Widerrufsjoker Münchener Hypothekenbank

  • Hallo zusammen,


    hat jemand hier irgendwelche Erfahrungen mit Münchener Hypothekenbank (MH) sammeln können? Wir haben über AWD Vermittler mit der MH im Juli 2010 einen Forward-Darlehen am 14.07.2010 (MH Bank) und am 26.07.2010 (wir) abgezeichnet. Am 13.08.2010 schrieb uns die MH an, das denen die von uns benötigten Unterlagen noch nicht vollständig vorliegen – wir sollen mit dem beiliegenden Kupon die Identifizierung gemäß Geldwäschegesetz (PostIdent-Verfahren) durchführen. Dies haben wir getan. Die Widerrufsbelehrung haben wir durch VZ Hamburg und auch durch einen Fachanwalt überprüfen lassen, mit dem Ergebnis das die Widerrufsbelehrung in folgenden Punkten falsch ist:

    • u.U. weil nach der Belehrung in der Aufzählung zu den Pflichtangaben auch die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung und der für den Darlehensgeber zuständigen Verfahrens bei Aufsichtsbehörde genannt wird. Zum einen ist das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung oder/und die Angabe der zuständige Aufsichtsbehörde aber keine Pflichtangabe! Zudem wird diese direkt in dem Vertrag selbst (soweit für uns ersichtlich!) nicht genannt. Es ist aber umstritten, ob sich – wenn dies als Voraussetzung aufgeführt wird – die Angabe direkt im Darlehensvertrag befinden muss, oder ob die Angabe „irgendwo“ in den Unterlagen ausreichend ist.
      Insofern wäre u.U. bereits die selbst benannte Voraussetzung für den Fristbeginn nicht erfüllt worden und die Widerrufsfrist läuft weiterhin.
    • Darüber hinaus sind die Angaben im Klammerzusatz nicht identisch mit den Angaben im Klammerzusatz, die der Gesetzgeber in der Musterwiderrufsbelehrung vorgegeben hat.
    • weil mit der Formulierung hinsichtlich der Erteilung von Pflichtangaben auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen wird. Dort wird jedoch auf Art. 247 § 6 EGBGB Bezug genommen, welcher wiederum auf Art. 247 § 3 EGBGB weiter verweist. Des Weiteren wäre hiernach noch die Ausnahmeregelung des Art. 247 § 9 EGBGB bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen zu beachten, der seinerseits wieder auf § 503 BGB Bezug nimmt. Unserer Auffassung nach kann es hier nicht dem Darlehensnehmer als juristischem Laien obliegen, sich durch die gesetzlichen Grundlagen durcharbeiten zu müssen, um herausfinden zu können, welche Pflichtangaben ihm in dem Vertrag tatsächlich erteilt werden müssen (anderer Ansicht jedoch LG Münster, Urteil vom 01.04.2014, AZ 014 O 206/13).

    Wir haben zuerst ohne Anwalt MH angeschrieben und die Bank hat in ihrem ablehnenden Schreiben im letzten Absatz geschrieben: „Wir regen nach dem Vorstehenden an, die uns mitgeteilte Rechtsposition noch einmal zu überprüfen.“ Nun haben wir einen Fachanwalt mit dem Schriftverkehr beauftragt – die Bank lehnt jegliche Forderung ab! Begründung: die von unserem Hause verwendete Widerrufsbelehrung ist ausreichend, die Widerrufsfrist mittlerweile abgelaufen. Für einen eventuellen Widerruf des Darlehensvertrages besteht keine rechtliche Grundlage. Bitte betrachten Sie diese Stellungnahme als abschließend. Einer Klage werden wir entgegentreten und einen Rechtsstreit führen. Meine Fragen – was nun? RAWedekind hat in einem anderem Forum auf den Zusammenhang des Widerrufes und des PostIdents Verfahrens hingewiesen – in wie fern? Vielen Dank.