Beitragserhebung für öffentliche Entwässerungsanlage in Brandenburg

  • Im Newsletter 8/16 wird berichtet, dass die Behörden die ergangenen Bescheide aufheben. Ich bin Altanschließer, hatte Widerspruch eingelegt und noch nicht gezahlt. Ich erhielt jetzt am 17.2.16 einen neuen Bescheid, der so lautet, dass die Vollziehung des ersten Bescheides bis zum Ende des Widerspruchverfahrens (welchen Widerspruchverfahrens?) ausgesetzt wird. Ist der Bescheid damit aufgehoben? Oder ist noch einmal Widerspruch einzulegen?

  • Nein - Vollziehung ausgesetzt heißt nicht aufgehoben. Wäre er nicht ausgesetzt hätte erst mal gezahlt werden müssen. Im Verwaltungsrecht beginnt mit dem Widerspruch das Widerspruchsverfahren, in dem die Behörde selbt noch mal prüft, ob die Entscheidung richtig war. Wenn nicht hilft sie dem Einspruch ab. Wenn sie bei ihrer Auffassung bleibt teilt sie das der Widerspruchsbehörde mit, die dann abermals prüft und mit WIderspruchsbescheid entscheidet. Wenn der ablehnend ist kann man dann verwaltungsgerichtlich dagegen vorgehen.


    In der auf der Seite von finanztip http://www.finanztip.de/urteil-abwasseranschluss/ verlinkten Musterschreiben ist eines dabei, was passen könnte (Widerspruch eingelegt, noch kein Widerspruchsbescheid). Sollte zumindest nichts schaden.


    Das war jetzt alles in Unkenntnis des aktuellen Falls und der Umstände und keine Rechtsberatung.Bei mir ist es ca, 25 Jahre her dass ich das letzte Mal Widerspruchsbehörde sein durfte. Meine Aussagen beziehen sich auf Bundesrecht, ggf. gibt es in BRB länderspezifische Besonderheiten.