Trennungsvertrag

  • Hallo liebe Forumsmitglieder,


    aus gegebenem Anlass habe ich mehrere Fragen bezüglich Scheidung und hier vor allem bezüglich einer Vereinbarung zwischen meiner Noch-Ehefrau und mir, mit der wir die Güteraufteilung vertraglich regeln können.


    Zum Hintergrund: Meine Noch-Frau und ich leben mittlerweile über ein Jahr getrennt, so dass die Voraussetzung zur Einreichung der Scheidung gegeben sind. Bereits bei der Trennung haben wir alle Güter untereinander einvernehmlich aufgeteilt. Wir würden nun gerene einen entsprechenden vertrag aufsetzen und unterzeichnen, in dem wir diese Aufteilung festschreiben und angeben, jeweils keine Ansprüche mehr an den anderen zu haben.


    Frage 1: Wie nennt sich so ein Vertrag?
    Frage 2: Was muss bei einem solchen Vertrag alles beachtet werden?
    Frage 3: Was kostet so ein Vertrag?


    Es gibt noch eine ganz Menge mehr Fragen dazu, für uns ist aber zu allererst einmal wichtig zu wissen, wie sich so etwas nennt, damit wir bei einem Anwalt das Richtige beantragen können.


    Vielen herzlichen Dank für Eure Hilfe.

  • Einen gesetzlichen Namen gibt es für so einen Vertrag nicht.


    Häufig werden die Begriffe "Trennungsvereinbarung" oder "Scheidungsvereinbarung" oder "Vertrag zur Regelung von Scheidung und Scheidungsfolgen" verwendet.


    Wenn Sie bereits vor einem Jahr alles einvernehmlich geregelt haben, ist das schon mal sehr gut!
    Das schaffen viele Ehepaare in Ihrer Situation nicht.


    Wichtig zu wissen: Im Ehescheidungsverfahren wird der Richter von Amts wegen nur die Scheidung der Ehe und den Versorgungsausgleich verkünden.


    Über alles andere wird nur auf Antrag eines der Ehegatten entschieden.
    Wenn keiner von Ihnen den Antrag stellt, wird darüber auch nicht verhandelt.
    Das senkt die Kosten Ihrer Scheidung!


    Wenn Sie sich einig sind, ist insoweit fraglich, ob Sie überhaupt noch eine Trennungsvereinbarung brauchen.
    Allerdings könnte es sinnvoll sein, dass Sie sich schlicht gegenseitig vertraglich zusichern, dass niemand von Ihnen einen weitergehenden Antrag im Ehescheidungsverfahren stellt.


    Bis spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung könnte nämlich immer noch einer von Ihnen einen solchen Antrag stellen (§ 137 Abs. 2 FamFG). Und dann ist der andere eventuell enttäuscht, wenn sich die jeweils andere Partei nicht an die Absprache hält.


    Auf Antrag wird das Gericht bei der Ehescheidung auch über Unterhalt, Aufteilung von Ehewohnung und Hausrat sowie über den Zugewinnausgleich (Vermögensaufteilung) urteilen. Damit fallen sowohl Gerichts- wie Anwaltskosten für diese Sachen an.


    Da wir alle vor Gericht und auf Hoher See in Gottes Hand sind, weiß man nie, wie man in so einem Urteil dann abschneidet. Das gilt natürlich für beide Ehegatten.


    Deshalb wäre eine kurze Vereinbarung dahingehend, dass keinerlei Ansprüche gegenseitig gestellt werden, sicherlich hilfreich.


    Um wirksam zu sein, bedarf eine solche Vereinbarung der notariellen Beurkundung (§ 1410 BGB).
    Die Kosten des Notars richten sich nach der Gebührenordnung für Notare.
    Wie hoch die genau sein werden, können Sie in einem Notariat vorher erfragen.


    Wenn Sie einen Anwalt mandatieren, wird der Ihnen zusätzlich ein Honorar berechnen.
    Auch dafür gibt es gesetzliche Vorschriften. Sie können aber auch einen festen Betrag aushandeln.


    Viel Erfolg!

  • Ganz vielen lieben herzlichen Dank für die Antwort. Damit kann ich jetzt die nächsten Schritte einleiten.


    Dank übrigens auch an das gesamte Forum. Ich habe schon viele Beiträge gelesen und muss sagen, dass hier einfach extrem kompetente Antworten gegeben werden.