Leserbeitrag: Haftung Verspätung Rail&Fly

  • Von einem Leser haben wir folgende Frage per Mail bekommen:


    "Wenn im Rahmen einer Pauschalreise ein Rail&Fly-Ticket Bestandteil des Reisevertrages wird, so haftet der Reiseveranstalter für die Verspätung der Bahn auf dem Weg zum Flughafen, wenn man genug Zeit eingerechnet hat.


    Angenommen der Konstellation, dass abends ein Flugzeug auf der Rückreise zu spät landet und man somit den letzten Zug in seinem Heimatort nicht mehr erreicht, muss dann der Veranstalter eine Hotelnacht in der Stadt des Flughafens zahlen? Mir wäre dies einmal fast passiert, dass eine Emirates-Maschine aus Dubai zu spät in Hamburg gelandet ist und ich gerade noch die Zug nach Berlin erreichen konnte. Sollte dies einmal bei einer anderen Reise der Fall sein, so wäre ich dankbar zu wissen, wer für die Verspätung aufkommen muss."

  • Von einem Leser haben wir folgende Frage per Mail bekommen:
    "Wenn im Rahmen einer Pauschalreise ein Rail&Fly-Ticket Bestandteil des Reisevertrages wird, so haftet der Reiseveranstalter für die Verspätung der Bahn auf dem Weg zum Flughafen, wenn man genug Zeit eingerechnet hat...."

    Dies stimmt so fast gar nicht.


    Leitsatz des BGH-Urteil v, 28.10.2010, Az.: Xa ZR 46/10: 'Die Einstandspflicht eines Reiseveranstalters für dritte Leistungserbringer hängt auch bei dem gemeinsamen Angebot einer Flugpauschalreise mit einer Bahnanreise zum Flughafen ("Rail & Fly Ticket") davon ab, ob er eine von Dritten (hier der Deutschen Bahn AG) ausgeführte Reiseleistung als eigene anbietet.'
    Dem Urteil lag folgender Fall zu Grunde: Der Pauschalreiseveranstalter bewarb eine Reise u. a. mit: "Starten Sie entspannt in den Urlaub mit dem bequemen Anreise-Service von M., der bereits im Reisepreis eingeschlossen ist. Kein Stress und kein Stau mit dem 'M. Rail & Fly Ticket'. Bei jeder Flugbuchung aus diesem Katalog ist das 'M.Rail & Fly Ticket'
    2. Klasse der Deutschen Bahn AG zum Flughafen bereits im Preis enthalten! ... Bitte wählen Sie Ihre Verbindung möglichst so, dass Sie den Abflughafen spätestens zwei Stunden vor Abflug erreichen. ...".
    Dieser Bewerbung der Reise durch den Reiseveranstalter wertete der BGH so, als ob der Reiseveranstalter auch den Teil 'Anreise mit Deutscher Bahn AG' als eigenen Reise(teil)leistung beworben hat, mit der Folge, daß er für die Bahnverspätung haften mußte und dern verpaßten Flug ersetzen mußte.
    Das erwähnte Urteil des BGH ist hier zu finden: http://juris.bundesgerichtshof…t=en&nr=54357&pos=0&anz=1


    Aufgrund dieses Urteils sind fast alle Reiseveranstalter dazu übergegangen, das 'Rail&Fly-Ticket' von der Deutschen Bahn dem Kunden als Draufgabe einer fremden Dienstleistung zu schenken oder dem Kunden die Möglichkeit zu geben, dieses gegen einen Aufpreis als fremde Reiseleistung zu erwerben. Ähnlich verhält es sich bei den Fluggesellschaften, die ihren Passagieren 'Rail&Fly'-Tickets als fremde Zusatzleistung schenken/verkaufen. Diese Kennzeichnung als fremde Reiseleistung hat zur Folge, daß der Reiseveranstalter im Falle der Buchung einer Pauschalreise oder die Fluggesllschaft im Falle einer Nur-Flugbuchung nicht für Verspätungen der Deutschen Bahn haften muß.


    Es kommt also darauf an, ob das 'Rail&Fly'-Ticket von der Deutschen Bahn als eigene oder fremde Leistung verkauft wird. Wie bereits erwähnt, haben fast alle Reiseveranstalter und Fluglinien ihre Vertragsbestimmungen der BGH-Rechtsprechung angepaßt, so daß sie nicht mehr für verspätete Bahnanschlüsse haften müssen.




    Von einem Leser haben wir folgende Frage per Mail bekommen:


    "...Angenommen der Konstellation, dass abends ein Flugzeug auf der Rückreise zu spät landet und man somit den letzten Zug in seinem Heimatort nicht mehr erreicht, muss dann der Veranstalter eine Hotelnacht in der Stadt des Flughafens zahlen? Mir wäre dies einmal fast passiert, dass eine Emirates-Maschine aus Dubai zu spät in Hamburg gelandet ist und ich gerade noch die Zug nach Berlin erreichen konnte. Sollte dies einmal bei einer anderen Reise der Fall sein, so wäre ich dankbar zu wissen, wer für die Verspätung aufkommen muss."

    Im Falle einer a) großen Verspätung von über drei Stunden oder im Falle einer b) Umbuchung des Passagiers auf einen anderen Flug mit einer einhergehenden Verspätung am Ankunftsflughafen von über zwei Stunden/drei Stunden/vier Stunden bei einer Flugstrecke von bis zu 1500 km/bis 3500 km/über 3500 km hat der Passagier Anspruch auf eine entfernungsabhängige Ausgleichszahlung über EUR 250,-/400,-/600,- als pauschalen Schadenersatz direkt gegen das Lustfahrtunternehmen (und nicht gegen den Reiseveranstalter). - Rechtsgrundlage: VO (EG) 261/2004 (sogen. 'Europ. Fluggastrechteverordnung'). dies gilt auch, wenn der Flug im Rahmen einer Pauschalreise erfolgt.


    Alternativ hat der Pauschalreisende im Falle einer Ankunftsverspätung des Rückfluges über mehr als fünf Stunden einen nachräglichen Minderungsanspruch gegen den Reiseveranstalter und zusätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Reiseveranstalter (Bsp.: notwendig gewordene Hotelübernachtung am Ankunftsflughafen, Verdienstausfall aufgrund verspäteter Arbeitsaufnahme). Hierbei erkannten Gerichte die Höhe des Minderungsanspruchs ab der fünften Verspätungsstunde auf fünf Prozent des anteilgien Tagesreisepreies an. Der Schadenersatz muß vom Reisenden konkret beziffert werden. - Rechtsgrundlage: §§ 651d, 651f, 651 g BGB.


    Doch was ist, wenn sich die Maschine 'nur' um 1,5 Stunden auf dem Rückflug verspätet und der Reisende dadurch den letzten Zug verspaßt, eine Hotelübernachtung notwendig wird und erst am nächsten Tat seine Heimreise forsetzen kann?
    Dann hat er aufgrund dieses Verspätungsschadens einen Schadenersatzanspruch direkt gegen das Luftfahrtunternehmen. Rechtsgrundlage: Art 19 ff. des Montrealer Übereinkommens im Falle einer internationalen Flugbeförderung.


    Anzumerken wäre noch, daß gem. EuGH-Rechtsprechung bei der (verspäteten) Ankunftszeit immer auf den Zeitpunkt des Öffnens der Flugzeugtüren abzustellen ist. Zeiten für die Gepäckausgabe und/oder Zoll- und Paßkontrolle werden in die Berechnung der Verspätung nicht mit eingerechnet.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Anzumerken wäre noch zwei Dinge:
    -die Flugverspätung darf nicht auf 'außergewöhnliche Umstände' (im Volksmund: 'höhere Gewalt') zurückzuführen sein (dann entfallen die von mir genannten Rechte weitgehend) und
    -damit die 'Europ. Fluggastrechteverordnung' auf dem Urlaubsrückflug zum Zuge kommt, muß dieser Flug von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Europischen Gemeinschaft durchgeführt werden oder es muß sich um einen innereuropäichen Flug (egal, wo die Airline ihren Sitz hat) handeln.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Nach em BGH-Urteil bewarben die Reisveranstalter ihre Rail&Fly-Tickets anders, hier am Beispiel 'TUI' (es gibt auch zahlreiche andere Reiseveranstalter):


    'Mit dem "Zug zum Flug"-Ticket für die Deutsche Bahn AG haben Sie zu allen innerhalb Deutschlands gelegenen Abflughäfen optimalen Anschluss an den internationalen Luftverkehr.


    In Kooperation mit der Deutschen Bahn AG bieten wir Ihnen einen komfortablen Anreiseservice. Das "Zug-zum-Flug"-Ticket der 2. Klasse ist bei allen Paketreisen enthalten. Das "Zug-zum-Flug"-Ticket der 1. Klasse kann individuell für TUI Reisen (gilt nicht für X-TUI Reisen) dazugebucht werden. Seit dem 01.11.2015 beträgt der Preis für das 1. Klasse Upgrade 30,00 Euro pro Person und Strecke.


    Da man bei öffentlichen Verkehrsmitteln Verspätungen nie ganz ausschließen kann, sollten Sie Ihre Verbindungen so wählen, dass Sie Ihren Abflughafen spätestens zwei Stunden vor dem Start Ihres Flugzeugs rreichen. Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich.'


    Aus diesen Formulierungen dürfte deutlich werden, daß das rail&fly-Ticket nicht Bestandteil der Pauschalreise ist und der Reiseveranstalter keine Haftungen für Zugverspätungen übernehmen möchte.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)