Gebühr für Nichteinlösung einer Lastschrift

  • Folgender Fall: Die Bank löste eine Sepa-Lastschrift nicht ein, obwohl am selben Tag in Höhe der Lastschrift ein Betrag auf dem Konto gutgeschrieben wurde, d. h. Belastung und Gutschrift mit gleicher Valutierung. Trotzdem wird eine Gebühr berechnet. FRAGEN:


    1. Die belastete Gebühr dürfte m.E. von vornherein unzulässig sein, da ja am selben Tag ausreichend Deckung vorlag. Die Bank hätte in jedem Fall den Arbeitstag abwarten müssen, ob ausreichende Deckung vorlag. Zutreffend?


    2. Sind solche Gebühren gem. aktueller Rechtsprechung grundsätzlich überhaupt zulässig?
    Die Lastschrift war zu dem Zeitpunkt zudem rechtswidrig, weil sie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erteilt wurde, daß der Bankkunde den Termin der Abbuchung separat bestimmt; diese Zustimmung lag nicht vor.

  • @pluto5null


    Die Bank muss keinesfalls Ihre Zahlungsverpflichtung Ihrem Schuldner gegenüber überwachen. Für Schuldverhältnisse gilt der Rechtsgrundsatz "Geld hat man zu haben." Wenn Sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen, müssen Sie rechtzeitig blechen. Wenn Sie wissen. dass Sie das nicht können werden, haben Sie ein Problem und nicht Ihre Bank. Mit Sepa-Mandat haben Sie deshalb Ihre Bank angewiesen, das Geld dem Zahlungsempfänger gutzuschreiben; gleichzeitig erteilten Sie dem Zahlungsempfänger die Erlaubnis, den fälligen Betrag von seinem Konto einzuziehen. Und zwar, sobald das Geld da ist (Girokonten sind "fällig bei Sicht"). Der Zahlungsempfänger kann den Termin der Abbuchung nicht sebst bestimmen, der nimmt nur ein passiv eingeräumtes Recht von Ihnen via seiner Bank wahr. Damit erteilten Sie Ihrer Bank die rechtliche Legitimation zum Geldtransfer und dem Empfänger, darüber zu verfügen zu dprfen wann ER will. Wozu sollte der Zahlungsempfänger da noch zustimmen? Soll er Ihrer Meinung nach die Anweisung Ihrer Bank gegenüber, die er gar nicht erteilt hat und auch nicht erteilen konnte, widerrufen? Und das auch noch zu einem Zeitpunkt? Der Termin der Zahlung ist der Tag der Einlösung des Mandates von der anderen Bank. Und den können Sie selbst nicht bestimmen, sondern die andere Bank. Und just in diesem Augenblcik war kein Geld auf Ihrem Konto. Das war Ihr Pech.


    Ein Sepa-Mandat ist nicht von der anderen Seite zustimmungspflichtig. Wozu sollte der Zahlungsempfänger denn zustimmen? Der war in Ihr Mandat doch gar nicht aktiv involviert. Soll er Ihrer Meinung nach die Erlaubnis Ihrer Bank gegenüber, die er gar nicht erteilt hat und auch nicht erteilen konnte, sondern SIE, widerrufen? Sie erteilten Ihrer Bank die rechtliche Legitimation zum Geldtransfer und dem Empfänger, darüber zu verfügen wann ER will.


    Sepa-Gebühren sind seit Abschaffung der alten Lastschriften grundsätzlich auch wieder rechtens. Denn dadurch, dass Sie der Bank eine Weisung geben, müssen Sie sie in die Lage versetzen, diese auch umzusetzen. Früher erteilten Sie nur dem Empfänger die Erlaubnis auf Ihr Konto zuzugreifen. die Bank war nicht mandatiert. Dafür war die Gebühr daher auch nicht statthaft.

    Der Zeitpunkt einer Zahlung kann auch nicht Teil eines Sepa-Mandates sein, da die Banken darüber Daten austauschen müssten und somit die sachliche Überwachung der Zahlung übernehmen müssten. Das tun Banken niemals. Denn dazu sind die nicht verpflichtet. Eine solche einschränkende Bedingung zu einer Zahlung ist eine Nebenabrede aus dem Schuldverhältnis selbst, das gehört in den (Kauf-) Vertrag und nicht auf ein Bankformular. Und das verpflichtet die Schuldner und Gläubiger, aber nicht die Bank. Wer zu früh zalt hat Pech, wer zu spät zahlt macht sich evtl. strafbar. Sollte es hier eine Nebenabrede aus dem Vertrag mit Ihrem Gläubiger gegeben haben, so müssten Sie das der Bank unverzüglich mitteilen und könnten dann die Zahlung innerhalb von 13 Monaten wieder zurückholen. Das ginge aber nur, wenn Sie Verbraucher sind.


    Gruß,
    Ta_loco