Hallo,
zu diesem Thema gibt es ein interessantes Urteil des BGH,Az. IV ZR 269/14
trumpet
Privathaftpflicht Vers.mit Forderungsausfalldeckung
- trumpet
- Erledigt
-
-
Hallo,
Danke @trumpet für den Hinweis. Das Urteil sollten sich alle Spezialisten hinter den Spiegel stecken. Es kommt nicht auf akademische Gedankenpirouetten über die Auslegung der Deckung an. Maßstab für den Deckungsinhalt ist einzig und allein das Verständnis des durchschnittlichen juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmers.
Manchmal kann man ja staunen, was unsere Gerichte so urteilen. Hier fährt der BGH aber eine erfreuliche und verbraucherfreundliche Linie.
Gruß Pumphut
-
zum besseren Verständnis hier noch der Sachverhalt:
15 000 Euro Schmerzensgeld bekommt ein Mann, der zusammengeschlagen wurde, von seinem privaten Haftpflichtversicherer. Der Mann war auf dem Arbeitsweg von einer Person, die hinter einer Hausecke lauerte, angegriffen und mit einem Schlagstock am Kopf verletzt worden. Das Gericht sprach ihm 15 000 Euro Schmerzensgeld zu.
Da der Täter zahlungsunfähig war, wandte sich der Geschädigte an seinen privaten Haftpflichtversicherer. Denn sein Tarif enthält Versicherungsschutz für den Fall, dass die Durchsetzung einer Forderung gegen einen Dritten scheitert – eine Forderungsausfalldeckung.
Der Versicherer weigerte sich zu zahlen, da eine vorsätzliche Körperverletzung durch einen Dritten ein ungewöhnliches und gefährliches Tun sei, das zum Ausschluss der Zahlungspflicht führe. Außerdem sei die in die Insolvenztabelle eingetragene Forderung des Schädigers kein vollstreckbarer Titel. Das Gericht folgte dem nicht und gab dem Opfer recht (BGH, Az. IV ZR 269/14).(Quellennachweis: https://www.test.de/Private-Ha…er-springt-ein-4988830-0/)
-
-
@trumpet wie wäre es mit reiner Nächstenliebe als Beweggrund seitens @Oekonom ?
Darum schreiben doch die meisten hier... die meisten Dinge, welche Vielschreiber hier so schreiben (me included) lassen sich mit mal mehr, mal weniger Mühe auch im Internet finden. Aber dann wäre dieses Forum ja weitgehend sinnfrei.
Und für manchen Leser ist vielleicht eine Zusammenfassung in zwei Absätzen in normalem Deutsch ein wenig zugänglicher als ein BGH Urteil.
Oder nagt das schlechte Gewissen, weil Du Dir nicht selber die Mühe gemacht hast?
-
@elijah2807keineswegs nagt ein schlechtes Gewissen,denn
die Ausführungen von Pumphut sprechen für sich.
trumpet -
...denn die Ausführungen von Pumphut sprechen für sich
ich bin ja noch recht neu hier, aber ich sehe dass anders. Aus dem Hinweis vom Pumphut geht nämlich rein gar nichts hervor, weder ob der BGH zugunsten oder zu ungunsten des Klägers entschieden hat und noch ein Link, um das Urteil direkt zu finden und lesen zu können.