Elster: Bescheinigung bei steuerfreiem Arbeitslohn

  • Hallo,


    während einer Abordnung ins europäische Ausland wurden für diesen Zeitraum (unter 183 Tage) Beiträge zur RV und AV in D geleistet (automatisch vom Arbeitslohn abgezogen: gesetzliche Abzüge), der Arbeitslohn während der Zeit bleibt in D steuerfrei (DBA).
    Sind diese Beiträge nicht in der elektr. Lohnsteuerbescheinigung unter 23a) und 27 zu bescheinigen?


    Freundliche Grüße

  • Ich bin mir gerade nicht sicher, ob Sie den Sachverhalt korrekt wieder gegeben haben. Denn wenn Sie unter 183 Tage im Ausland waren, spricht es eher dafür dass Ihr Arbeitslohn in D steuerpflichtig ist.


    Unabhängig davon sind Werbungskosten und Sonderausgaben, die mit steuerfreien Einkünften zusammenhängen nicht abzugsfähig.
    Der Arbeitgeber darf diese auch nicht bescheinigen. Hier der Auszug aus dem entsprechenden BMF Schreiben vom 30.07.2015 Tz. 13e):


    "e) Bescheinigung bei steuerfreiem oder pauschal besteuertem Arbeitslohn Unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks dürfen keine Beträge bescheinigt werden, die mit steuerfreiem Arbeitslohn (z.B. nach dem Auslandstätigkeitserlass oder auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Danach sind z.B. nicht zu bescheinigen:
    − die auf den nach § 3 Nummer 63 Satz 3 EStG steuerfreien Arbeitslohn (zusätzli-cher Höchstbetrag von 1.800 €; vgl. Rz. 156 des BMF-Schreibens vom 19. August 2013, BStBl I Seite 1087, geändert durch die BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I Seite 70, 10. April 2015, BStBl I Seite 256 und 1. Juni 2015, BStBl I Seite 475) oder auf den im Zusammenhang mit nach § 3 Num-mer 56 EStG steuerfreiem Arbeitslohn stehenden Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung - SvEV - ent-fallenden, nicht als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge (zur Aufteilung siehe unten),
    − Beiträge oder Zuschüsse des Arbeitgebers, die nicht nach § 3 Nummer 62 EStG, sondern nach einer anderen Vorschrift steuerfrei sind,
    − bei pflichtversicherten Arbeitnehmern die gesetzlichen Arbeitgeber- und Arbeit-nehmeranteile, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen."

  • Hallo Herr RaphaelP,


    danke für Ihre Info.


    Abwesenheit waren 173 Tage (2014), steuerpflichtig in Spanien. Dort wurden die Beiträge zur RV und AV steuermindernd abgezogen.


    Die sich uns stellende Frage ist - bei freiwilliger Pflichtversicherung (KV) würden die Beiträge zur KV/PV bescheinigt werden (wurde in Anwartschaft für den Zeitraum geändert). Offensichtlich ist das für die Beiträge zur RV/AV nicht so. Ist das richtig?


    Das habe ich dem
    BMF-Schreiben Bezug vom 04.12.2012, IV C5 - S 2378/12/10001; DOK: 2012/0247351 -
    Schreiben datiert vom 28. August 2013, Betreff Ausstellung von elektr. Lohnsteuerbescheinigungen ab 2014....;
    GZ IV C5 - S 2378/13/10002, DOK 2013/0272073
    Seite 9, e)
    entnommen. Dass sich das nur auf die KV/PV beziehen könnte, war mir so nicht eindeutig klar.