Privathaftpflicht Vers.mit Forderungsausfalldeckung

  • Hallo,


    Danke @trumpet für den Hinweis. Das Urteil sollten sich alle Spezialisten hinter den Spiegel stecken. Es kommt nicht auf akademische Gedankenpirouetten über die Auslegung der Deckung an. Maßstab für den Deckungsinhalt ist einzig und allein das Verständnis des durchschnittlichen juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmers.


    Manchmal kann man ja staunen, was unsere Gerichte so urteilen. Hier fährt der BGH aber eine erfreuliche und verbraucherfreundliche Linie.


    Gruß Pumphut

  • zum besseren Verständnis hier noch der Sachverhalt:


    15 000 Euro Schmerzens­geld bekommt ein Mann, der zusammen­geschlagen wurde, von seinem privaten Haft­pflicht­versicherer. Der Mann war auf dem Arbeitsweg von einer Person, die hinter einer Haus­ecke lauerte, angegriffen und mit einem Schlagstock am Kopf verletzt worden. Das Gericht sprach ihm 15 000 Euro Schmerzens­geld zu.
    Da der Täter zahlungs­unfähig war, wandte sich der Geschädigte an seinen privaten Haft­pflicht­versicherer. Denn sein Tarif enthält Versicherungs­schutz für den Fall, dass die Durch­setzung einer Forderung gegen einen Dritten scheitert – eine Forderungs­ausfall­deckung.
    Der Versicherer weigerte sich zu zahlen, da eine vorsätzliche Körperverletzung durch einen Dritten ein ungewöhnliches und gefähr­liches Tun sei, das zum Ausschluss der Zahlungs­pflicht führe. Außerdem sei die in die Insolvenz­tabelle einge­tragene Forderung des Schädigers kein voll­streck­barer Titel. Das Gericht folgte dem nicht und gab dem Opfer recht (BGH, Az. IV ZR 269/14).


    (Quellennachweis: https://www.test.de/Private-Ha…er-springt-ein-4988830-0/)

  • @trumpet wie wäre es mit reiner Nächstenliebe als Beweggrund seitens @Oekonom ? ;)


    Darum schreiben doch die meisten hier... die meisten Dinge, welche Vielschreiber hier so schreiben (me included) lassen sich mit mal mehr, mal weniger Mühe auch im Internet finden. Aber dann wäre dieses Forum ja weitgehend sinnfrei.


    Und für manchen Leser ist vielleicht eine Zusammenfassung in zwei Absätzen in normalem Deutsch ein wenig zugänglicher als ein BGH Urteil.


    Oder nagt das schlechte Gewissen, weil Du Dir nicht selber die Mühe gemacht hast? ;):D:whistling:

  • ...denn die Ausführungen von Pumphut sprechen für sich


    ich bin ja noch recht neu hier, aber ich sehe dass anders. Aus dem Hinweis vom Pumphut geht nämlich rein gar nichts hervor, weder ob der BGH zugunsten oder zu ungunsten des Klägers entschieden hat und noch ein Link, um das Urteil direkt zu finden und lesen zu können.