Auslagen beim Übungsleiterfreibetrag

  • Guten Tag,


    weiß jemand hierüber genaueres?
    Ich verdiene als Nebentätigkeit auf eigene Rechnung noch ein paar Euros für eine mildtätige Arbeit und bleibe dabei unter dem 450 Euro Freibetrag.
    Ein Steuerberater sagte mir, da ich viel Fahrerei dabei habe, die Fahrkilometer könne ich gegen die Einnahmen gegenrechnen und dann die 2400 Euro als Freibetrag anschließend abziehen, das Honorar sei ja deutlich gemindert.
    (In dem Honorar sind pauschal alle Auslagen abgegolden, das wurde mir auch schriftlich gegeben.)
    Bei Ehrenämtern habe ich gelesen, können Auslagen eingereicht werden - kann ich durch die pauschale Abgeltung aber nicht - und meine daher, diese anzusetzen sei auch rechtens.
    Nein, sagt das Finanzamt: Entweder Du rechnest die realen Aufwendungen dagegen oder den Freibetrag als Pauschale.
    Was stimmt den jetzt oder was schreibe ich in einen möglichen Widerspruch?


    Vielen Dank schon einmal für Hilfe!

  • Ich denke, dass beantwortet Ihre Frage:


    MfG


    Verlustabzug von Übungsleitern: Neues von der Steuerfront


    | Kann ein Übungsleiter, der für seine Tätigkeit Geld im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags bekommt, Betriebsausgaben oder Werbungskosten auch dann abziehen, wenn seine Ausgaben die steuerfreien Einkünfte übersteigen? Kann er also Verluste geltend machen? Mit dieser Frage muss sich demnächst der BFH befassen. |
    So sieht es die Finanzverwaltung
    Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG unmittelbar zusammenhängen, nur dann möglich ist, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag (2.400 Euro) übersteigen (R 3.26 Abs. 9 LStR).
    Neue Rechtsprechung ist vor dem BFH gelandet
    Dem können Übungsleiter die neue Rechtsprechung und zwei Musterprozesse vor dem BFH entgegenhalten.

    • Sowohl Einnahmen als auch Ausgaben liegen unter dem Freibetrag: Für diesen Fall hat das FG Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass der so entstehende Verlust geltend gemacht werden kann (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.6.2015, Az.3 K 368/14, Abruf-Nr. 146286). Gegen dieses Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. VIII B 73/15). In vergleichbaren Fällen sollten Ihre Übungsleiter daher Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.


    • Einnahmen liegen unter, Ausgaben über dem Freibetrag: Hier liegt eine Entscheidung des FG Thüringen vor, die einen Verlustabzug bestätigt (FG Thüringen, Urteil vom 30.9.2015, Az. 3 K 480/14, Abruf-Nr. 146289). Gegen diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung Revision beim BFH eingelegt. Das anhängige Verfahren trägt das Az.III R 23/15.
  • Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Ich bin nicht sicher, ob ich durchgestiegen bin bzw. ob das bei mir etwas anders gelagert ist:


    Konkret:
    5000 verdient minus 1000 für Fahren minus 2400 Pauschale = 1600 zu versteuern war meine Rechnung und die des Steuerberaters.
    Fiskus sagt 2600, entweder Pauschale oder konkrete Auslagen nachweisen, nicht aber beides.
    Was ist richtig und was schreibe ich ggf. in einen Widerspruch?


    Besten Dank!

  • Die Fälle, die den Post von @stefan07 betreffen sind andere.


    Ihr Fall ist durch das Gesetz ganz klar geregelt. Aufwendungen sind nur abzugsfähig soweit Ihre Einnahmen über 2.400 € liegen UND Ihre Ausgaben über 2.400 € liegen.


    Schauen Sie doch in das Gesetz § 3 Nr. 26 S. 2 EStG:


    "Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen"


    Ich denke Ihr Steueberater hat es halt einfach probiert oder er kennt den Gesetzestext vielleicht nicht, denke aber er hat es einfach probiert :)
    Das Finanzamt hat es gemerkt und damit bleibt es beim Versuch. Einen Einspruch können Sie gerne schreiben, der wird aber nix bringen.

  • Nicht das, was ich erhofft hatte, aber unabhängig davon: Herzlichen Dank fürs Helfen!
    Gruß
    WR

    Sehr geehrter Herr Reitmeyer,
    um Ihre Frage genauer beantworten zu können bedarf es m.E. noch einiger zusätzlicher Informationen:
    Was meinen Sie mit 450 € Freibetrag? (die Verdienstgrenze für Mini-Jobs?)
    Wie viel haben Sie im Jahr für Ihre mildtätige Arbeit erhalten?
    ...und wie hoch waren Ihre Kosten im gleichen Zeitraum?
    MfG

  • Hallo Stefan07,


    wie ich oben schrieb:
    5000 verdient minus 1000 für Fahren minus 2400 Pauschale = 1600 zu versteuern war meine Rechnung und die des Steuerberaters. Fiskus sagt 2600, entweder Pauschale oder konkrete Auslagen nachweisen, nicht aber beides.
    Ich befürchte aber, dass die Lage, wie von RaphaelP ausgeführt, keinen Speilraum mehr lässt.
    Ja, mit 450,- meinte ich die Minjob-Grenze.


    Lieben Gruß
    WR