Bezug von Krankengeld

  • Hallo Zusammen! :)


    Hier mein Anliegen.
    Zum 14.07. trat ich eine neue Arbeitsstelle an. Leider wurde ich in dieser Zeit krank (vom 27.07.-.14.08.), sodass ich bei der Krankenkasse Krankengeld beantragen musste. Die 2. AU wurde am 10.08.erstellt. Leider wurde ich in dieser Zeit auch wieder gekündigt - zum 14.08.
    Auf meiner Gehaltsabrechnung steht jeweils das "anteilige" Monatsgehalt, also vom 14.-31.07. und vom 01.08. - 14.08. was bedeutet, dass das Gehalt vom 1.-13.07. nicht darauf steht.
    Meine Frage: Soweit ich es verstanden habe, wird das Krankengeld vom letzten "Monatsgehalt" bezahlt und nicht nur vom anteiligen Gehalt.
    Bei mir macht das einen Unterschied von ca. 285,00 EUR.
    Sehe ich das richtig? Wenn ja, was kann ich tun, um das restliche Geld von meiner Krankenkasse einzufordern?
    Ich hoffe auf ein schnelles Feedback :)

  • Hallo!


    Ich bin der Meinung, dass in dem Artikel zur Berechnung von Krankengeld ein Fehler vorliegt.
    http://www.finanztip.de/krankengeld/
    Ich habe auf diesen Artikel bezogen bei meiner Krankenkasse Widerspruch eingelegt, da ich der Meinung war, dass der Anteil der Pflegeversicherung zu hoch war, unter Berücksichtigung des Zuschlags für Kinderlose.


    Meine Krankenkasse hat mich korrigiert, dass der Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung auf das Regelentgeld bezieht, welches 80% des Bruttoarbeitentgelds ausmacht. Dies wird vom Arbeitnehmer alleine getragen. Hinzu kommen die 1,175% des Brutto-Krankentagegeldes. Nach meinen Nachrecherchen gehen die meisten Artikel kaum so in die Tiefe, nach der Lektüre des Haufe SGB Office scheint meine Krankenkasse Recht zu haben.


    Im 1. Rechenbeispiel wäre das monatliche Regelentgeld 1.600 EUR. Daraus ergibt sich ein Zuschlag für Kinderlose (0,25%) in Höhe von 0,13 EUR pro Tag.
    Der reguläre Anteil der Pflegeversicherung (1,175%) beträgt pro Tag 0,48 EUR.
    Damit wäre der gesamte Beitrag der Pflegeversicherung 0,62 EUR pro Tag bzw. 18,60 EUR pro Monat und liegt damit höher als in der Beispiel-Berechnung von Frau Dr. Schön, sie berechnet hier 1,425% auf das Brutto-Krankengeld und kommt damit auf 0,59 EUR pro Tag bzw. 17,62 EUR pro Monat.


    Kann meine Brechnungen jemand bestätigen oder widerlegen?


    Besten Gruß!

  • @tatort


    Lieber Leser,


    Sie haben völlig Recht - es besteht eine kleine Diskrepanz.


    Der Unterschied in den Berechnungen im Artikel und der Berechnung Ihrer Krankenkasse beruht auf dem Zuschlag für Kinderlose bei der Pflegeversicherung. Den trägt der Arbeitnehmer allein. Berechnet wird dieser Zuschlag von 0,25% von 80% des letzten Bruttogehalts (§ 57 Abs. 2 SGBXI)

    Wir haben bei unserer Berechnung zur Vereinfachung den Zuschlag ebenfalls vom monatlichen Brutto-Krankengeld berechnet und davon abgezogen. Daher die kleine Diskrepanz von 0,03 €.


    Aber: ich werde Ihren Hinweis zum Anlass nehmen, die Berechnung noch genauer darzustellen.


    Beste Grüße,
    Britta

  • Hallo,


    ich finde folgende Punkte im Artikel unklar (und auch sonst im Internet finden sich kaum eindeutige Aussagen dazu):



    --"Um Ihren Anspruch auf Krankengeld zu erhalten, muss Ihr Arzt Sie ohne
    Unterbrechung erneut krankschreiben": Was passiert bei einer Lücke: Wird
    dann für die gesamte künftige Dauer dieser Krankheit kein Krankengeld
    mehr gezahlt? Oder nur für die Tage ohne AUB?


    --"Der Anspruch auf Krankengeld beginnt mit dem Tag, an dem Ihr Arzt die
    Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat": Bezieht sich das auf den ersten
    Tag NACH den 6 Wochen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers? Oder entsteht
    der Anspruch bereits am ersten Tag, aber das Krankengeld wird erst nach 6
    Wochen fällig?


    --Was passiert, wenn man mit Unterbrechungen
    wegen der selben Krankheit erkrankt ist (und dazwischen immer wieder
    arbeiten geht): Hat man trotzdem Anspruch auf Krankengeld, obwohl man
    nicht ununterbrochen krankgeschrieben ist? (Beispiel: 7 Wochen krank, 2
    Wochen Arbeiten, wieder 3 Wochen krank. Oder "jede zweite Woche krank".)


    --Ich muss zwar erst wieder am nächsten Werktag zum Arzt, aber muss mich
    dieser auch rückwirkend übers Wochenende krankschreiben? Oder genügt es,
    wenn ich jeweils "nur" Montag bis Freitag krankgeschrieben bin?


    --Ist die lückenlose Krankschreibung bereits innerhalb der 6 Wochen
    Lohnfortzahlung wichtig? Wenn ich nach 3 Wochen Krankheit eine "Lücke"
    von einem Tag habe, verliere ich dadurch den künftigen
    Krankengeld-Anspruch komplett (oder verschiebt er sich um 3 Wochen nach hinten,
    sodass ich nach den 6 Wochen Lohnfortzahlung für 3 Wochen weder Lohnfortzahlung noch Krankengeld erhalte)?


    --verliere ich bei einer AUB-Lücke innerhalb der ersten 6 Wochen auch den Anspruch auf
    Lohnfortzahlung komplett, oder nur für die Fehltage ohne AUB?


    Danke!

  • Hallo,


    ich bin im Bezug von Krankengeld und nähere mich so langsam der "78-Wochen-Grenze" (28. Juli 2016). Zwischenzeitlich war ich zu einer 5-Wöchigen REHA. Dort erklärte ein Sozial-Berater in einer Info-Stunde den Patienten, dass der REHA-Aufenthalt und die damit verbundene Zeit der Zahlung von Übergangs-Geld diese 78 Wochen verlängere. Demnach müsste die Frist bei mir dann am ca. 04. September enden.
    Heute rief mich eine Mitarbeiterin der Krankenkasse an um mich über das bevorstehende Ende der Krankengeld-Zahlung Ende Juli hinzuweisen. Auf meinen Einwand hin entsprechend der Info während der REHA klärte sie mich darüber auf, dass das eine falsche Info sei und mein Krankengeld-Bezug eben am 28.07.16 enden würde.
    Kann mir dazu jemand eine verbindliche Info ggf. mit Rechtsgrundlage geben!? Vorab schon vielen Dank!

  • Rufen sie den Mitarbeiter der Reha an, der kann ihnen sicherlich schnell und effektiv weiterhelfen und notfalls mit der Krankenkasse Rücksprache halten. Jede Rehaeinrichtung hat für derlei Probleme ihre Sozialabteilung, die zum Beispiel auch bei Wiedereingliederung hilft. Was passiert denn nach dem Krankengeld Bezug, Wiedereingliederung oder Rente? Im letzten Fall sollten sie den Rentenantrag längst gestellt haben und von daher gelassen dem Ende des Krankengeldbezuges entgegen sehen.

  • Also....wie soll ich Ihre "Info" nun einordnen...?
    Wie ich schon schrieb, hatte während der REHA der Mitarbeiter der Sozial-Abteilung diese Info bekannt gegeben.....aber die MA der Krankenkasse war völlig sicher, dass das unkorrekt sei (da sie diesen Job ja auch schon 13 Jahre mache...).
    Was nach dem Krankengeld-Bezug passiert?? Man rutscht (soweit ich informiert bin) in den Bezug von ALG-1, was sonst!? Außer, falls ein Renten-Antrag gestellt wird.
    ...und daher "gelassen dem Ende des Krankengeld-Bezugs entgegensehen"??? Naja...


    Ich habe gehofft, es gäbe hier einen Hinweis auf eine Rechtssprechung, die ich selbst leider nicht finde.

  • Mittlerweile können sie sich auch an die Unabhängige Patientenberatung UPD wenden. Diese gibt klare Hilfestellung. Die Ärzte sind verpflichtet din Sozialdienste im Krankenhaus in solchen Fällen mit der Beantragung zu beauftragen. Es gibt mittlerweile auch die klare Aussage des Bundesgesundheitsministeriums, dass die Regelung ab 1. Januar Rechtskraft hat. Ärzte, die Berechtigten diese Leistung verweigern, laufen Gefahr zu Schadensersatz durch die Gerichte verpflichtet zu werden.
    Aber das wird @muc besser beurteilen können. Mein Rechtsempfinden sieht es jedenfalls so.

  • Was gilt denn nun? In welchem § (VO oder Gesetz) kann man nachsehen?
    M.E. ist es doch so, dass die Reha von der Rentenversicherung bezahlt wird -> demzufolge müsste in der Reha-Zeit der Anspruch auf KrG ruhen (keine Auszahlung) - oder?
    Wenn dem so ist, endet der KrG-Bezug bei Antritt der Reha, beispielsweise nach der 72. Woche. Kommt der Erkrankte nicht völlig wiederhergestellt nach 6 Wochen aus der Reha (= 78. Woche rechnerisch), müsste er "dennoch" noch einen Anspruch für 6 Wochen KrG von der Krankenkasse haben.
    Ist das so OK ?