehr als 10 Jahren(Ende 2004)habe ich beim


    Auf den von 'IanAnderson2' geschilderten Fall möchte ich hier nicht näher eingehen, da er bereits zehn jahre zurückliegt und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verjährt ist.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Das Thema der no shows ist schon lange bekannt.


    Es dürfte auch rechtlich zulässig sein. Die Fluggesellschaften wollen sich davor schützen, dass sie von ihren Kunden durch ihr eigenes Tarifwerk "ausgespielt" werden. Vor vielen Jahren gab es Angebote, bei denen der Hin- und Rückflug deutlich günstiger war, als "one way". Das setzte aber voraus, dass zwischen Hin- und Rückflug eine gewisse Mindestzeit von ein paar Tage lag. Wer clever plante und mehrere Male das gleiche Ziel anflog (z.B. München - Berlin) kaufte im Vorhinein zwei Tickets und flog am selben Tag die beiden "Hinflüge" ab und meinetwegen drei Wochen später an einem Tag die beiden "Rückflüge". Dadurch konnte man als Geschäftsreisender superbillig an einem Tag hin- und herfliegen.


    Irgendwann hat die Lufthansa wohl gemerkt, dass sie sich mit dieser Politik selbst ins Knie schießt und hat die "feste Flugscheinreihenfolge" eingeführt. Heute ist es nach meiner Erfahrung so, dass die meisten Airlines sowieso stets Einzelflüge anbieten. Der Preisvorteil eines kombinierten Hin- und Rückfluges existiert gar nicht mehr. Wobei Fliegen heutzutage ohnehin extrem billig geworden ist, wenn man das mit den Tarifen von vor 15 oder 20 Jahren vergleicht.


    Bezüglich der AGB würde ich mir an Ihrer Stelle nicht allzu große Hoffnung machen. Sie sind klar und eindeutig.
    Sie haben die Informationspflicht verletzt. Damit sind Sie der Airline gegenüber schon einmal grundsätzlich schadensersatzpflichtig (§ 280 BGB).


    Wenn Sie vortragen, Sie seien nicht befördert worden, ist das nicht zutreffend. Sie sind halt nur auf dem Flug, von dem Sie konkludent zurückgetreten sind, nicht mehr mitgekommen, weil die Plätze inzwischen anderweitig verkauft wurden. Dazu war die Airline berechtigt und das ist auch in Ihrem Sinne, um den Schaden zu verringern.


    Dass Sie dann deutlich mehr für den Rückflug bezahlt haben, liegt an dem anderen Tarif, den Sie dann buchen mussten.
    Auf diese Rechtsfolge wird in den AGB hingewiesen.


    Zu ermitteln wäre, ob Ihnen der gezahlte Preis für das Rückflugticket angerechnet wurde. Wäre das der Fall wäre die Sache meines Erachtens in Ordnung. Nur wenn die Airline die Tickets tatsächlich "zweimal" verkauft hätte, wäre dies eine ungerechtfertigte Bereicherung auf Seiten der Fluggesellschaft. Dann hätten Sie ein Recht, den ursprünglich gezahlten Preis anteilig für den Rückflug zurückzufordern.


    Wenn sich der Mehrpreis jedoch "nur" durch die Umbuchung auf einen höherwertigen Tarif ergibt, fürchte ich, dass Sie vor Gericht scheitern werden.


    Es ist nun einmal so, dass es Tarifklassen "ohne Ende" selbst in der Economy-Klasse gibt.
    Und die Preisunterschiede sind erheblich. Die Preise richten sich halt nach Vorausbuchungsfrist, Umbuchungsmöglichkeit, festgelegte Reihenfolge usw. Da kann man als wenig flugerfahrener Mensch leicht den Überblick verlieren.


    Da Sie die Reise offensichtlich über ein Reisebüro gebucht haben, können Sie versuchen, eventuell dem Reisebüro eine Pflichtverletzung in Bereich der Aufklärungspflichtverletzung nachweisen. Wenn Sie beweisen könnten, dass das Reisebüro hätte erkennen müssen, dass Sie in diesem Bereich sehr unerfahren sind, könnte man möglicherweise auf eine gesteigerte Aufklärungspflicht erkennen. Bei einer Aufklärungspflichtverletzung könnte das Reisebüro für Ihre Mehrkosten haftbar sein.


    Aber viel Hoffnungen will ich Ihnen da nicht machen. Denn eigentlich wird heute bei jeder Buchung auf die Einschränkungen des gewählten Tarifs deutlich hingewiesen.


    Ich habe selbst gerade gestern einen spottbilligen Flug innerhalb Europas direkt - ohne Reisebüro - online bei der ausländischen Airline gebucht. Es wurde mir überdeutlich angezeigt, dass ich das Ticket grad wegschmeißen kann, wenn ich den Flug nicht in der Reihenfolge wie gebucht antrete. Keine Umbuchung, keine Erstattung bei Stornierung, keine abweichende Reihenfolge - alles ausgeschlossen.


    Entweder ich fliege so wie gebucht oder das Ticket verfällt völlig ersatzlos.
    So isses halt... - Das ist der Preis für ein Fliegen auf dem Kostenlevel einer Fernbusfahrkarte.

  • Natürlich sind 11+ Jahre seit Ende 2004 eine lange Zeit.Ob sich aber seitdem die Grundobliegenheiten des Passagiers bezüglich der "Reconfirmation" des Rückfluges bis 72 Stunden vor Abflug geändert haben,vermag ich nicht zu sagen.


    Meine Schilderung verfolgt(e)nur den Zweck aufzuzeigen,daß mich damals die aufmerksame Mitarbeiterin des Reisebüros davor bewahrt hat,ein ähnliches "Schicksal" wie hier geschildert zu erleiden,weil sie dafür gesorgt hat,meinen ursprünglich(!!) gebuchten Teilflug von Kapstadt nach Johannesburg mittels eines zu unterschreibenden Formblatts durch Fax im Buchungssystem von Emirates zu stornieren.



    Den von MUC erwähnten §280 hatte ich sinngemäß auch "im Sinn":Verletzung der Informationspflicht--hier konkret: "Vergessen" der Reconfirmation---und in der Folge "Rausschmiß"aus dem Buchungssystem sowie "Recalculation".


    Ich bin knapp 25 Jahre lang recht häufig "interkontinental" unterwegs gewesen und einer der besten Tips des Reisebüros,bei welchem ich mein erstes Ticket(mit PanAm in die USA..)erworben habe, lautete:Rückflug IMMER durch Anruf etc rechtzeitig bestätigen.


  • Den von MUC erwähnten §280 hatte ich sinngemäß auch "im Sinn":Verletzung der Informationspflicht--hier konkret: "Vergessen" der Reconfirmation---und in der Folge "Rausschmiß"aus dem Buchungssystem sowie "Recalculation".
    Ich bin knapp 25 Jahre lang recht häufig "interkontinental" unterwegs gewesen und einer der besten Tips des Reisebüros,bei welchem ich mein erstes Ticket(mit PanAm in die USA..)erworben habe, lautete:Rückflug IMMER durch Anruf etc rechtzeitig bestätigen.


    Die 'Flug-reconfirmation' oder 'Flug-Rückbestätigung' ist bei den allermeisten Airlines heutzutage nicht mehr erforderlich.
    Der Ausgangssachverhalt gibt im übrigen nichts dazu her, daß evtl. gegen diese Rückbestätigungspflicht -sollte sie denn bei dieser Airline noch vorhanden sein- vom Passagier verstossen wurde.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Vorab schon einmal herzlichen Dank für die zahlreichen Tipps und Kommentare! Das ist mindestens so professionell wie das was wir bisher von der Rechtsberatung erfahren haben. Hier noch einige Antworten auf Fragen und Aufklärung von Unklarheiten oder missverständlichen Äußerungen meinerseits. Wir würden uns sehr freuen, wenn Forum-Teilnehmer uns daraufhin noch einige weitere Hilfestellungen zukommen lassen.


    1.
    Thema AGB: Wie schon gestern gesagt, wir haben im Reisebüro keine Reise, sondern nur Flugtickets gebucht. Bei dieser Buchung haben wir zu keinem Zeitpunkt die AGB erhalten und sind auch mit keinem Wort darüber informiert worden. Dass ich im Forum darüber berichtet und sie zitiert habe, erklärt sich aus der nachträglichen Beschaffung – nach der Rückkehr nach Deutschland (finden sich im Internet-Auftritt der Lufthansa). Das Reisebüro muss wohl aber, um für uns Tickets zu buchen, die AGB standardmäßig durch „Anklicken“ akzeptieren. Bleibt also weiterhin die Frage, ob hier ein nicht ein schweres Versäumnis des Reisebüros vorliegt, insoweit es mit keinem Wort den Kunden über die „no show“-Klausel und ihre Konsequenzen in Kenntnis gesetzt hat. Und ist dann nicht – zumindest in diesem Punkt – Anspruchsgegner das Reisebüro, statt der Airline?


    2.
    Sehr informativ fand ich die ausführliche Darstellung der (in bestimmten Fällen (nachvollziehbaren) „no show“-Regel, um gezielte Tarifunterwanderungen zu verhindern. Auch wenn „das Recht“ nicht Einzelfälle und Motive bewertet, sondern Normen aufstellt, ist dennoch festzuhalten, dass im konkreten Fall keine Tarife unterlaufen wurden (unterlaufen werden konnten), weil überhaupt nur eine kleine, im Gesamtpaket völlig unbedeutende Strecke „privat“ geflogen wurde (sonst hätten wir das schon aus Kostengründen gar nicht gemacht). Vor allem hat uns dieser „Extratour“ genau aber wieder zu dem Flughafen gebracht, von dem aus dann der „große Rückflug“ über den Teichangetreten werden sollte.


    3.
    Schlesinger schreibt:„Fazit: Die Beförderung hätte im Sachverhalt nicht verweigert werden dürfen! Ein bewußtes Unterlaufen des Tarifsystems ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die Airline ist nachträglich berechtigt umzutarifieren.“


    Das haben wir genau so auch den AGB entnommen (und wäre auch ein Stück nachvollziehbar, soweit man Abweichungen von der Regel als Kostenproblem betrachtet). Aber: es wurde halt nicht „umtarifiert“, sondern wir wurden einfach stehengelassen.


    4.
    Koryphäe schreibt:„Bezüglich der AGB würde ich mir an Ihrer Stelle nicht allzu große Hoffnung machen. Sie sind klar und eindeutig. Sie haben die Informationspflicht verletzt. Damit sind Sie der Airline gegenüber schon einmal grundsätzlich schadensersatzpflichtig (§ 280 BGB).“


    Wir haben die „Informationspflicht verletzt“, weil das Reisebüro uns diese nicht zur Kenntnis gebracht hat. Davon abgesehen, stellt sich doch die Frage, welche Schadensersatzansprüche eine „Verletzung der Informationspflicht“ nach sich ziehen – tatsächlich die Verweigerung der Mitnahme auf einen bereits bezahlten Flug (weil die Plätze bereits erneut verkauft waren)?


    5.
    Koryphäe schreibt weiter:„Wenn Sie vortragen, Sie seien nicht befördert worden, ist das nicht zutreffend. Sie sind halt nur auf dem Flug, von dem Sie konkludent zurückgetreten sind, nicht mehr mitgekommen, weil die Plätze inzwischen anderweitig verkauft wurden. Dazu war die Airline berechtigt und das ist auch in Ihrem Sinne, um den Schaden zu verringern. Dass Sie dann deutlich mehr für den Rückflug bezahlt haben, liegt an dem anderen Tarif, den Sie dann buchen mussten.Auf diese Rechtsfolge wird in den AGB hingewiesen. Zu ermitteln wäre, ob Ihnen der gezahlte Preis für das Rückflugticket angerechnet wurde. Wäre das der Fall wäre die Sache meines Erachtens in Ordnung. Nur wenn die Airline die Tickets tatsächlich "zweimal" verkauft hätte, wäre dies eine ungerechtfertigte Bereicherung auf Seiten der Fluggesellschaft. Dann hätten Sie ein Recht, den ursprünglich gezahlten Preis anteilig für den Rückflug zurückzufordern.“


    Hier wäre für uns wichtig zu wissen, warum Ihrer Meinung nach die Airline berechtigt war, die Plätze inzwischen anderweitig zu verkaufen und welchen .Schaden sie damit verringerte. Denn das Geld für den Rückflug hatte sie doch schon längst erhalten und hätte sie uns mitnehmen können/müssen. Naiv gesprochen: wären die Plätze unbesetzt geblieben, weil wir aus Sicht der Airline durch das „no show“ beim vorletzten Flug den Rücktritt vom Gesamtpaket, also auch vom letzten Flug erklärt haben, hätte die Airline dennoch unser Geld für die Plätze gehabt. Wenn nun aber diese Plätze besetzt waren, hat dann die Airline nicht tatsächlich die Plätze „zweimal verkauft“? Und – da dies 2, 3 Tage vor dem tatsächlichem Flugdatum geschehen sein muss – dürfte die Airline für diese Plätze auch einen sehr hohen Preis erzielt haben (ähnlich hoch, wie wir ihn dann für die neu gebuchten Tickets bezahlen mussten).


    6.
    Übrigens konnten wir nicht mit derselben Airline zurückfliegen, weil deren nächsten Flüge an den beiden Folgetagen auch besetzt waren. Wir haben eine andere Gesellschaft genommen, die aber ein Code-Sharing mit der Airline hatte, was uns auch am Schalter der Airline in Amerika empfohlen wurde, zumal die enorm hohen Ticketpreise in beiden Fällen nahezu identisch waren.


    7.
    Noch eine letzte Anmerkung zur Frage, ob wir auf dem „Kostenlevel einer Fernbusfahrkarte“ geflogen sind. Das Gesamtticket war mit etwa 3.000 € nicht ganz billig; vor allem war der Preis des Gesamttickets – gegenüber einer Einzelbuchung von (a) Hin-/Rückflug nach Amerika und (b) der 3 Flüge im Land selbst, von denen wir dann einen ausfallen ließen – nur unwesentlich teurer, fast identisch war. Also auch hier: kein geschicktes Unterlaufen von Tarifoptionen.

  • 1. Zu der Nichbekanntgabe der AGB
    Der Fragesteller sagt aus, ihm seinen die AGB nicht bekannt gegeben worden. Dazu:


    Gemäß Paragraph 305 Abs. 2 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.


    Im vorliegenden Sachverhalt sind die AGB und Tarifbestimmungen der Airline in der Tat nicht in das Vertragsverhältnis eingeflossen, da sie vor Buchung nicht dem Passagier bekannt gegeben wurden.


    Selbst wenn dieses ein Versäumnis des Reisebüros ist, so muß sich diese Nichtbekanntgabe der AGB und der Tarifbestimmungen die Airline als Fehlverhalten ihres Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.


    Daraus folgt, daß die Bestimmungen der Airline-AGB über die Abfliegbarkeit des Tickets in der Reihenfolge ohne Unterbrechungen nicht wirksam in den Vertrag aufgenommen wurde.


    Dies hat zur Folge, daß
    -weiterhin ein Beförderungsanspruch (trotz Flugunterbrechung) des Passagiers bestand und
    -nicht nachträglich umtarifiert werden darf..


    2. Schadenersatzansprüche des Passagiers wegen der Nichtbeförderung mit einhergehender Verspätung am Endziel
    Wie bereits in meiner ersten Antwort zu diesem Thema dargestellt, hatte die Ariline weiterhin eine Beförderungspflicht.
    Dieser ist sie nicht nachgekommen.


    Gemäß dem Luftfahrt-Bundesamt ist eine 'Nichtbeförderung' im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004
    'die Weigerung des Luftfahrtunternehmens einen Fluggast zu befördern, obwohl dieser sich gemäß den vertraglichen Bedingungen rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hat und keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind.'


    Gem. Sachverhalt fand sich der Passagier rechtzeitig zum Check-In ein und wurde nicht mitgenommen.


    Wenn die Lufthansa auf dem Rückflug auch ausführendes Luftfahrtunternehmen war, dann -und nur dann (!)- hat der Passagier aufgrund der Nichtbeförderung mit vespäteter Ankunft am Endziel folgende Fluggastrechte:


    2.1 Unterstützungsleistungen
    Bei Nichtbeförderung hat der Passagier einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen, und zwar wahlweise auf:


    -Erstattung des Ticketpreises
    -frühestmöglicher kostenloser Rückflug zum Abflugort
    -frühestmögliche Beförderung zum Zielort
    -Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind)
    Dies ergibt sich aus Art. 8 der VO (EG) 261/2004, der sogen. Europ. Fluggastrechteverordnung' der auch der Flug von Amerika nach Deutschland mit Lufthansa unterliegt.
    Die vorstehend angeführten Alternativen der Unterstützungsleistungen beziehen sich auf die Wahl des Fluggastes.
    Kommt die Airline dem nicht nach, muß sie hierfür Schadenersatz leisten; hier Erwerb der neuen Tickets durch den Passagier.


    2.2 Ausgleichzahlung
    Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft pro Passagier eine pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung (Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004) zu zahlen:
    250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km und einer Verspätung um mehr als zwei Stunden
    400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km und einer Verspätung um mehr als drei Stunden
    600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km und einer Verspätung um mehr als vier Stunden


    Hinweis an der Fragesteller: Sollte Lufthansa auf dem Rückflug von Amerika nach Deutschland nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen gewesen sein, dann bitte hier nochmal nachfragen, denn dann kämen ggf. die Bestimmungen der 'Europ. Fluggastrechteverordnung' nicht zum Zuge.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Flieger2:
    Zunächst einmal: mein Satz mit "Kostenlevel einer Fernbusfahrkarte" bezog sich nicht auf Ihre Flugreise nach Amerika sondern auf den von mir gestern gebuchten Flug innerhalb Europas. Das nur zur Klarstellung.


    Hinsichtlich der Einbeziehung der AGB vertrete ich eine andere Auffassung als Schlesinger.


    Sie müssten in Ihrem Fall detailliert vortragen, wie Sie zu der Auffassung kommen, dass Sie diese Bestimmungen nicht einbezogen haben wollen. Es stellt sich sofort die Frage, zu welchen Bedingungen Sie denn nach Ihrer Meinung geflogen sind.


    Vorliegend geht es doch darum, dass die Tarifbeschreibung ein substanzielles Merkmal der Beförderungsleistung ist. Sie haben ja nicht irgendeinen, jederzeit abfliegbaren Flug gebucht, sondern genau diesen zu einem festen Termin und in einer festgelegten Buchungsklasse mit einer genau vorgegebenen Flugstrecke. Ob Sie das argumentativ wegbringen, halte ich für sehr zweifelhaft. Aber versuchen können Sie es. Ich bin kein Experte im Beförderungsrecht.


    Zum Thema der Einbeziehung von AGB reicht übrigens im Reisebüro bereits ein Aushang aus, der sinngemäß wie folgt lauten kann: "Wir vermitteln Flugtickets zu den Beförderungsbedingungen der von uns vertretenen Fluggesellschaften. Die Beförderungsbedingungen halten wir für Sie auf Anfrage bereit."


    Verstehen Sie bitte, dass es nicht darauf ankommt, dass Sie vor Vertragsschluss die AGB vorgelesen bekommen oder dass Ihnen jemand die AGB aushändigt oder ähnliches. Es reicht völlig aus, dass Ihnen bei Vertragsschluss bewusst ist, dass die Airline bestimmte AGB (=Tarifbestimmungen) verwendet.


    Und das muss Ihnen bewusst sein, denn es war Ihnen zumindest klar, dass Sie keinen Anspruch haben in der "first class" befördert zu werden. Insoweit glaube ich, dass der von mir sehr geschätzte @Schlesinger falsch liegt, wenn er feststellt, die AGB seien nicht einbezogen.


    Ich glaube, dass Sie da keine Chance haben, mit dieser Begründung durchzudringen.


    Wegen Ihrer Frage nach den no-show-Plätzen: Für die Fluggesellschaften ist es stets der größte Schaden, wenn ein Flugsessel unbesetzt bleibt. Deshalb kalkulieren die auch entsprechend ihren Erfahrungswerten "no shows" ein und überbuchen regelmäßig die Flüge. Mir ist es schon ein paar Mal passiert, dass ich ein upgrade bekam, weil die Maschine in der economy überbucht war und in der business noch Kapazitäten vorhanden waren.


    Weil das so ist, setzen sie natürlich alles daran, die Plätze möglichst aufzufüllen. Dies ist im Übrigen auch im Interesse der Fluggäste. Es gibt ja auch "no shows", die ein Fluggast nicht zu vertreten hat (z.B. Verkehrsunfall, Krankheit, Zugverspätung u.ä.). Wäre es so, wie Sie sagen, würde der Fluggast, der nicht pünktlich erscheint, seinen Beförderungsanspruch verlieren. Das soll aber grundsätzlich nicht sein. Ausnahme hiervon sind wieder die von mir schon erwähnten Super-Billig-Tarife, die nicht umbuchbar sind. Da trägt halt der Fluggast selbst das Risiko, dass sein Ticket ersatzlos verfällt.


    Ich kann nicht beurteilen, welche Teile des von Ihnen bezahlten Tarifs angerechnet wurden. Aber im Prinzip müsste Ihnen wenigstens ein gewisser Teil angerechnet worden sein. Trotzdem kann es durch den Preisunterschied zu den von Ihnen beschriebenen Zusatzkosten kommen.


    Lassen Sie sich von einem Anwalt, der im Beförderungsrecht spezialisiert ist, beraten.
    Meine Vermutung lautet: Sie werden wenig Chancen gegen die Fluggesellschaft haben.
    Buchen Sie den Mehrpreis auf das Konto "Lebenserfahrung".


    Sorry, dass ich Ihnen da nicht mehr Hoffnung machen kann.



    P.S.: Mein Nickname hier ist übrigens @muc, weil ich in München dahoam bin.
    "Koryphäe" ist der Rang hier im Forum.
    Den bekommt man automatisch zugeteilt je nach Intensität und Qualität der Beiträge.


  • Die Beiträge von 'muc' beurteile ich ebenfalls immer als sehr gut! Allerdings liegen hier ausnahmsweise 'muc' seine und meine Einschätzung auseinander.


    Was die Wirksamkeit oder Nichtwirksamkeit der Einbeziehung der Airline-AGB in den Luftbeförderungsvertrag angeht, habe ich mich hier auf folgende Angabe von 'Flieger2' gestützt:


    Thema AGB: ... Bei dieser Buchung haben wir zu keinem Zeitpunkt die AGB erhalten ...


    Diese Aussage von 'Flieger2' habe ich als gegeben angenommen und daher nicht hinterfragt. Dadurch bin ich zu den Schlüssen in meiner Antwort vom 25.02.2016, 12.18 h (Leserbeitrag: Nichtantritt einer Teilstrecke bei einem Flugschein mit mehreren Teilstrecken - Reise & Urlaub - Finanztip-Community) gekommen.


    § 305 Abs. 2 BGB lautet: 'Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags,
    wenn der Verwender bei Vertragsschluss
    1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
    2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt
    Kenntnis zu nehmen
    und
    und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
    '


    'Der Gesetzgeber verlangt, dass der Verwender den Kunden ,,ausdrücklich`` auf die AGB hinweist. Der Hinweis kann mündlich ebenso wie schriftlich erfolgen. Freilich ergeben sich bei mündlichen Hinweisen Beweisschwierigkeiten, da der Verwender beweispflichtig ist.


    Der Gesetzgeber hat bei der Hinweispflicht den Fall im Auge, in dem die AGB nicht im Vertragstext selbst enthalten sind, sondern ,,einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages`` bilden, so dass der ausdrückliche Hinweis bei Formularverträgen naturgemäß entbehrlich ist.


    Um den Anforderungen eines ausdrücklichen Hinweises zu genügen, darf der Hinweis nicht an einer unauffälliger Stelle versteckt sein, sondern er muss einem Kunden von durchschnittlicher Aufmerksamkeit jederzeit erkennbar sein. Zum Beispiel werden die auf der Rückseite eines Vertragsformulars abgedruckten AGB-Klauseln nur dann Vertragsinhalt, wenn auf der Vorderseite ein entsprechender, deutlich erkennbarer Hinweis gemacht wird.


    Der ausdrückliche Hinweis kann auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses ersetzt werden, allerdings nur, falls ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist. Der Hinweis mittels eines Aushanges am Ort des Vertragsschlusses ist daher die Ausnahme und nicht die Regel.


    Die AGB nur nur Vertragsbestandteil, wenn der Kunde mit ihrer Geltung einverstanden ist. Der Kunde braucht sein Einverständnis weder schriftlich noch ausdrücklich zu erklären. Es genügt, wenn das Verhalten des Kunden den Umständen nach als Einverständnis zu werten ist.' Quelle: http://www.brennecke.pro/3063/Wirksame-Einbeziehung-von-AGB


    'Der Hinweis auf die AGB/Beförderungsbedingungen muss spätestens bei Vertragsschluss erfolgen. Dementsprechend ist der erstmalige Verweis auf AGB in Lieferscheinen, Quittungen oder auch in Flugtickets verspätet, weil sie erst nach Vertragsschluss erfolgen. Ist ein Hinweis wegen der Art des Geschäftes nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, genügt ausnahmsweise auch ein deutlich sichtbarer Aushang, § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB.' Quelle:
    http://www.meub.de/Inhalte/ziv…/schr_at/16_AGB/305ff.pdf


    Hier sollte der Fragesteller ('Flieger2') in der Tat nochmal überprüfen, ob und was ggf. genau der Fall war und notfalls hier nochmals nachberichten, damit 'muc' oder ich hier konkret Stellung zu nehmen können, ob die AGB wirksam in den Beförderungsvertrag aufgenommen wurden oder nicht.


    Etwas abschweifend vom Thema zur Nichtwirksamkeit der Airline AGB, wenn diese in einer dem Kunden unverständlichen Sprache erfolgen:
    Dazu habe ich ein Urteil des Amtsgericht Köln, Urteil vom 24.09.2012 - 114 C 22/12 'rausgekramt': Zunächst ein Kommentar zum Urteil: 'Englischsprachige Tarifbedingungen werden dann nicht in einem Luftbeförderungsvertrag einbezogen, wenn die Verhandlungs- und Vertragssprache deutsch ist. Denn eine Einbeziehung setzt nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraus, dass die Bedingungen für Durchschnittskunden verständlich sind.
    Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor. In dem zugrunde liegenden Fall begehrte ein Flugreisender von einer Fluggesellschaft die Rückzahlung des Flugpreises, da er den Luftbeförderungsvertrag wirksam gekündigt hatte. Diese weigerte sich jedoch mit dem Hinweis darauf, dass ihr gemäß § 649 Satz 2 BGB trotz der Kündigung ein Anspruch auf die Vergütung zustehe. Der Flugreisende warf wiederum ein, dass ein Anspruch ihm gegenüber gemäß § 649 Satz 2 Halbsatz 2 BGB nicht bestehe, da er der Fluggesellschaft einen Ersatzreisenden angeboten habe. Nach Ansicht der Fluggesellschaft sei jedoch diese Vorschrift nach den englischsprachigen Tarifbedingungen nicht anwendbar gewesen. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Flugreisenden.' Quelle und gesamter Kommentar: http://www.kostenlose-urteile.…-einbezogen.news18407.htm
    Und hier das Urteil des AG Köln nochmal im Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/…2_12_Urteil_20120924.html

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • @Flieger2
    1. Nochmal zur Klarstellung
    Sollten die AGB tatsächlich nicht bekannt gegeben worden sein und Lufthansa tatsächlich 'ausführendes Luftfahrtunternehmen' auf der Rückflugstrecke Amerika-Detuschland gewesen sein, trifft meine Antwort Leserbeitrag: Nichtantritt einer Teilstrecke bei einem Flugschein mit mehreren Teilstrecken - Reise & Urlaub - Finanztip-Community zu.


    Sollte es sich allerdings beim Rückflug Amerika-Detuschland um eine Codeshare-Flug gehandelt haben, bei dem eine amerikanische Airline die letzte Rückflugetappe durchgeführt hat, dann wäre Lufthansa kein 'ausführendes Luftfahrtunternehmen' im Sinne des Art. 2 Buchst. b) der VO (EG) 261/2004. Dies hätte zur Folge, daß die 'Europ. Fluggastrechteverordnung' nicht zum Zuge käme und wir auf nationales Beförderungs- und Schadenersatzrecht zurückgreifen müßten.
    Ein Codesahre-Flug zeichnet sich dadruch aus, daß man daß Ticket auf eine Fluggesellschaft bucht, tatsächlich der Flug aber von Anfang an durch eine andere Fluggesellschaft durchgeführt werden soll. Hier steht dann im Flugticket oft: 'wird durchgeführt von...' oder 'operated by...'.

    2. Zur Rechtsdurchsetzung

    Schreiben Sie zunächst die Airline an, schildern Sie dabei den Sachverhalt und geben Ihre Forderung an. Setzen Sie eine eindeutige Frist! Bei inländischen Fluggesellschaften dürften zwei bis drei Wochen ausreichend sein, bei ausländischen Fluggesellschaften sollten drei bis vier Wochen ausreichend sein. Aus Gründen der Nachweisbarkeit empfiehlt es sich, das Schreiben per Einschreiben zu versenden. - Vermeiden Sie teure kostenpflichtige Hotline-Telefongespräche.


    Dieses Vorgehen ist wichtig, denn nur dann kann es wie folgt weitergehen:
    Bei verstrichener gesetzter Frist oder Ausreden der Airline kann man wie folgt weiter vorgehen:


    Die kostengünstigste Variante ist, daß man sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. wendet.
    Die Vorteile:
    -das Schlichtungsverfahren ist verjährungshemmend,
    -es entstehen nur die eigenen Kosten (Porto, Telefon usw.) und
    -keine der Parteien ist später verpflichtet, sich an einen Schlichtungsspruch zu halten.- Man kann später immer noch gerichtlich -mit oder ohne Rechtsanwalt- gegen die Airline klagen.


    Hier der Link zur Schlichtungsstelle: https://soep-online.de/ihre-beschwerde.html

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Ich beginne wie beim letzten Mal mit einem herzlichen Dank an die Community, speziell natürlich an @muc und Schlesinger! Nach einigen Tagen Abwesenheit war der neuerliche Besuch des Forums wieder ein großartiger ‚Informationstrip‘ (wenn auch die Nachrichtenlage bzw. Einschätzungen etwas divergent, vor allem nicht unbedingt rosig sind).


    Zwei Informationen sollte ich noch nachliefern:


    (1) Zum genauen Ablauf der AGB-Überlieferung, besser: Nicht-Überlieferung: In dem besagten Reisebüro waren wir bisher recht häufig Kunden. Chef u. Angestellte dürften wahrscheinlich recht gut unsere Kenntnisse/Lücken einschätzen (auch wenn das hier kaum zur Sache beiträgt). Natürlich wollten wir die gebuchten Flüge (zu den gebuchten Daten) und natürlich wollten wir auch so fliegen (warum hätten wir sonst die Tickets gekauft?). Aber über die Notwendigkeit der Einhaltung der Flüge, genauer: des ‚Verbots‘ einer Auslassung wurden wir weder schriftlich, noch mündlich informiert.
    Bezeichnenderweise hatte der Chef des Reisebüros im ersten (und dann auch letzten) Telefonat nach dem Desaster nassforsch gesagt: Na, das müsse doch jedem klar sein, dass die Flüge abgeflogen werden müssen. Schließlich informiere er uns doch auch nicht darüber, dass wir uns im Flugzeug gesittet zu verhalten haben. Genau hier, muss man doch sagen, liegt der Unterschied: zwischen Selbstverständlichkeiten und der Besonderheit dieses Coupons, die sich dem ‚gesunden Menschenverstand‘ gegenüber sperrt. Naiv formuliert: wenn ich fünf Gegenstände auf dem Supermarkt-Fließband bezahle und einen davon danach liegenlasse, weil ich ihn nicht mehr will, gehören mir doch immer noch die vier anderen. Dass es sich bei dieser Flugreise anders verhält: das wäre genau wichtig gewesen zu wissen und gehört sicher nicht zum Wissensrepertoire des durchschnittlichen Urlaubers.


    (2) Zum Rückflug: eigentlich sollte uns die Lufthansa zurückbringen, so gebucht. Einige Flüge im Land wurden gem. Flugcoupon von einer anderen Gesellschaft durchgeführt (auch so gebucht). Als die Lufthansa uns beim Rückflug dann nicht mitnahm, hat man uns am Schalter empfohlen, einen der nächsten Flüge neu zu buchen. Egal, so die Auskunft, ob wir auf eine freie Lufthansa-Maschine warten oder eine andere Maschine buchen: bezahlen müssten wir immer ein sehr teures Neu-Ticket. Da aber eine andere Gesellschaft, die oben besagte, früher nach Deutschland fliege als die Lufthansa, sollen wir doch besser die nehmen. Preislich mache es sowieso keinen Unterschied.


    Noch eine Anmerkung: rechtsanwaltlich haben wir bereits Rat gesucht und es wird demnächst einen Termin geben, bei dem wohl Reisebüro und Lufthansa ‘Gegner‘ sind. Ich habe unsere Angelegenheit ins Forum gebracht, weil wir andere zunächst nur informieren wollten –und weil wir uns selbst auch recht hilflos fühlen.


    Zum Schluss: Wenn Sie das Reisebüro als „Erfüllungsgehilfen“ der Lufthansa sehen, ist das rechtlich interessant, macht es die Sache für uns aber nicht leichter. Das ist schließlich ein richtig starkes Gewicht, das da im Gerichtssaal Platz nehmen wird. Ihre sehr interessante Empfehlung einer Schlichtungsstelle hätten wir natürlich sofort aufgegriffen, wenn, ja wenn wir früher bei Ihnen ‘gelandet‘ wären. Wie sagt muc: wir dürfen das wohl unter „Lebenserfahrung“ buchen. Na, hoffentlich nicht nur.

  • A. Voweg


    A.1 Wissenstand


    Ich selbst betreibe privat einen Blog über Fluggastrechte. - Als normal und durchschnittlich gebildeter Mitteleuropäer -ohne meiner Eigenschaft als Blogbetreiber- wäre auch ich davon ausgegangen, daß man einen Teilflug nicht antreten darf, ohne daß es in der Folge eine Konsequenz der Umtarifierung gibt.


    A.2 Rechtsanwalt


    Im vorliegenden Sachverhalt wurde offenbar ein Rechtsanwalt hinzugezogen. Dass dieser natürlich nicht auf die für den Passagier kostengünstige und nicht gesetzlich als verbindlich vorgeschrieben Möglichkeit des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ('SÖP') hinweist, liegt daran, daß der Rechtsanwalt nicht nur die Interesse seines Mandanten sondern daneben auch sein eigenes Interesse an der Erhebung der Rechtsanwaltsvergütung hat.

    A.3 Reisebüro
    als Erfüllungsgehilfe der Airline


    Generell ist das Reisebüro als Vermittler zwischen dem Kunden/Passagier einerseites und dem Resieveranstalter/der Airline/dem Hotelier andererseits anzusehen.
    'Zugleich kann das Reisebüro auch für den Reiseveranstalter/Airlines/Hotliers als "Erfüllungsgehilfe" oder Handelsvertreter tätig sein, wenn es die Reiseunterlagen, die Fahrkarten oder Flugtickets dem Reisenden im Auftrage des Reiseveranstalters aushändigt. Für diese Tätigkeiten ist dann wiederum der Reiseveranstalter verantwortlich, weil sie zu den Reisevertragsleistungen gehören.' Quelle: https://www.justiz.nrw.de/BS/V…hutz/Reiserecht/index.php
    Im Rahmen der Tätigkeit als 'Erfüllungsgehilfe', so sollte es sein, gibt das Reisebüro dem Reisebürokunden auch die AGB des Verantalters / der Airline bekannt.


    B. AGB gülitg oder nicht

    B.1. Nichtbekanntgabe der
    Airline-AGB


    Wenn tatsächlich die Airline-AGB dem Kunden gegenüber nicht bekanntgegeben wurden, entfalten Sie keine Rechtwirkung. Dies wiederum hat zur Folge, daß die Bestimmungen über die Einhaltung der (Teil-)Flugreihenfolge nicht wirksam sind, somit nachträglich nicht umtarifiert werden darf und der Passagier natürlich nicht von der Beförderung ausgeschlossen werden darf. Wird er dennoch ausgeschlossen, liegt eine Nichtbeförderung im Sinne der VO (EG) 261/2004 vor, mit der Folge, daß der Passagier Anspruch auf eine entfernungsabhängige Ausgleichszahlung (hier: EUR 600,- pro Passagier) und eine Ersatzbeförderung hat. Dies habe ich bereits im Thread erläutert.


    B.2 Bekanntgabe der AGB


    Sollte das Reisebüro mündlich, schriftlich oder durch Aushang auf die Airline-AGB hingewiesen haben (auf diese Möglichkeit hat @muc richtigerweise hingewiesen), wären sie Vertragsbestandteil und damit generell für beide Seiten bindend.


    Auszug aus den Lufthansa-AGB:


    'Änderungen auf Wunsch des Fluggastes
    3.3
    3.3.1 Die im Flugschein eingetragenen Reisedaten (Flugdatum Flugnummer, Abflug- und Bestimmungsort, Name des Fluggastes) sind verbindlich und können unter Umständen nur gegen Zahlung einer Umbuchungsgebühr oder gar nicht verändert werden.


    3.3.2. Sofern Sie an Ihrer Beförderung Änderungen vornehmen wollen, sind Sie verpflichtet, im Vorfeld mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir weisen besonders darauf hin, dass gewisse Veränderungen keine, andere jedoch Erhöhungen des Flugpreises nach sich ziehen können.


    3.3.3. Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte: wird die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren. Dabei wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis. War die von Ihnen ursprünglich gebuchte Preisgruppe für die geänderte Streckenführung am Tag der Buchung nicht verfügbar, wird für die Nachkalkulation die günstigste verfügbar gewesene Preisgruppe für Ihre geänderte Streckenführung zugrunde gelegt.


    Sofern am Tag der Buchung für Ihre geänderte Streckenführung ein höherer Flugpreis zu entrichten gewesen wäre, werden wir unter Anrechnung des bereits gezahlten Flugpreises die Differenz nacherheben. Bitte beachten Sie, dass wir die Beförderung davon abhängig machen können, dass Sie den Differenzbetrag gezahlt haben.'


    Hier interpretiere die Nr. 3..3.1 so, daß man die Flugdaten ggf. gegen Aufpreis ändern kann oder nicht, je nach Tarif.


    Pkt. 3.3.2 beinhaltet die Informationspflicht des Kunden an die Airline, im Falle von 'Änderungswünschen' mit der Airline Kontakt auzunehmen und diese Änderungen mit ihr abzusprechen. Dies sollte im 'Vorfeld' geschehen. Doch was heißt hier 'Vorfeld'? Heißt dies 'vor Antritt der gesamten Flugreise' oder 'vor Antritt eines einzelnen Teilfluges'? - Und ferner ist nichts darüber ausgesagt, daß ein Nichtantritt eines Teilfluges auch eine 'Änderung' darstellen kann.


    Pkt 3.3.2 bezieht sich meiner Erachtens klar auf den vorausgegangenen Pkt. 3.3.1.


    Pkt. 3.3.3. beinhaltet die Bestimmung der Nichtinanspruchnahme von Teilflügen. Hier ist nichts dazu ausgesagt, daß diese Nichtinanspruchnahme von Teilflügen auch schon im Vorfeld vom Passagier gegenüber der Airline bekanntgegeben werden müßte. Und es ist hier auch nichts darüber ausgesagt, daß bei 'Nichtbekanngabe im Vorfeld' die nachfolgenden Teilflüge automatisch von Seiten der Airline gecancelt werden dürfen. Es ist richtigerweise ausgesagt, daß nachträglich umtarifiert werden darf.


    Aus dem BGH-Urteil 29.4.2010 - Xa ZR 5/09 - : 'Die beanstandete Klausel ist jedoch nicht auf den Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen in solchen Fällen beschränkt, sondernerfasst etwa auch Fälle, in denen sich der Fluggast ... in denen er den Zubringerflug verpasst, den Hauptflug aber noch auf anderem Wege erreichen kann. In diesen Fällen steht der Grundsatz von Treu und Glauben dem Anspruch des Fluggasts auf die Beförderung mit dem Hauptflug nicht entgegen.'


    In solchen Fällen wäre der Kunde sehr in Eile. Hier würde er ungemessen benachteiltigt, wenn er denn eine Informationspflicht im Vorfeld gegenüber der Airline hätte.


    Damit hätten wir bei wirksamer Einbeziehung der Airline-AGB folgende Rechtslage:
    -Recht der Airline auf nachträgliche Umtarifierung.
    -Kein Recht der Airline auf Beförderungsverweigerung auf der letzten Teilstrecke.
    -Im Falle der Nichtbeförderung hat der Passagier Fluggastrechte gem. VO (EG) 261/2004 (Ausgleichszahlung über EUR 600,- pro Passagier und Ersatzbeförderung).


    Auch die Airline Bestimmungen über die Gültigkeit des Flugscheins sehen nicht vor, daß dieser seine Gültigkeit verliert, wenn Teilflüge nicht angetreten werden:


    'Dauer der Gültigkeit


    3.2.
    3.2.1. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Flugschein, in diesen Bedingungen oder in anwendbaren Tarifen (die entsprechend den Angaben im Flugschein die Gültigkeitsdauer eines Flugscheins beschränken können), ist die Gültigkeit eines Flugscheins wie folgt:


    3.2.1.1. (a) ein Jahr, gerechnet vom Ausstellungsdatum oder


    3.2.1.1. (b) ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt des Reiseantritts, sofern dieser innerhalb eines Jahres ab Flugscheinausstellung erfolgt ist.

    3.2.2. Werden Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Flugscheins von der Reise abgehalten, weil wir eine Reservierung nicht bestätigen können, so verlängert sich die Gültigkeitsdauer bis zu dem erstmöglichen Zeitpunkt, zu dem wir die Reservierung bestätigen können, oder Sie haben Anspruch auf Erstattung gemäß Art. 10.
    '


    C. Verhalten der Airlines in Rechtstriten mit Passagieren


    Durch meine private Tätigkeit als Fluggastrechte-Blogbetreiber habe ich immer wieder die Erfahrung bei meinen Recherchen gemacht, dass die Arilines mit allen möglichen Ausreden auch berechtigte Kundenwünsche auf Schadenersatz zunächst versuchen abzublocken. Oft im Gerichtssaal selbst und teilweise schon vor der Verhandlung auf dem Gerichtsflur knicken viele Airlines ein und erfüllen die berechtigten Kundenansprüche.


    Gerade unter dem Aspekt, daß ein Rechtsanwalt in der vorliegenden Sache mandatiert wurde, würde ich mir keine allzu großen Sorgen machen.


    D. Bitte nachberichten


    @Flieger2


    Es wäre nett, wenn du hier mal nachberichtest oder einen interessanten Zwischenstand vermelden kannst. Evtl. kann ich das nach Abschluß in meinem Fluggastrechte-Blog verwerten.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Es ging in diesem Thread auch darum, daß der Passagier eine angebliche Vorabinformationspflicht an die Airline verletzt haben soll. Selbst wenn er dies hätte. wäre der Pasaagier auf der rechtlich sicheren Seite:


    In Art. 7 legt die Airline fest, unter welchen Umständen Sie dem Passagier die Beförderung berechtigt verweigern darf (z. B. wegen Nichteinhaltung der Visa- oder Einreisevorschriften u. ä.):


    'Artikel 7: Beschränkung und Ablehnung der Beförderung
    Beförderungsverweigerungsrecht
    7.1. Wir können Ihre Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern, wenn wir Sie im Rahmen unseres pflichtgemäßen Ermessens vor der Buchung schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, dass wir Sie vom Zeitpunkt der schriftlichen Benachrichtigung an nicht mehr auf unseren Flügen befördern werden. Dies kann der Fall sein, wenn Sie auf einem früheren Flug gegen die in den Artikeln 7 und 11 genannten Verhaltensregeln verstoßen haben und Ihre Beförderung deshalb unzumutbar ist. Wir dürfen ferner Ihre Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern oder Ihre
    Platzbuchung streichen, wenn


    7.1.1. diese Maßnahme aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung oder zur Vermeidung eines Verstoßes gegen behördliche oder gesetzliche Auflagen des Staates notwendig ist, von dem aus abgeflogen wird oder der
    angeflogen oder überflogen wird; oder


    7.1.2. Ihre Beförderung die Sicherheit, die Gesundheit oder in nicht unerheblichem Maße das Wohlbefinden anderer Fluggäste beeinträchtigen kann; oder


    7.1.3. Ihr Verhalten, Ihr Zustand oder Ihre geistige oder körperliche Verfassung einschließlich der Auswirkungen von Alkoholgenuss oder Drogengebrauch derart ist, dass Sie sich selbst, andere Fluggäste oder Besatzungsmitglieder einer Gefahr aussetzen; oder


    7.1.4. Sie sich auf einem früheren Flug in nicht unerheblichem Maße regelwidrig verhalten haben und Grund zu der Annahme besteht, dass sich solches Verhalten wiederholen kann; oder


    7.1.5. Sie die Vornahme einer Sicherheitsprüfung verweigert haben; oder


    7.1.6. Sie den anwendbaren Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge nicht bezahlt haben; oder


    7.1.7. Sie nicht im Besitz gültiger Reisedokumente sind, in ein Land einreisen wollen, für das Sie nur zum Transit berechtigt sind oder für das Sie keine gültigen Einreisepapiere besitzen, Ihre Reisedokumente während des Fluges vernichten oder deren Übergabe an die Besatzung gegen Quittung trotz Aufforderung ablehnen; oder


    7.1.8. Sie einen Flugschein vorlegen, den Sie auf illegalem Wege oder unter Verstoß gegen die Miles and More Teilnahmebedingungen erworben oder erhalten haben oder der als verloren oder gestohlen gemeldet worden
    ist, gefälscht ist oder wenn Sie Ihre Identität mit der als Fluggast im Flugschein eingetragenen Person nicht nachweisen können; oder


    7.1.9. Sie die Zahlung des anfallenden Differenzbetrages (Aufpreises) nach 3.3.3 verweigern oder einen Flugschein vorlegen, der durch andere als uns oder zur Flugscheinausstellung berechtigtes Reisebüro ausgestellt wurde oder nicht unerheblich beschädigt ist; oder


    7.1.10. Sie unsere Sicherheitsvorschriften nicht einhalten; oder


    7.1.11. Sie das beim Einsteigen sowie an Bord aller unserer Flugzeuge geltende Rauchverbot und das Verbot der Benutzung elektronischer Geräte an Bord missachten.


    Sollten wir oder sollte eines unserer Partnerunternehmen (Code Share, Interlining, Charter) Ihnen die Beförderung aus einem der vorgenannten Gründe verweigern, sind sämtliche Beförderungs- und Ersatzansprüche
    ausgeschlossen....' Quelle: Lufthansa


    Die Beförderungsverweigerungsgründe sind hier abschließend aufgezählt. Dort steht absolut nichts davon, daß die Ariline berechtigt wäre, bei ausgelassener vorangeganger Teilstrecke oder unterlassener Informationspflicht durch den Passagier an die Airline (wenn es diese überhaupt gäbe!) dem Passagier die Beförderung zu verweigern.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hier noch ein wichtiges Urteil für einen Passagier nach Teilstreckenverfall



    Urteil des Amtsgericht Köln, 119 C 353/06v. 13.12.2006 http://www.jusmeum.de/urteil/a…67ac1a0625b3fdc4339b908dc


    Damals war die sogen. 'Europäische Fluggastrechteverordnung', die VO (EG) 261/2004 erst knappe zwei Jahre alt und somit noch 'juristisches Neuland'. - Fest steht aber, daß es zu einer unberechtigten Beförderungsverweigerung durch die Airline nach vorangegangenem Teilstreckenverfall kam. Heute würde man nicht nur Schadenersatz sondern auch zusätzlich eine entfernungsabhängige Ausgleichsleistung (hier: EUR 600,- pro Passagier) nach dieser Verordnung mit Aussicht auf Erfolg einfordern können.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)