Prisma Life Kostenausgleichsvereinbarungen kündigen

  • Die Prisma Life AG fällt seit vielen Jahren durch separate Kostenvereinbarungen negativ auf. Hierbei wird nach dem sog. Nettopolicenmodell die Maklerprovision nicht wie sonst üblich aus den Versicherungsbeiträgen bezahlt. Stattdessen wird eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung mit dem Kunden getroffen, wonach der Kunde die Maklerprovision in Raten zusätzlich bezahlt. In dieser Kostenausgleichsvereinbarung ist dann vertraglich festgehalten, dass die Maklerprovision auch dann noch zu zahlen ist, wenn der Versicherungsvertrag nicht weiter bedient wird.

    Vor dem Hintergrund, dass in Deutschland rund die Hälfte aller Lebensversicherungsverträge vorzeitig aufgelöst wird, offenbart diese Vertragsgestaltung gravierende Nachteile. Stellt der Kunde die Zahlungen auf die Versicherung ein, verlangt die Prisma Life AG dennoch, die Kostenausgleichsvereinbarung weiter zu bezahlen. Diese Vertragskonstellation offenbart zwar die Höhe der Vertriebskosten, führt aber dazu, dass bei einer frühzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages ein deutlich größerer Verlust eintritt als bei Kündigung einer „normalen Lebensversicherungsvertrages.

    Dieser Vertragsgestaltung hat der BGH mit der Entscheidung BGH IV ZR 295/13 eine Absage erteilt. Nach Auffassung des BGH muss der Kunde die Möglichkeit haben, bei Kündigung der Versicherung auch die Kostenausgleichsvereinbarung kündigen zu können.

    Gleichfalls bestätigt diese Entscheidung eine Rechtsprechung vieler Landgerichte, dass die Kostenausgleichsvereinbarung auch noch heute widerrufbar ist, soweit die Widerrufsbelehrung falsch ist und sich hierdurch ein unbefristetes Widerrufsrecht ergibt. Rechtsfolge ist hier, dass auch die in der Vergangenheit gezahlten Raten von der Prisma Life AG zurückgefordert werden können.