Eigenbedarf Kündigung

  • Hallo liebe Community,


    habe eben den aktuellen Beitrag zu den Eigenbedarfskündigungen durch den Vermieter gelesen.


    Meine Frage (aus aktuellem Anlass):
    - Was genau wird bei einem Rechtsstreit als "unzumutbare Härte" tatsächlich akzeptiert? Und wie müsste ich das als betroffener Mieter nachweisen?
    - Stichworte: Krebserkrankung, Depressionen, minderjährige Kinder...
    Hat hier jemand konkret Erfahrungen gemacht und kann Empfehlungen geben?


    Danke & Grüsse

  • Hallo liebe Community,
    habe eben den aktuellen Beitrag zu den Eigenbedarfskündigungen durch den Vermieter gelesen.Meine Frage (aus aktuellem Anlass):
    ich möchte mir ein 2 Familienhaus kaufen im dem die zweite Wohnung seit 10 Jahren vermietet ist , die Mieter sind beide Rentner .
    Nun wollte ich das die zweite Wohnung von meinem Sohn mit seiner Familie bewohnt wird .wie sind die Aussichten das eine Eigenbedarfskündigung
    Erfolg hat und wie lange kann das dauern .


    Gruß Frank

  • Hallo,


    kannst du machen. Ist ja dein Haus. Esseidenn du hast im Mietvertrag etwas ausgemacht, was die Renter dazu bemächtigt wohnen zu bleiben.
    Eine Gesetzliche Frist muss eingehalten werden.
    Dannach sollte es dein sein.


    Aber etwas hart ist es allemale.

  • Na ja, so einfach, wie @eric.meister das schreibt, ist es nicht.


    Grundsätzlich gibt es den Kündigungsgrund Eigenbedarf. Aber es gilt auch: Kauf bricht nicht Miete (§ 566 BGB).
    Und Du weißt ja heute bereits, dass ein Mietvertrag existiert.


    10 Jahre Mietdauer und Rentner bedeuten auf jeden Fall einen gewissen sozialen Schutz.
    Und ob bei einer Rechtsgüterabwägung das Eigeninteresse für den Sohn überwiegt, halte ich zumindest für fraglich.


    Besser: Kaufen Sie sich ein Haus, das nicht vermietet ist.

  • Gilt bei Zweifamilienhäußern nicht diese Sonderregelung nach § 573a BGB??
    Ich meine da geht das schneller und einfacher.


    Ich weiß allerdings nicht, ob da § 577a BGB mit den 3 Jahren Kündigungsfrist vorrangig ist.


    Das würde ich vor dem Kauf auf jeden Fall prüfen lassen.
    Ein längerer Rechtsstreit ist da m.E. selbst bei für Sie positiver Rechtslage vorprogrammiert, den Kauf würde ich mir daher wirklich gut überlegen.

  • Danke für den Hinweis, @RaphaelP


    § 573a BGB liegt vor! Das hatte ich überlesen. Es handelt sich ja um ein Zweifamilienhaus.
    Nicht vorliegend ist hingegen § 577a BGB, denn @franko123 hat nichts darüber geschrieben, dass die beiden Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt worden seien. Das würde § 577a BGB voraussetzen.


    Allerdings: § 573a BGB lässt bei einem Zweifamilienhaus, dass vom Vermieter selbst auch bewohnt wird, eine Kündigung auch zu, wenn das "berechtigte Interesse" im Sinne von § 573 BGB fehlt. Doch die Kündigungsfrist verlängert sich um drei Monate. Gemäß § 573a BGB beträgt die Kündigungsfrist bei 10-jähriger Dauer des Mietvertrages sechs Monate.
    Bei einer Kündigung unter Berufung auf § 573a BGB würde sie dann neun Monate betragen.


    Wenn sich der Vermieter auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen des Wohnungsbedarfes seines Sohnes beruft, beträgt die Kündigungsfrist nur sechs Monate.


    Es verbleibt den Mietern jedoch auf jeden Fall das Gegenmittel, sich auf § 574 Abs. 2 BGB zu berufen. Dann können sie der Kündigung widersprechen, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Damit wäre der Widerspruch gegen die Kündigung wirksam.


    Es wird also davon abhängen, wie die Marktlage für Mietwohnraum in dem betreffenden Ort aussieht.

  • Guten Abend zusammen,
    zum Thema Kündigung wegen Eigenbedarf habe ich auch einen speziellen Fall. Wir sind Mieter eines kleinen Einfamilienhauses seit über acht Jahren. Unser Vermieter und Eigentümer des Hauses hat uns wegen Eigenbedarfs gekündigt, obwohl zwischen uns immer ein klares Verständnis darüber bestand, dass wir dieses Haus kaufen wollen, wenn er es veräußern möchte. Wir haben nun der Kündigung widersprochen und ein konkretes Angebot zum Kauf des Hauses abgegeben. Der Eigentümer hat sich mit dem Verkauf einverstanden erklärt und uns eine Reservierungsbestätigung zum Erwerb des Grundstückes/Hauses unterzeichnet.
    Leider stagniert derzeit der Prozess, weil der Eigentümer Termine platzen lässt, in dem er einfach nicht erscheint und auch telefonisch nicht erreichbar ist. Mich beschäftigt nun die Frage: Kann er zum jetzigen Zeitpunkt erneut auf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs bestehen, obwohl er ja nach meinem Verständnis darauf verzichtet hat, da er dem Verkauf des Objektes zugestimmt hatte?


    Für Ihre Hilfestellung danke ich Ihnen herzlich im Voraus!

  • Ohne notarielle Beurkundung ist die "Reservierungsbestätigung" nichts wert.


    Davon jedoch abgesehen haben Sie ein starkes Indiz in der Hand, dass der Eigentümer keinen Eigenbedarf hat.
    Denn wenn er Ihnen gegenüber - wenn auch nicht rechtsverbindlich - erklärt hat, dass er verkaufen will, spricht das sehr stark gegen Eigenbedarf.


    Also lautet die Parole für Sie: abwarten und Tee trinken.

  • Hallo
    Meine Mietwohnung wurde in August 2015 verkauft und ich wurde von dem neuen Eigentümer wegen Eigenbedarf gekündigt.
    Da der neue Eigentumer noch nicht im Grundbuch geschrieben war, ich könnte die Kündigung widerstehen. Das habe ich nicht gemacht, mit der (leider, nur mündlichen) Vereinbarung, dass meine Kaution sofort freigegeben würde. Ich bin in Oktober umgezogen und habe bis Ende Februar noch keine Kaution zurück bekommen.
    Jetzt habe ich die Info, dass der Benutzer der Wohnung anders ist, als was in der Kündigung geschrieben ist.
    Jetzt die Frage: habe ich irgendwelche Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten, oder ist es zu spät?
    Vielen Dank
    John

  • Sie scheinen mir ein gutmütiger und geduldiger Mensch zu sein...


    Im Oktober haben Sie die Wohnung - wie sich jetzt herausstellt sogar durch Täuschung - geräumt. Und die Ihnen zugesagte Kautionsrückzahlung haben Sie auch jetzt mehr als vier Monate später immer noch nicht erhalten...


    Da wäre manch anderer längst bei Gericht gewesen.


    Zu Ihrer Frage nach Schadensersatz: Nein, es ist nicht zu spät, da Sie erst jetzt von der Pflichtverletzung Ihres Vermieters Kenntnis erhalten haben, läuft die Verjährungsfrist in diesem Jahr erst am 31.12. an.


    Da die Verjährungsfrist nach § 195 BGB drei Jahre beträgt, ist Ihr Anspruch auf Schadensersatz erst mit Ablauf des 31.12.2019 um 24:00 Uhr verjährt.


    Sie haben auf jeden Fall einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB, weil Ihr Vermieter durch seine vorgetäuschten Kündigungsgründe seine Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt hat.


    Daneben könnte auch ein gesetzlicher Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gegeben sein. Zusätzlich wird in einem solchen Fall auch ein gesetzlicher Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung bejaht.


    Sie haben also schon zivilrechtlich eine Menge Pfeile gegen Ihren Vermieter im Köcher.


    Daneben können Sie Ihren Vermieter auch wegen Betruges (§ 263 StGB) anzeigen. Ein Straftatbestand der immerhin mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Das ist kein "Kavaliersdelikt".


    Meine Empfehlung: Suchen Sie einen Anwalt auf, dass der Ihrem Vermieter erst einmal einen "geharnischten Brief" schreibt, die sofortige Auszahlung der Kaution plus die Zahlung eines angemessenen Betrages als Schadensersatz fordert.
    Kurze Fristsetzung! Und wenn der Vermieter nicht reagiert, sofortige Zivilklage plus Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Verdacht des Betrugs.


    Lassen Sie sich nicht alles gefallen, John!

  • Hallo und danke für die Antwort
    Ist die Vereinbarung gültig, auch wenn ich nichts schriftlich habe? Brauche ich Zeugen dafür?

  • Grundsätzlich sind auch mündliche Verträge bindend.
    Stellen Sie sich vor, was wäre wenn nicht!!!
    Dann müssten Sie morgens beim Bäcker einen schriftlichen Kaufvertrag über eine Tüte Semmeln abschließen...


    Eine andere Frage ist die Beweiskraft. Derjenige, der etwas will, muss beweisen, dass er einen Anspruch hat.
    Beim Bäcker ist das leicht, wenn Sie die Tüte Semmeln gegen Aushändigen des Bargelds haben, ist bewiesen, dass ein gültiger Kaufvertrag vorlag, der mündlich abgeschlossen wurde.


    Wenn Sie eine Torte für Oma's 80. Geburtstag bestellen, der erst in 14 Tagen ist, dann sollten Sie sich für den vorab bezahlten Kaufpreis schon lieber eine Quittung geben lassen, damit später keine Unklarheiten entstehen.


    Zu Ihrem Fall: Welche Vereinbarung meinen Sie denn?


    Dass Sie die Kaution zurück erhalten, ist eine Selbstverständlichkeit! Die hätte auch ohne "Vereinbarung" sofort nach Rückgabe der Wohnung ausgezahlt werden müssen. (Vorausgesetzt, dass Sie keine Schäden in der Wohnung angerichtet haben.)


    Und die Kündigung wegen Eigenbedarfs haben Sie ja wohl schriftlich erhalten.
    Daher weiß ich nicht, welche Vereinbarung das sein soll, von der Sie sprechen.

  • In dem Kündigungsschreiben (Eigenbedarf ..... ) steht ich kann einspruch erheben, wenn es für mich, meine Familie eine Härte bedeuten würde.


    Jetzt frage ich mich, was ist eine "Härte"?


    2 Kinder in der Grundschule?


    nicht genug Geld füe eine teurere Wohnung?


    Das ich über kurz oder lang ausziehen muss ist klar, aber ich würde es gerne nicht sofort tun, denn der Wohnungsmarkt gibt derzeit nixhts her, das ich mir leisten kann.


    Ergänzung:


    Wir wohnen zu 4rt in einer 3,5 Zimmer wohnung


    Die Eigenbedürftigen sind die Tochter der Vermieterin, deren Mann und eine 16 Jährige Tochter.
    Die Miete am neuen Arbeitsplatz (30km weit weg) wäre zu teuer
    und um das FAss voll zu machen ist unsere Wohnung ja zu klein, da noch ein Arbeitszimmer benötigt wird, da wurde unseren Nachbarn auch gleich mit gekündigt.

  • Kleine Ergänzung:


    Der Vermieter darf einen Teil der Kaution für eventuelle Nachforderungen (z.B. Nebenkosten) zurückbehalten. Das muss aber in einer begründbaren Größenordnung geschehen.


    Wenn also Ihre letzte Nebenkosten-Nachzahlung 150€ waren, ist es sicherlich nicht zu beanstanden, wenn er von Ihrer Kaution für Jan-Okt 2015 200€ zurückbehält, bis auch die Nebenkostenabrechnung für 2015 durch ist.


    Der Rest ist aber zeitnah nach der beanstandungslosen Wohnungsübergabe zurück zu erstatten.

  • Eine Härte ist gesetzlich nicht definiert.
    Immerhin stellt § 574 Abs. 2 BGB fest, dass eine Härte auch vorliegt, wenn angemessener Ersatzwohnraum nicht zu zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann.


    Es gibt jedoch umfangreiche Rechtsprechung dazu, was Gericht als Härtegrund in der Vergangenheit anerkannt haben.


    Legen Sie auf jeden Fall erst einmal Widerspruch ein!
    Ihre Chancen, dass das Mietverhältnis vorerst einmal fortgesetzt werden muss, stehen gut!


    Vielleicht können Sie mit dem Vermieter auch eine finanzielle Abfindung aushandeln.
    Viel Erfolg!

  • habe jetzt eine neue wohnung gefunden.


    zum glück ... bin also nicht mehr in der bredoullie.


    das muss also nicht mehr ausgefochten werden.
    nicht mehr rausgezögert
    nix mehr


    und das beste .... ist jetzt eine Gesellschaft .... also auch nie mehr eine Kündigung aus "Eigenbedarf"