Bezugsdauer ALG I nach bereits bei Ende der Beschäftigung bestehendem Krankengeldbezug

  • Hallo, ich habe folgende Frage:


    Ich bin seit Mai letzten Jahres durchgehend arbeitsunfähig. Krankengeldbezug ab 16.06., Beschäftigungsende zum 30.06.2015.


    Wenn ich demnächst (hoffentlich) wieder arbeitsfähig bin, muss ich mich arbeitslos melden.


    Aufgrund meiner 18monatigen Beschäftigung habe ich einen Arbeitslosengeldanspruch für die Dauer von 8 Monaten erworben, soviel ist klar.
    Da es sich bei Krankengeldbezug zwar ebenfalls um ein Versicherungspflichtverhältnis, aber nicht um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, würde ich gern wissen, inwieweit diese Zeit zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führt.

  • Vielen Dank, Ihre Antwort bestätigt meine Vermutung.
    Demnach habe ich nach 18 Monaten Beschäftigungszeit + anschließendem Krankengeldbezug von z. B. 9 Monaten (= 27 Monate Versicherungszeiten) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 12 Monate. Immerhin.


    Da der (normale) 1jährige Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält, wird der Bemessungsrahmen auf 2 Jahre erweitert (§ 150 SGB III). Es würden also bei einer Arbeitslosmeldung z. B. am 01.04.2016 die Verdienste aus dem Zeitraum 01.04.2014 bis 31.03.2016 zugrunde gelegt, wobei der Krankengeldbezug ja kein Arbeitsentgelt darstellt --> deshalb also 01.04.2014 bis 15.06.2015 (da ab 16.06.2015 bereits Krankengeldbezug).
    Sehe ich das richtig?


    Im Jahr 2014 hatte ich jedoch lediglich einen Job im eher unteren Bereich der Gleitzone, wogegen ich in den 6 Monaten der Beschäftigung in 2015 einen Vollzeitarbeitsplatz mit etwa dem 5fachen Brutto-Verdienst gegenüber 2014 innehatte.


    Gibt es in dem Fall eine Härteregelung o. ä., die bei der Berechnung der ALG-Höhe den früheren geringen Verdienst außen vor lässt oder zumindest anders gewichtet? Denn sonst würde mein Arbeitslosengeld (durch die Einbeziehung von 9 Monaten mit dem niedrigen Gehalt) nur etwa halb so hoch sein als wenn nur das seit 01.01.2015 erzielte Entgelt für die Berechnung herangezogen würde.

  • Bitte haben Sie Verständnis, dass ich derart detaillierte Fragen erst beantworten könnte, wenn ich mich intensiv mit dieser Materie beschäftigt hätte. Das kann ich nicht kostenlos tun.
    Besprechen Sie Ihre Fragen mit der Bundesagentur. Dort sitzen die Experten, die sich da perfekt auskennen.

  • Auch wenn ich dies ungerne tue @muc, wo er recht hat er recht. Im übrigen kann ihnen diese neben dem Arbeitsamt wahrscheinlich auch jeder Personaler vor Ort besser und effektiver erklären, wie jemand hier im Forum,

  • Bitte haben Sie Verständnis, dass ich derart detaillierte Fragen erst beantworten könnte, wenn ich mich intensiv mit dieser Materie beschäftigt hätte. Das kann ich nicht kostenlos tun.

    Das verstehe ich natürlich, zumal es sich um einen Sachverhalt handelt, über den ich im Netz absolut nichts finden kann - im Gegensatz zum umgekehrten Fall: Wenn die Arbeitszeit von Vollzeit auf Teilzeit abgesenkt und innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre mindestens 6 Monate Vollzeit gearbeitet wurde, bleiben die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung (unter bestimmten Voraussetzungen) außer Betracht (§ 150 Abs. 2 SGB III).


    Das könnte in meinem Fall evtl. sogar zutreffen, allerdings geht die BA in ihren Weisungen zu diesem Paragraphen davon aus, dass ZUERST die Vollzeit- und DANACH die Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wurde. Und bei mir ist es ja umgekehrt.

    Besprechen Sie Ihre Fragen mit der Bundesagentur. Dort sitzen die Experten, die sich da perfekt auskennen.

    Das werde ich zu gegebener Zeit sicher tun. Leider habe ich jedoch schon mehr als einmal die Erfahrung gemacht, dass die Auskünfte, die die "Experten" erteilen, keineswegs immer zutreffend sind, gerade wenn es um etwas schwierigere und nicht alltägliche Fragen geht. Deshalb hätte ich mich gern vorab an anderer (dieser) Stelle informiert, um sozusagen gewappnet zu sein.


    Auch wenn ich dies ungerne tue @muc, wo er recht hat er recht. Im übrigen kann ihnen diese neben dem Arbeitsamt wahrscheinlich auch jeder Personaler vor Ort besser und effektiver erklären, wie jemand hier im Forum,

    Leider habe ich nicht die Möglichkeit, auf entsprechend kompetente Personaler zurückzugreifen.
    Danke trotzdem für den Tipp!